{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR104.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"1 StR 104/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 104/20\nvom\n23. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs\n\nECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR104.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n23. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2019 – soweit es ihn\nbetrifft – mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen\nzum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter wurde die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 1.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussfor-\n\nmel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte K.\nzusammen mit den nicht revidierenden Mitangeklagten P. und M.\nund weiteren in der Türkei aufhältigen Hintermännern Mitglied einer Bande, die\nsich als „falsche Polizisten“ ausgaben und zum Nachteil älterer Personen handelten, um bei den Geschädigten Geldbeträge oder Vermögensgegenstände\nabzuholen, die wegen einer behaupteten Gefährdungslage angeblich in Sicherheit gebracht werden sollten. Der Angeklagte K. war dabei nur in drei der\ninsgesamt vom Landgericht abgeurteilten sieben Einzelfälle als Fahrer tätig, der\nden jeweiligen sog. „Abholer“ zu den entsprechenden Wohnungen der Geschädigten fuhr, im Fahrzeug wartete und den Abholer nach Entgegennahme der\nWertgegenstände wieder mitnahm. Er erhielt für diese Tätigkeit einen geringen\nAnteil an der Tatbeute.\n\n4 2. Das Landgericht geht ohne nähere Begründung von einem in Mittäterschaft begangenen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug des Angeklagten\nK. in drei tatmehrheitlichen Fällen aus. Dies begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, weil das Landgericht auf die hier naheliegende Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nicht eingeht und deshalb auch keine wertende Gesamtbetrachtung vornimmt.\n\n5 a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen nach allgemeinen Regeln im\nRahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa\nBGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 1 StR 640/18 Rn. 5 und vom\n8. Januar 2013 – 5 StR 606/12 Rn. 3; Urteil vom 28. Februar 2007\n– 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219 Rn. 6 ff.), wobei wesentliche Anhaltspunkte für\n\ndie Täterschaft dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (BGH, Beschluss vom 5. April\n2016 – 3 StR 554/15 Rn. 4).\n\n6 b) Vor dem Hintergrund, dass sich der Tatbeitrag des Angeklagten\nK. nach den Feststellungen des Landgerichts in den ihn betreffenden drei\nFällen darauf beschränkte, den jeweiligen sog. „Abholer“ zu den Geschädigten\nzu fahren, ohne aber selbst bei der Entgegennahme der Vermögensgegenstände an den Wohnungen der Geschädigten beteiligt gewesen zu sein, wäre eine\nsolche wertende Gesamtwürdigung hier aber erforderlich gewesen (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 6. August 2019 – 3 StR 189/19 Rn. 6 f.; vom 19. April 2018\n– 3 StR 638/17 Rn. 9 f. und vom 28. November 2017 – 3 StR 266/17 Rn. 10 f.).\nDies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte K.\nnach den bisherigen Feststellungen nur einen Fahrauftrag hatte und in keinerlei\nkonkretem Kontakt mit dem Abholer stand sowie der Großteil der von den Geschädigten überlassenen Vermögenswerte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an die Hintermänner weitergeleitet werden musste. Dabei kann ferner\nBedeutung erlangen, dass der Angeklagte K. nach den Feststellungen des\nLandgerichts (UA S. 17) auch mehrfach versuchte, telefonisch den Kontakt zu\neinem Hintermann in der Türkei herzustellen, und diesem gegenüber „Interesse\nan einer intensiveren Tatbeteiligung“ äußerte. Die Sache bedarf daher insoweit\nneuer tatgerichtlicher Würdigung.\n\n7 3. Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen\nsind aber rechtsfehlerfrei getroffen und werden durch den aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2\nStPO). Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie\nzu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\n8 Eine Erstreckung der Revision auf die nicht revidierenden Mitangeklagten P. und M. (§ 357 Satz 1 StPO) kommt nicht in Betracht. Insoweit\nliegt schon eine andere Tatsachengrundlage vor, weil P. in den Fällen\nII.3. und II.5. jeweils die tatbestandsmäßige Handlung ausführte sowie im Fall\nII.7. beide Mitangeklagte schwerer zu gewichtende Tatbeiträge leisteten.\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nStuttgart, LG, 10.12.2019 - 211 Js 121739/19 8 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/1-str-104-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/1-str-104-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:20.914860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-23/1-str-104-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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