{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-01-23_3_StR_27_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230120B3STR27.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-01-23","aktenzeichen":"3 StR 27/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 27/19\n\nvom\n23. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:230120B3STR27.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) (2) und 2. auf dessen\nAntrag - am 23. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1\nanalog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. August 2018\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nBandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in neun Fällen (Fälle II. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 12 und\n14 der Urteilsgründe) und des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(Fall II. 25 der Urteilsgründe) schuldig ist,\n\nb) aufgehoben\n\naa) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\n(1) in den Fällen II. 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21,\n23 und 24 der Urteilsgründe,\n\n(2) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes\ndes Erlangten,\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben\ndie zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" in 21 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit \"bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es\ndie Einziehung von Tatmitteln und des Wertes des Erlangten in Höhe von\n114.975 € als Gesamtschuldner mit den gesondert verurteilten E. H.\nund C. H. angeordnet. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und\ndie Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die auf die Sachrüge gebotene\numfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er in den\nFällen II. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 12, 14 und 25 der Urteilsgründe verurteilt worden\nist; insoweit bedarf es lediglich einer Schuldspruchänderung. Die Verurteilung\ndes Angeklagten in den Fällen II. 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24\n\nder Urteilsgründe hat dagegen ebenso wenig Bestand wie die Entscheidung\nüber die Einziehung des Wertes der Taterträge. Im Einzelnen:\n\n3 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schlossen sich\nder gesondert verurteilte E. H. und seine Eltern, die gesondert verurteilte C. H. sowie der Angeklagte, spätestens im Januar 2017 zusammen, um gemeinsam mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sich\ndadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Bei der Umsetzung ihres Vorhabens gingen sie arbeitsteilig vor. E. H. fungierte als Kopf der Bande. Er koordinierte die einzelnen Geschäfte und war insbesondere für die Bestellung der Betäubungsmittel sowie die Preisabsprachen mit den Lieferanten\nund Abnehmern zuständig. C. und K. H. gaben nur ausnahmsweise Bestellungen auf. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin,\nBetäubungsmittel nach den Anweisungen ihres Sohnes herzustellen und die\nGeschäfte vor Ort in dem Wohnhaus der Familie abzuwickeln.\n\n4 In der Zeit von Januar bis Juli 2017 kam es in 20 Fällen zu Ein- bzw.\nVerkäufen von verschiedenen Betäubungsmitteln, bei denen der jeweilige\nGrenzwert der nicht geringen Menge - in den meisten Fällen deutlich - überschritten wurde (Fälle II. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19,\n20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe). Am 17. Juli 2017 bevorrateten der Angeklagte sowie E. und C. H. in ihrem Wohnhaus schließlich größere Mengen von unterschiedlichen Betäubungsmitteln als gemeinsamen Handelsbestand, zu dessen Absicherung sie diverse Gegenstände bereithielten,\nunter anderem einen Alu-Baseballschläger, eine Gaspistole und einen Elektroschocker (Fall II. 25 der Urteilsgründe).\n\n5 2. Die Urteilsgründe tragen die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 12, 14 und 25, nicht jedoch in den Fällen II. 10, 13, 15,\n16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe.\n\n6 a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist\ndas Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte sowie\nE. und C. H. sich zu einer Bande zusammengeschlossen hatten, um mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben\n(§ 30a Abs. 1 BtMG). Auch die Annahme des Landgerichts, dass im Fall II. 25\nder Urteilsgründe die Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) erfüllt sind, wird von den Feststellungen getragen. Schließlich lässt sich in Bezug auf die Fälle II. 2, 3, 4, 5, 6, 8,\n11, 12, 14 und 25 zumindest dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nhinreichend entnehmen, dass sich der Angeklagte an den betreffenden Taten\nals Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligte.\n\n7 Der Schuldspruch bedarf insoweit lediglich in zweifacher Hinsicht einer\nÄnderung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Der Senat\nergänzt den Schuldspruch in den Fällen II. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 12 und 14 der\nUrteilsgründe klarstellend dahin, dass der Angeklagte jeweils des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln \"in nicht geringer Menge\" schuldig ist. Im Fall II. 25\nder Urteilsgründe ändert er den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel\nersichtlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 458/18, juris\nRn. 8).\n\n8 § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht\nwirksamer hätte verteidigen können. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe\n\nbleibt angesichts des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat von\nder Änderung des Schuldspruchs unberührt.\n\n9 b) In den Fällen II. 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der\nUrteilsgründe belegen die Feststellungen eine Tatbeteiligung des Angeklagten\ndemgegenüber nicht. Dazu gilt:\n\n10 Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen\nBandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als\neigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als\nMittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren\nTatbeitrag leistete (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003\n- 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 20. September 2016 - 3 StR\n49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18).\n\n11 In den Fällen II. 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe lässt sich weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe entnehmen, dass der Angeklagte überhaupt einen konkreten\nTatbeitrag leistete. Die Feststellungen erschöpfen sich insoweit im Wesentlichen darin, dass E. H. Betäubungsmittel \"für den gemeinsamen\nHandelsbestand\" bestellte bzw. erwarb. Dies allein trägt nicht die Annahme,\ndass der Angeklagte an den Taten beteiligt war. Hinweise darauf ergeben sich\nauch nicht aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung.\n\n12 Insoweit bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, dass ergänzende Feststellungen getrof-\n\nfen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten auch in den Fällen II. 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe tragen.\n\n13 Die Aufhebung des Urteils in diesen Fällen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie von dem Rechtsfehler nicht\nbetroffen sind. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch\nstehen.\n\n14 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Taterträge hat\nebenfalls schon aufgrund der Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 10, 13, 15,\n16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe keinen Bestand. Sie begegnet im Übrigen unabhängig davon durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n15 Die Strafkammer hat ihre auf §§ 73c, 73d Abs. 1 StGB gestützte Entscheidung lediglich damit begründet, dass sie \"die im Tenor genannte Summe\"\nvon 114.975 € gemäß § 73d Abs. 2 StGB \"geschätzt\" habe und dabei \"zu Gunsten des Angeklagten\" von einer \"von seiten der Staatsanwaltschaft in den Raum\ngestellten, eine eigene Schätzung der Kammer unterschreitenden niedrigeren\nSumme ausgegangen\" sei. Diese Begründung genügt - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - den\nrechtlichen Darlegungsanforderungen nicht. Dazu gilt:\n\n16 Bei der Schätzung darf das Tatgericht nicht willkürlich vorgehen und\nmuss jedenfalls über eine sichere Schätzungsgrundlage verfügen, die im Urteil\ndarzulegen ist. Das bedeutet, den Urteilsgründen müssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n21. März 2007 - 2 StR 598/06, BeckRS 2007, 7184; BeckOK StGB/Heuchemer,\n§ 73d Rn. 4 mwN).\n\n17 Ausführungen zu den danach erforderlichen Schätzungsgrundlagen fehlen hier. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nnicht nachvollziehbar entnehmen.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nTiemann Berg\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 28.08.2018 - 2090 Js 55324/18 6 KLs (ehemals 2090 Js 65444/16)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-23/3-str-27-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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