{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-01-23_3_StR_26_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230120B3STR26.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-01-23","aktenzeichen":"3 StR 26/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 26/19\n\nvom\n23. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:230120B3STR26.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa), bb) (1) (b) und 2. auf\ndessen Antrag - am 23. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354\nAbs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. August 2018\n\na) soweit es den Angeklagten E. H. betrifft,\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 20 Fällen und des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge schuldig ist,\n\nbb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im\nAusspruch über die Einziehung des Wertes des Erlangten,\n\nb) soweit es die Angeklagte C. H. betrifft,\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in sechs Fällen (Fälle II. 2, 4, 8, 11, 12 und 14\nder Urteilsgründe) und des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(Fall II. 25 der Urteilsgründe) schuldig ist,\n\nbb) aufgehoben\n\n(1) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\n(a) in den Fällen II. 3, 5, 6, 10, 13, 15, 16, 17,\n18, 19, 20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe,\n\n(b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes des Erlangten,\n\n(2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch\nbleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. H. wegen \"bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" in acht Fällen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und wegen \"bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \"bewaffnetem\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\", zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt. Die Angeklagte C. H. hat es wegen\n\"bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" in 21 Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit \"bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat\nes gegen beide Angeklagten die Einziehung von Tatmitteln und des Wertes des\nErlangten in Höhe von 114.975 € angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der\nAngeklagten haben jeweils mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Verfahrensrügen dringen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte E.\nH. insgesamt und die Angeklagte C. H. in den Fällen II. 2, 4,\n8, 11, 12, 14 und 25 der Urteilsgründe verurteilt worden sind; insoweit führen\ndie Revisionen lediglich zu einer Änderung des jeweiligen Schuldspruchs. Die\nVerurteilung der Angeklagten C. H. in den Fällen II. 3, 5, 6, 10, 13,\n15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe hat demgegenüber\nebenso wenig Bestand wie die Entscheidung über die Einziehung des Wertes\nder Taterträge. Im Einzelnen:\n\n3 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schlossen sich\nder Angeklagte E. H. und seine Eltern, die Angeklagte C.\nH. sowie der gesondert verurteilte K. H. , spätestens im\nJanuar 2017 zusammen, um gemeinsam mit Betäubungsmitteln Handel zu trei-\n\nben und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Bei der Umsetzung ihres Vorhabens gingen sie arbeitsteilig vor. E. H. fungierte als\nKopf der Bande. Er koordinierte die einzelnen Geschäfte und war insbesondere\nfür die Bestellung der Betäubungsmittel sowie die Preisabsprachen mit den Lieferanten und Abnehmern zuständig. C. und K. H. gaben\nnur ausnahmsweise Bestellungen auf. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen\ndarin, Betäubungsmittel nach den Anweisungen ihres Sohnes herzustellen und\ndie Geschäfte vor Ort in dem Wohnhaus der Familie abzuwickeln.\n\n4 In der Zeit von Januar bis Juli 2017 kam es in 20 Fällen zu Ein- bzw.\nVerkäufen von verschiedenen Betäubungsmitteln, bei denen der jeweilige\nGrenzwert der nicht geringen Menge - in den meisten Fällen deutlich - überschritten wurde (Fälle II. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19,\n20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe). Am 17. Juli 2017 bevorrateten die Angeklagten und K. H. in ihrem Wohnhaus schließlich größere Mengen von unterschiedlichen Betäubungsmitteln als gemeinsamen Handelsbestand, zu dessen Absicherung sie diverse Gegenstände bereithielten, unter anderem einen Alu-Baseballschläger, eine Gaspistole und einen Elektroschocker\n(Fall II. 25 der Urteilsgründe).\n\n5 2. Die Urteilsgründe tragen die Verurteilung des Angeklagten E.\nH. in allen Fällen und diejenige der Angeklagten C. H. in den\nFällen II. 2, 4, 8, 11, 12, 14 und 25, nicht dagegen in den Fällen II. 3, 5, 6, 10,\n13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe.\n\n6 a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist\ndas Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagten und\n\nK. H. sich zu einer Bande zusammengeschlossen hatten, um mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben (§ 30a Abs. 1\nBtMG). Auch die Annahme des Landgerichts, dass im Fall II. 25 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) erfüllt sind, wird von den Feststellungen getragen. Schließlich lässt sich im Hinblick auf den Angeklagten E. H.\nin allen Fällen und in Bezug auf die Angeklagte C. H. hinsichtlich\nder Fälle II. 2, 4, 8, 11, 12, 14 und 25 zumindest dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe hinreichend entnehmen, dass sie sich an den betreffenden\nTaten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligten.\n\n7 Insoweit bedarf der jeweilige Schuldspruch lediglich in zweifacher Hinsicht einer Änderung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.\nDer Senat ergänzt den Schuldspruch gegen den Angeklagten E. H.\nin den Fällen II. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23\nund 24 der Urteilsgründe und den Schuldspruch gegen C. H. in den\nFällen II. 2, 4, 8, 11, 12 und 14 der Urteilsgründe klarstellend dahin, dass die\nAngeklagten jeweils des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln \"in nicht geringer Menge\" schuldig sind. Im Fall II. 25 der Urteilsgründe ändert er die Schuldsprüche wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 458/18, juris Rn. 8).\n\n8 § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht\nwirksamer hätten verteidigen können. Die in diesem Fall verhängten Einzelstrafen bleiben angesichts des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat\nvon der Änderung des jeweiligen Schuldspruchs unberührt.\n\n9 b) In den Fällen II. 3, 5, 6, 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24\nder Urteilsgründe belegen die Feststellungen eine Tatbeteiligung der Angeklagten C. H. jedoch nicht. Dazu gilt:\n\n10 Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen\nBandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als\neigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als\nMittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren\nTatbeitrag leistete (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003\n- 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 20. September 2016 - 3 StR\n49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18).\n\n11 In den Fällen II. 3, 5, 6, 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der\nUrteilsgründe lässt sich weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die Angeklagte C. H.\nüberhaupt einen konkreten Tatbeitrag leistete. Die Feststellungen erschöpfen\nsich insoweit im Wesentlichen darin, dass E. H. Betäubungsmittel\n\"für den gemeinsamen Handelsbestand\" bestellte bzw. erwarb. Dies allein trägt\nnicht die Annahme, dass C. H. an den Taten beteiligt war. Hinweise darauf ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung.\n\n12 Insoweit bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, dass ergänzende Feststellungen getroffen\nwerden können, die eine Verurteilung der Angeklagten C. H. auch\nin den Fällen II. 3, 5, 6, 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24 der Urteilsgründe tragen.\n\n13 Die Aufhebung des Urteils in diesen Fällen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen die Angeklagte C. H. verhängte Gesamtstrafe nach sich. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben\n(§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das\nnunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\n14 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Taterträge begegnet in Bezug auf beide Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n15 Die Strafkammer hat ihre auf §§ 73c, 73d Abs. 1 StGB gestützte Entscheidung lediglich damit begründet, dass sie \"die im Tenor genannte Summe\"\nvon 114.975 € gemäß § 73d Abs. 2 StGB \"geschätzt\" habe und dabei \"zu Gunsten des Angeklagten\" von einer \"von seiten der Staatsanwaltschaft in den Raum\ngestellten, eine eigene Schätzung der Kammer unterschreitenden niedrigeren\nSumme ausgegangen\" sei. Diese Begründung genügt - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend hingewiesen hat - den\nrechtlichen Darlegungsanforderungen nicht. Dazu gilt:\n\n16 Bei der Schätzung darf das Tatgericht nicht willkürlich vorgehen und\nmuss jedenfalls über eine sichere Schätzungsgrundlage verfügen, die im Urteil\ndarzulegen ist. Das bedeutet, den Urteilsgründen müssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom\n21. März 2007 - 2 StR 598/06, BeckRS 2007, 7184; BeckOK StGB/Heuchemer,\n§ 73d Rn. 4 mwN).\n\n17 Ausführungen zu den danach erforderlichen Schätzungsgrundlagen fehlen hier. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nnicht nachvollziehbar entnehmen.\n\n18 Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass\neine gesamtschuldnerische Haftung in den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl.\netwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, nähere\nFeststellungen dazu zu treffen, inwieweit der Angeklagte E. H. die\nfaktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Taterträge erlangte.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nTiemann Berg\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 13.08.2018 - 2090 Js 65444/16 6 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-23/3-str-26-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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