{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:221220B1STR86.20.1","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-12-22","aktenzeichen":"1 StR 86/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 86/20\nvom\n22. Dezember 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2020:221220B1STR86.20.1\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2020 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Verurteilten vom 18. August 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juni 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilte betrifft, mit Beschluss vom 18. Juni 2020 auf die Verfahrensrüge eines fehlerhaft\nunterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Schlussanträge\n(§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 337 StPO) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision der Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die\nVerurteilte mit ihrer Anhörungsrüge vom 18. August 2020.\n\n2 Sie beanstandet insbesondere, dass der Senat unter Hinweis auf die\ndichte Beweis- und Indizienlage ausgeschlossen hat, dass der Schuldspruch des\nlandgerichtlichen Urteils auf dem genannten Verfahrensfehler beruht. Zur Begründung macht sie geltend, der Senat habe Tatsachen verwertet, zu denen die\nVerteidigung nicht gehört worden sei, weil sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht zur Frage des Beruhens des Schuldspruchs auf dem Verfahrensfehler und zur Dichte der Beweis- und Indizienlage verhalten habe.\n\n3 2. Die nach § 356a Satz 2 und 3 StPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht\nbegründet, weil der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 nicht das rechtliche Gehör der Verurteilten verletzt. Der Entscheidung liegt weder Verfahrensstoff zugrunde, zu dem die Revisionsführerin und deren Verteidigung nicht gehört worden wären, noch hat der Senat zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.\nAuch war der Senat nicht gehalten, vor seiner Entscheidung einen Hinweis darauf zu erteilen, dass er aufgrund der dichten Beweis- und Indizienlage als ausgeschlossen erachten könnte, dass das landgerichtliche Urteil auf dem Verfahrensfehler des entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit während des letzten Wortes beruht. Das Beruhen auf dem\ngeltend gemachten Verfahrensfehler – hier: Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2\nGVG – ist nach § 337 Abs. 1 StPO Voraussetzung für den Erfolg einer Revision\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 StR 605/18 Rn. 15). Auf dieses sich\naus dem Gesetz unmittelbar ergebende Erfordernis des Beruhens musste der\nSenat nicht gesondert hinweisen. Ohne dass es hierzu Vortrags bedarf, hat der\nSenat diese Prüfung vielmehr von Amts wegen vorzunehmen. Zu einer solchen\nBeruhensprüfung hätte die Angeklagte von vornherein in ihrer Revisionsbegründung Stellung nehmen können. Ein Beruhen war in Anbetracht der im Urteil dargelegten dichten Beweis- und Indizienlage sowohl hinsichtlich der Haupttat einschließlich der Voraussetzungen der Heimtücke als auch mit Blick auf die Tatbeteiligung der Verurteilten auszuschließen.\n\n4 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO.\n\nRaum RiBGH Bellay ist im Urlaub und Bär\ndeshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nOffenburg, LG, 22.07.2019 - 503 Js 7885/18 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-22/1-str-86-20","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-22/1-str-86-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:22.765240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-22/1-str-86-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2020-12-22","dockets":["1 StR 86/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:221220B1STR86.20.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:221220B1STR86.20.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.12.2020 – 1 StR 86/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-22/1-str-86-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 18. August 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juni 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/171b","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"171b","label":"§ 171b GVG","mentions":3},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:22.765240+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}