{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2020-09-22_II_ZB_25_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220920BIIZB25.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-09-22","aktenzeichen":"II ZB 25/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 25/20\n\nvom\n\n22. September 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:220920BIIZB25.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den\nBeschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n19. November 2019 wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und seines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der\nWiedereinsetzungsfrist als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der\nBeklagte.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird\nauf 607.255 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte ist durch Versäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts\nBerlin vom 21. Februar 2019 zur Zahlung von 606.755 € an die Klägerin verur-\n\nteilt und seine Widerklage abgewiesen worden. Die Berufung des Beklagten hat\ndas Kammergericht mit Beschluss vom 19. November 2019 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat der Senat dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss\ngewährt und Rechtsanwalt Dr. T. beigeordnet. Der Bewilligungsbeschluss ist laut Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2020 unter der Anschrift\n\"A. M. , c/o Rechtsanwalt P. , M. straße ,\nBerlin\" durch Niederlegung in den \"zum Geschäftsraum gehörenden\"\nBriefkasten zugestellt worden.\n\n2 Mit am 16. Juni 2020 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte\nRechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Hierzu hat er erklärt, der Bewilligungsbeschluss sei ihm\nerst am 5. Juni 2020 von Rechtsanwalt P. mitgeteilt worden. In seiner eidesstattlichen Versicherung hat er ausgeführt, er habe Ende Dezember 2019\nseine Wohnung nach R. /Lettland verlegt. Die dort von ihm angemietete Wohnung sei aber nur als Zwischenlösung gedacht und eine Zustellung an ihn, zumal im Ausland, daher problematisch gewesen. Rechtsanwalt P. , der bis\nzum Verzicht des Beklagten auf seine Anwaltszulassung Ende 2019 sein Zustellungsbevollmächtigter entsprechend § 53 BRAO gewesen sei, habe sich\ndeswegen bereit erklärt, an den Beklagten c/o an seine Kanzleianschrift übersandte Post auch künftig an ihn weiterzuleiten. Da Rechtsanwalt P. sich\nnicht sicher gewesen sei, an welche Adresse er den am 28. Mai 2020 zugestellten Schriftsatz habe senden sollen, habe er zunächst in der ersten Juni-Woche\ntelefonisch versucht, ihn - den Beklagten - zu kontaktieren und am 5. Juni 2020\ndann auch telefonisch erreicht. Nachdem er Rechtsanwalt P. telefonisch\nermächtigt habe, das Schreiben zu öffnen und ihn ersucht habe, den Schriftsatz\n\nper Mail zu übersenden, um Zeitverzug zu vermeiden, habe dieser ihm den Beschluss noch am 5. Juni 2020 per Mail weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom\n29. Juni 2020 hat der Beklagte die Rechtsbeschwerde begründet.\n\n3 Der Senat hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei,\nden Wiedereinsetzungsantrag wegen Verfristung zurückzuweisen und die\nRechtsbeschwerde zu verwerfen, weil der Beklagte Rechtsanwalt P. im\nProzesskostenhilfeverfahren als Postempfangsbevollmächtigten benannt habe\nund das der Einlegung der Rechtsbeschwerde entgegenstehende Hindernis\ndaher bereits mit der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die Anschrift\nvon Rechtsanwalt P. entfallen sei. Hierauf hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, Rechtsanwalt P. habe lediglich seine Kanzlei als Postannahmestelle zur Verfügung stellen und damit als Empfangsbote tätig werden sollen.\nDazu hat er an Eides statt versichert, Rechtsanwalt P. nur bevollmächtigt\nzu haben, an die Anschrift \"(RA) A. M. c/o Rechtsanwalt P. \" gerichtete Ersatzzustellungen gemäß §§ 178, 180 ZPO ohne vorheriges Öffnen an\nihn weiterzuleiten bzw. ein etwaiges Öffnen zum Zwecke eines Weiterleitens\nper E-Mail ausdrücklich nur nach vorheriger Rücksprache vorzunehmen, und\nhat eine entsprechende \"Sonder-Empfangsvollmacht\" für Rechtsanwalt P.\nmit Datum vom 2. März 2020 vorgelegt.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde des Beklagten ist wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 ZPO als\nunzulässig zu verwerfen.\n\n5 1. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde begann\nnach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses\ndes Kammergerichts an den Beklagten. Diese Zustellung ist nach den eigenen\nAngaben des Beklagten am 21. November 2019 erfolgt, so dass die Frist am\n21. Dezember 2019 abgelaufen und die Rechtsbeschwerde vom 16. Juni 2020\nverfristet ist. Geht man aufgrund der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde von einer Zustellung des Beschlusses an den Beklagten am 3. Januar\n2020 aus, ergibt sich nichts Anderes.\n\n6 2. Die vom Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 233 ff. ZPO ist zu versagen, weil der\nBeklagte die Antragsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht gewahrt\nhat.\n\n7 a) Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO musste die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die nach § 234 Abs. 2 ZPO mit\ndem Tag begann, an dem das Hindernis, das einer Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO entgegengestanden hatte, behoben war. Das war\nhier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erst am 5. Juni 2020, sondern\nbereits am 28. Mai 2020 der Fall.\n\n8 aa) Der Beklagte war aufgrund seiner Mittellosigkeit an der rechtzeitigen\nEinlegung der Rechtsbeschwerde gehindert. Da er nach seinen persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen, mit seinem am 20. Dezember 2019\neingereichten Antrag noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat und vernünftigerweise nicht mit\nder Ablehnung des Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, ist\n\ndie Versäumung dieser Frist unverschuldet im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16,\nNJW 2017, 1179 Rn. 11; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/17,\nNJW-RR 2017, 895 Rn. 6 mwN).\n\n9 bb) Das Hindernis der Mittellosigkeit des Beklagten ist jedoch am 28. Mai\n2020 im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO entfallen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt\nder Einlegung des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses in den Briefkasten unter der Anschrift \"c/o Rechtsanwalt P. ,\nM. straße , Berlin\" am 28. Mai 2020 und nicht erst auf den vom\nBeklagten angegebenen Zeitpunkt seiner tatsächlichen Kenntniserlangung am\n5. Juni 2020 abzustellen.\n\n10 (1) Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt\nes grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung\nder Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05,\nVersR 2006, 1141 Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06,\nBGHZ 173, 14 Rn. 10; Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09,\nNJW 2013, 697 Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Beschluss\nüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dabei keiner förmlichen Zustellung;\nausreichend ist vielmehr eine formlose Mitteilung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni\n1959 - III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 229; Beschluss vom 21. März 2006\n- VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9 mwN). Aus der höchstrichterlichen\nRechtsprechung ergibt sich zudem, dass für den Wegfall des Hindernisses im\nSinne von § 234 Abs. 2 ZPO nicht entscheidend ist, dass der Partei oder ihrem\nProzessbevollmächtigten der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss\ntatsächlich zugegangen ist. Auch wenn eine Partei trotz Bekanntgabe keine\nKenntnis von dem Beschluss erhält, obwohl ihr das bei Anwendung der gebote-\n\nnen Sorgfalt möglich war, kann ein hierin etwa liegendes Weiterbestehen des\nHindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden mit der Folge,\ndass die Frist gleichwohl in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. November 1990 - XII ZB 141/90, FamRZ 1991, 425; Beschluss vom\n21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9; jeweils mwN).\n\n11 (2) Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Senats ist dem\nBeklagten bereits mit der Niederlegung in den Briefkasten unter der Anschrift\n\"c/o Rechtsanwalt P. , M. straße , Berlin\" am\n28. Mai 2020 im Sinne der obigen Rechtsprechung bekanntgegeben worden.\n\n12 Zwar konnte unter dieser Anschrift keine wirksame Ersatzzustellung an\nden Beklagten durch Niederlegung gemäß §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2\nZPO erfolgen. Nach den Angaben des Beklagten ist davon auszugehen, dass\ner in der dortigen Kanzlei von Rechtsanwalt P. selbst als Anwalt keinen\nGeschäftsraum und auch keine Wohnung unterhalten hat.\n\n13 Der Beklagte hat die Anschrift von Rechtsanwalt P. im vorliegenden\nVerfahren jedoch nicht nur - wie er in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegeben hat - als reine Kontaktadresse für an ihn gerichtete Sendungen verwendet. Er hat Rechtsanwalt P. vielmehr ausdrücklich mit Schriftsatz vom\n17. April 2020 gegenüber dem Gericht als seinen Postempfangsbevollmächtigten (§ 167 BGB, § 171 ZPO) benannt. Das ergänzende Vorbringen des Beklagten auf den Hinweis des Senats gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.\n\n14 Der Beklagte hat im Prozesskostenhilfeverfahren mit Schriftsatz vom\n17. April 2020 ausgeführt:\n\n\"Herr RA P. nimmt lediglich die mit c/o Vermerk für den\nUnterzeichner an ihn adressierte Post von Gerichten und\nder Anwaltskammer in Empfang (sonstige Post wird wegen\nfehlender Postempfangsvollmacht zurückgeschickt) und die\nPost an den Unterzeichner weitergeleitet. Aufgrund des\nVerzichts des Unterzeichners auf seine Anwaltszulassung\nverwendet der Unterzeichner die Adresse c/o RA P.\nausschließlich im vorliegenden Fall und ausschließlich privat mit entsprechender Sonder-Postempfangsvollmacht für\nHerrn RA P. , der sich in diesem Einzelfall freundlicherweise zum weiteren Postempfang bereit erklärt hat.\"\n(Anm.: Hervorhebungen durch den Senat)\n\n15 Damit hat der Beklagte Rechtsanwalt P. gegenüber dem Gericht\nausdrücklich schriftlich für das vorliegende Verfahren als rechtsgeschäftlich bestellten Postempfangsbevollmächtigten (§ 167 BGB, § 171 ZPO) benannt. Seine Erklärung ist bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen objektiven Auslegung aus Sicht des Gerichts auch als Erteilung einer entsprechenden Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Fall 2 BGB) für Rechtsanwalt P. zu verstehen.\nDass diese Vollmacht auf die bloße Weiterleitung von Gerichtspost beschränkt\nsein und Rechtsanwalt P. nur als Postannahmestelle bzw. wie ein Empfangsbote gemäß § 164 BGB tätig werden sollte, ist der Erklärung nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus ausdrücklich \"ausschließlich im vorliegenden Verfahren\" eine \"Sonder-Postempfangsvollmacht\" für den weiteren \"Postempfang\". Dass die vom Beklagten gegenüber Rechtsanwalt P. unter dem\n2. März 2020 erteilte Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Fall 1 BGB) auf die bloße\n\nWeiterleitung von Gerichtspost beschränkt gewesen sein mag, ist für den Umfang der gegenüber dem Gericht erteilten Außenvollmacht ohne Belang.\n\n16 Aufgrund dieser Bevollmächtigung konnte an Rechtsanwalt P. gemäß § 171 ZPO mit gleicher Wirkung wie an den Beklagten selbst förmlich zugestellt werden(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 26/71,\nLM ZPO § 173 Nr. 1; Beschluss vom 16. Juni 1993 - VIII ZB 39/92, NJW-RR 1993, 1083; Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15, BGHZ 212,\n1 Rn. 44; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 2 f.; MünchKommZPO/\nHäublein/Müller, 6. Aufl., § 171 Rn. 2 f.; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 171\nRn. 1 f.). Wird an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter als Adressaten\nzugestellt, hängt die Wirksamkeit der Zustellung nur davon ab, dass im Zeitpunkt der Zustellung eine wirksame Vollmacht vorliegt, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt. Das war hier mit der mit\nSchriftsatz vom 17. April 2020 wirksam erteilten Außenvollmacht für Rechtsanwalt P. der Fall. Eine zusätzliche Vorlage der Vollmacht ist nicht erforderlich\n(vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15, BGHZ 212, 1\nRn. 45). Da für eine formlose Bekanntgabe in diesem Fall keine strengeren Anforderungen gelten als für eine förmliche Zustellung, ist dementsprechend auch\nfür die für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO maßgebliche Bekanntgabe\nauf den Zeitpunkt des Zugangs des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses bei Rechtsanwalt P. abzustellen.\n\n17 (3) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass Rechtsanwalt\nP. ihn erst am 5. Juni 2020 über den Zugang und Inhalt des Beschlusses\ninformiert habe.\n\n18 (a) Der Beklagte hat den von ihm geschilderten Ablauf bereits nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Die von ihm als\nBeleg für seinen Auslandsaufenthalt vorgelegte Bescheinigung eines Vermieters aus R. bestätigt nur eine dortige Anmietung für die Zeit von März bis\n20. Mai 2020, mithin nicht mehr für den Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses am 28. Mai 2020. Zu seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte, ebenso wie zu seinem derzeitigen Wohnsitz, in der eidesstattlichen Versicherung keine Angaben gemacht.\nEine Erklärung, weswegen er für Rechtsanwalt P. eine Woche lang telefonisch oder zumindest per E-Mail nicht erreichbar gewesen sein soll, ist seiner\neidesstattlichen Versicherung ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch ein Ausdruck\nder E-Mail, mit dem ihm Rechtsanwalt P. den Bewilligungsbeschluss übermittelt haben soll, wurde nicht vorgelegt, geschweige denn eine eidesstattliche\nVersicherung von Rechtsanwalt P. , der mit der Angelegenheit unmittelbar\nbefasst war.\n\n19 (b) Aber auch wenn man die Angaben des Beklagten in seiner eidesstattlichen Versicherung zugrunde legt, war seine tatsächliche Unkenntnis von dem\nProzesskostenhilfe bewilligenden Beschluss bis zum 5. Juni 2020 jedenfalls\nnicht unverschuldet.\n\n20 Nachdem der Beklagte Rechtsanwalt P. noch mit Schriftsatz vom\n17. April 2020 ausdrücklich gegenüber dem Gericht als seinen Postempfangsbevollmächtigten in diesem Verfahren angegeben hatte, hätte er bei Anwendung der von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt\nsicherstellen müssen, dass an ihn gerichtete Gerichtspost, insbesondere förmliche Zustellungen, von Rechtsanwalt P. auch zeitnah an ihn weitergeleitet\noder ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht werden konnten. Das aber hat er\n\nnach seinen eigenen Angaben nicht getan. Vielmehr ergibt sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung, dass er für Rechtanwalt P. selbst telefonisch\noffenbar eine Woche lang nicht erreichbar war. Die dadurch bedingte Verzögerung seiner Kenntniserlangung kann daher nicht mehr als unverschuldet angesehen werden. Hätte der Beklagte seine Erreichbarkeit für Rechtsanwalt P.\nin der gebotenen Weise sichergestellt, wäre diesem - ebenso wie nach dem\nVorbringen des Beklagten am 5. Juni 2020 - auch noch am 28. Mai 2020 eine\nWeiterleitung des Bewilligungsbeschlusses per E-Mail an den Beklagten möglich gewesen. Dass Rechtsanwalt P. , wie der Beklagte ergänzend vorgetragen hat, bislang zuverlässig alle Post an den Beklagten weitergeleitet hatte,\ngibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da keine schuldhafte Verzögerung durch Rechtsanwalt P. , sondern durch das Verhalten des Beklagten\nvorliegt.\n\n21 b) Die am 28. Mai 2020 beginnende zweiwöchige Antragsfrist des § 234\nAbs. 2 ZPO ist am 11. Juni 2020 und damit vor Eingang des Wiedereinsetzungsantrags am 16. Juni 2020 abgelaufen.\n\n22 3. Dem Beklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte\nWiedereinsetzungsantragsfrist gewährt werden, da er nach den obigen Ausführungen nicht ohne Verschulden gemäß § 233 Satz 1 ZPO an der Einhaltung\ndieser Frist gehindert war.\n\n23 Bei Wahrung der von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte der Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass ihn der\nvon ihm im vorliegenden Verfahren benannte Postempfangsbevollmächtigte\nzeitnah über eine gerichtliche Mitteilung informieren und diese an ihn weiterleiten konnte. Davon ist nach seiner eigenen Schilderung in seiner eidesstattli-\n\nchen Versicherung nicht auszugehen. Darüber hinaus wäre es dem Beklagten\nauch noch nach der von ihm behaupteten Kenntniserlangung am 5. Juni 2020\nmöglich gewesen, innerhalb der verbleibenden sechs Tage bis zum Ablauf der\nzweiwöchigen Antragsfrist den ihm durch den Senat bereits beigeordneten\nRechtsanwalt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und Beantragung der\nWiedereinsetzung zu beauftragen. Warum ihm das nicht möglich gewesen sein\nsoll, hat der Beklagten nicht angegeben.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2019 - 95 O 76/12 -\nKG, Entscheidung vom 19.11.2019 - 14 U 49/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/ii-zb-25-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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