{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220920B4STR147.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-09-22","aktenzeichen":"4 StR 147/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 147/20\n\nvom\n22. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:220920B4STR147.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Oktober 2019 mit den\njeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. B. Taten 2 und 3\nverurteilt wurde,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. A. Tat 1,\n\nc) sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe, die\nMaßregelanordnung und die Einziehung.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, und\nwegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand\n\ngegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und versuchter vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat\nes zwei näher bezeichnete Messer eingezogen und von einer Entscheidung über\neinen Adhäsionsantrag abgesehen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Während der Schuldspruch im Fall II. A. Tat 1 (im Folgenden: Tat 1)\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält die Verurteilung\nim Fall II. B. 2. Tat 2 (im Folgenden: Tat 2) rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Aufhebung der Tat 2 zieht die Aufhebung der\nTat II. B. 3. Tat 3 (im Folgenden: Tat 3) nach sich.\n\n3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Tat 2 kehrte der Angeklagte nach einem Streit mit dem Zeugen G. , aufgrund dessen er eines\nLokals verwiesen worden war, mit zwei etwa 30 cm langen Messern in das Lokal\nzurück. Er ging auf den Zeugen zu, holte mit einem der Messer aus und stach im\nSprung von oben mit voller Wucht in Richtung der Schädeldecke des Zeugen.\nDabei erkannte er die Möglichkeit, dass das Messer dem Zeugen tödliche Verletzungen beibringen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der\nZeuge wich zurück und erlitt nur eine nicht allzu tiefe Wunde an der Stirn. Das\nLandgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB aufgrund einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis nach ICD-10: F 20.0 in Kombination mit einer Mischintoxikation durch Alkohol und Cannabis zwar erheblich eingeschränkt, aber nicht\nvollständig aufgehoben war.\n\n4 b) Die Feststellung eines auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt gerichteten\nTatentschlusses des Angeklagten ist nicht tragfähig begründet.\n\n5 aa) Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche\nFolge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt\n(Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer\nGesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei\nist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende\nobjektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator. Bei äußerst\ngefährlichen Gewalthandlungen liegt die Annahme von zumindest bedingtem\nTötungsvorsatz zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 428/17,\nNStZ-RR 2018, 373). Das Wissens- oder das Willenselement des Vorsatzes können aber auch hier im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle\nUmstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko einer Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung oder alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist (vgl. BGH,\nUrteil vom 17. Juli 2013 – 2 StR 176/13, NStZ-RR 2013, 341; Beschluss vom\n15. Januar 1987 – 1 StR 704/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7).\nHochgradige Alkoholisierung und psychische Beeinträchtigungen gehören daher\nzu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018,\n332 mwN).\n\n6 bb) Das Landgericht hat entgegen den Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es Hinweise darauf gebe, dass die „Einsichtsoder die Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten bei den Taten beeinträchtigt war\n(UA S. 35). Zur Begründung des auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt gerichteten\n\nTatentschlusses hat das Landgericht hinsichtlich des Wissenselements auf die\n„jedem Laien“ erkennbare Gefährlichkeit der Stichführung abgestellt. Es hat in\ndiesem Zusammenhang zwar berücksichtigt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, diesem Umstand aber keine das\nWissen um die Gefährlichkeit seines Tuns einschränkende Bedeutung beigemessen, weil die „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten nicht vollständig aufgehoben und der Angeklagte auch nicht wahnhaft gewesen sei.\n\n7 Bereits diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht die\nAuswirkungen des festgestellten psychischen Zustands des Angeklagten auf\nseine Kognitionsfähigkeit im Hinblick auf die Lebensgefährlichkeit seines Angriffs\nnicht ausreichend als vorsatzkritischen Umstand in die gebotene Gesamtbetrachtung eingestellt hat. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass sich\nbereits aus den Hinweisen auf die (erhebliche) Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ein Anhaltspunkt dafür ergeben kann, dass auch die Fähigkeit des Angeklagten, die Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens gegen das Tatopfer zu erkennen, beeinträchtigt gewesen sein kann. Allein der Umstand, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben waren, schöpft diesen Erörterungsbedarf nicht aus.\n\n8 cc) Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist jedenfalls die unzureichende Berücksichtigung der Auswirkungen des psychischen Zustands des Angeklagten\nbei der Prüfung des voluntativen Vorsatzelements. Zwar ist die Annahme des\nLandgerichts, die psychische Erkrankung des Angeklagten gegebenenfalls im\nZusammenwirken mit seiner Beeinträchtigung durch Drogen und Alkohol habe\nzu einer Herabsetzung der Hemmschwelle für gravierende Gewalthandlungen\ngeführt, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat indes nicht in Betracht gezogen, dass der psychische Zustand des Angeklagten durchaus auch\n\ndazu geführt haben kann, dass er das in seinem Tun enthaltene Risiko falsch\neingeschätzt und eine Tötung des Tatopfers deshalb nicht gebilligt hat.\n\n9 c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags. Dies hat auch die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom\n13. September 2011 – 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328).\n\n10 Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Tat 2 mit der Tat 3 hebt\nder Senat auch den Schuldspruch zu Tat 3 auf.\n\n11 2. Während der Schuldspruch zur Tat 1 keinen Rechtsfehler aufweist, da\nfür das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20\nStGB keine Anhaltspunkte bestehen, hebt der Senat den Strafausspruch zur\nTat 1 auf, um dem Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zur psychischen\nVerfassung des Angeklagten zu ermöglichen.\n\n12 Die Teilaufhebung entzieht der Gesamtstrafe, der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Einziehungsentscheidung die Grundlage.\n\n13 3. Für den weiteren Fortgang des Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n14 a) Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis\nführt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest\nlängere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhe-\n\nbung der Schuldfähigkeit, die Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist. Erforderlich\nist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder\nSteuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Schließt sich das Landgericht insoweit der\nBeurteilung des Sachverständigen an, sind dessen dafür wesentliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis\ndes Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH,\nBeschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12).\n\n15 Im Übrigen können die Anwendung des § 21 StGB und darauf aufbauend\nder Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht auf beide Alternativen – erheblich\nverminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – zugleich gestützt werden (vgl.\nBGH, Urteil vom 26. April 2007 – 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom\n28. Januar 2005 – 2 StR 445/04, StraFo 2005, 207; Urteil vom 25. Januar 1995\n– 3 StR 535/94, NJW 1995, 1229; Beschluss vom 9. September 1986 – 4 StR\n470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).\n\n16 Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er einen weiteren Sachverständigen hinzuzieht.\n\n17 b) Da beim Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen zu den Tatzeitpunkten neben der Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine\nMischintoxikation aus Alkohol und Cannabis vorlag, ist zu beachten, dass sich\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich verbietet,\nwenn der Ausschluss oder die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht\nschon allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern erst\ndurch aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach\n\n§ 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter\nWeise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder\naufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch\nzu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne\nder §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006\n– 2 StR 430/06, NStZ-RR 2007, 73; Urteil vom 8. Januar 1999 ‒ 2 StR 430/98,\nBGHSt 44, 338, 339 mwN).\n\n18 Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber ‒ entsprechend obiger\nRechtsprechung ‒ auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden\ngeistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder\nandere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom\n21. Juni 2016 ‒ 4 StR 161/16; Urteil vom 29. September 2015 ‒ 1 StR 287/15,\nNJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 1. April 2014 ‒ 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014,\n207), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde\n\nkrankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 ‒ 2 StR 483/98,\nBGHSt 44, 369, 374). Entsprechende Feststellungen sind vom Tatgericht zu treffen.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nSturm Lutz\n\nVorinstanz:\nFrankenthal, LG, 24.10.2019 ‒ 5120 Js 13748/19 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/4-str-147-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/4-str-147-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.869025+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-22/4-str-147-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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