{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220720BAK16.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-07-22","aktenzeichen":"AK 16/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 16/20\n\nvom\n22. Juli 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen\nVereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:220720BAK16.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 22. Juli 2020 beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte wurde am 15. März 2019 festgenommen und befand\nsich zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Neuss vom\n16. März 2019 wegen des Vorwurfs eines Waffendelikts in Untersuchungshaft.\nDiesen Haftbefehl hob das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom\n26. September 2019 (III-1 Ws 223/19) auf. Der Angeschuldigte wurde allerdings\nnicht aus der Untersuchungshaft entlassen. Vielmehr erließ der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf am selben Tag einen neuen Haftbefehl\n(ErmRi Gs 76/19). Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am 30. Januar 2019 einen von ihm gespendeten Geldbetrag in\nHöhe von 190 € sowie am 5. Februar 2019 eine weitere, von ihm bei mehreren\nSpendern eingesammelte Geldsumme in Höhe von 546 € nach Syrien transferieren lassen, um damit die Organisation \"Islamischer Staat\" (IS) zu unterstützen. Zudem habe er auf seinem Mobiltelefon Dateien gespeichert, die Rezep-\n\nturen zur Herstellung von Sprengstoffen enthielten. Dadurch habe er in zwei\ntatmehrheitlichen Fällen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212\nStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, und\njeweils in Tateinheit dazu Vermögenswerte mit dem Wissen oder in der Absicht\nzur Verfügung gestellt, dass diese von einer anderen Person zur Begehung\neiner der in § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Straftaten verwendet werden\nsollen, wobei die Tat dazu bestimmt gewesen sei, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder zu\nbeeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen\neinen Staat erheblich habe schädigen können, sowie - ebenfalls tateinheitlich -\neinem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft\noder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwidergehandelt (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 129b Abs. 1 Sätze 1\nund 2, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1a)\nVariante 8 AWG; Taten 1. und 2. des Haftbefehls). Ferner habe er sich eine\nSchrift verschafft, die nach ihrem Inhalt geeignet gewesen sei, als Anleitung zu\neiner schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 StGB) zu dienen,\num eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen (strafbar gemäß\n§ 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB; Tat 3. des Haftbefehls).\n\n2 In der Folge befand sich der Angeschuldigte aufgrund dieses Haftbefehls\nbis zum 15. April 2020 in Untersuchungshaft. An diesem Tag hob der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den vorgenannten Haftbefehl auf und\nsetzte einen Haftbefehl vom 9. April 2020 (2 BGs 192/20) in Vollzug (2 BGs\n230/20). Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldig-\n\nte habe sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung\nIS beteiligt, indem er zusammen mit sechs anderen Beschuldigten ebenfalls\ntadschikischer Herkunft in Deutschland eine Zelle gegründet habe, um im Namen des IS im Inland und/oder Ausland den bewaffneten Kampf gegen \"Ungläubige\" aufzunehmen und in Deutschland oder Tadschikistan Anschläge,\nauch unter Einsatz von Schusswaffen und Sprengstoff, zu begehen.\n\n3 Noch vor Erlass des neuen Haftbefehls hatte der Ermittlungsrichter\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft\nDüsseldorf über diese die Akten mit Verfügung vom 9. März 2020 dem Bundesgerichtshof zur besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt.\nDer Senat hat mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (AK 8/20) entschieden, dass\neine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht veranlasst sei, weil im Hinblick\nauf die dem Angeschuldigten mit dem Haftbefehl vom 9. April 2020 vorgeworfenen Taten eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in\nGang gesetzt worden sei, deren Lauf am 21. Dezember 2019 begonnen habe\nund deren Ablauf somit noch bevorstehe.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat am 19. Juni 2020 die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121\nStPO mit dem Antrag vorgelegt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Unter dem Datum des 2. Juli 2020 hat er Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n6 1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 vorgeworfenen Straftat dringend\nverdächtig.\n\n7 a) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist insoweit im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n8 aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten\nund dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des\nsyrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und\nnimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren\nAnsprüchen entgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher\n\"Feinde\" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als\nlegitimes Mittel des Kampfes an.\n\n9 Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des \"Kalifats\"\nam 29. Juni 2014 aus \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien\" (ISIG) in\n\"Islamischer Staat\" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober\n2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei\nder Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum \"Kalifen\"\nerklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem\n\"Kalifen\" unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als Verantwortliche für\neinzelne Bereiche, so ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur\nFührungsebene gehören außerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichun-\n\ngen werden in der Medienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-l'tisam\" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein\nInternetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der\nVereinigung besteht aus dem \"Prophetensiegel\", einem weißen Oval mit der\nInschrift \"Allah - Rasul - Muhammad\" auf schwarzem Grund, überschrieben mit\ndem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend -\nKämpfer sind dem \"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit\njeweils einem Kommandeur gegliedert.\n\n10 Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein\nund richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die\nSchaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von\nbesonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris,\nBrüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung.\n\n11 bb) Der aus Tadschikistan stammende, zur Tatzeit in Deutschland lebende Angeschuldigte, der sich Anfang 2019 mit ebenfalls den Ideen des IS\nnahestehenden Landsleuten zusammengeschlossen hatte, stand jedenfalls seit\ndem 14. Januar 2019 mit Anhängern bzw. Mitgliedern des IS im syrischen\nKampfgebiet in Verbindung. In der Folge erörterte er über den Messenger-Dienst \"Telegram\" insbesondere mit einem inzwischen identifizierten, sich in\n\nSyrien aufhaltenden IS-Mitglied, ob die mit den gesondert Verfolgten gebildete\nGruppe den Kampf des IS eher mit dem Transfer finanzieller Mittel oder mit Anschlägen in Deutschland oder Tadschikistan unterstützen solle. Während zu\nBeginn die finanzielle Unterstützung der Kämpfer in Syrien im Vordergrund\nstand und deren Organisation in Chats mit weiteren IS-Mitgliedern konkret besprochen wurde, gewannen die Überlegungen, der Angeschuldigte und die gesondert Verfolgten könnten zur Umsetzung der Ziele des IS selbst in Deutschland \"Jihad machen\", zunehmend an Raum. Der dem IS angehörende Gesprächspartner des Angeschuldigten gab diesem entsprechende Instruktionen\nzum Aufbau einer Zelle, die unter anderem den Rat enthielten, die Gruppe solle\nsich einen Anführer suchen, sich dessen Befehlsgewalt unterwerfen und somit\nin die Befehlsstrukturen des IS einordnen. Diese Ideen und Instruktionen gab\nder Angeschuldigte unter anderem über \"Telegram\" an weitere gesondert Verfolgte weiter. Darüber hinaus wurden sie in dem Gruppenchat beim Messenger-Dienst \"Zello\" erörtert, den einer der gesondert Verfolgten am 1. Februar 2019\nfür die konspirative und abgeschottete Kommunikation eingerichtet hatte und an\nder der Angeschuldigte regelmäßig teilnahm. An der Chatkommunikation in diesem Messenger-Dienst beteiligte sich auch ein inzwischen identifiziertes IS-Mitglied, das in Afghanistan eine Führungsposition innehatte und das den Angeschuldigten und die gesondert Verfolgten in ihrer radikal-islamistischen Überzeugung und jihadistischen Motivation bestärkte sowie zur Einhaltung der Befehlsketten des IS anhielt. In der Folge kristallisierte sich in den Chat-Kommunikationen das Vorhaben heraus, in Deutschland Anschläge zu begehen, um die\nZiele des IS zu unterstützen und seine Struktur zu stärken. In Umsetzung dieser\nPlanungen observierten Mitglieder der Gruppe einen in der Öffentlichkeit bekannten Islamkritiker mit dem Ziel, diesen zu töten. Auch die vom Angeschuldigten beabsichtigte Übergabe einer Schusswaffe an den gesondert verfolgten\nK. , die Gegenstand des am 16. März 2019 erlassenen Haftbefehls des\n\nAmtsgerichts Neuss gewesen ist, sollte der Vorbereitung dieser Straftat dienen.\nMit der beabsichtigten Tötung sollte der Betroffene wegen islamkritischer Äußerungen bestraft, gleichzeitig aber auch durch Verbreitung entsprechender\nVideos über das Internet Propaganda für den IS und seine Ziele betrieben werden.\n\n12 Noch während dieser Überlegungen lud der Angeschuldigte zur Vorbereitung noch nicht näher konkretisierter Anschläge über einen sog. \"Telegram\"-\nBot Rezepturen zur Herstellung von Sprengstoffen aus handelsüblichen und frei\nzugänglichen Materialien auf sein Handy. Darüber hinaus transferierte er im\nFebruar 2019 auf Aufforderung des in Syrien aufhältigen IS-Mitglieds Geldbeträge in Höhe von 500 bzw. 400 € über den Finanzdienstleister \"RIA Euronet\nPayments Ltd.\" (RIA).\n\n13 b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der\nTatvorwürfe beruht auf Folgendem:\n\n14 aa) Betreffend die ausländische terroristische Vereinigung IS folgt er aus\nmehreren Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie Auswerteberichten des Bundeskriminalamts.\n\n15 bb) Der Angeschuldigte hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom\n18. und 20. Dezember 2019 eingeräumt, mit den gesondert Verfolgten eine von\nder Ideologie des IS getragene Gruppe gebildet zu haben, die sich später in\neiner Chatgruppe des Messenger-Dienstes \"Zello\" über finanzielle Hilfen für\nden bewaffneten Kampf und die eigene Teilnahme am Jihad austauschte sowie\ndurch einen sich in Afghanistan aufhaltenden Chatteilnehmer unterrichten ließ.\nDass die Gruppe des Angeschuldigten und der gesondert Verfolgten als eine\nZelle agierte, die sich in die Strukturen des IS eingliederte, um in Deutschland\n\nfinanzielle Mittel zu generieren und Anschläge zu verüben, ergibt sich aus einer\nGesamtschau des auf dem Handy des Angeschuldigten gesichteten Chatverkehrs bei den Messenger-Diensten \"Telegram\" und \"Zello\" sowie der übrigen\npolizeilichen Ermittlungen, die die Identifizierung einiger Chatpartner in Syrien\nund Afghanistan zum Gegenstand haben und die Einbindung der Gruppe in die\nStrukturen und Planungen des IS zu belegen geeignet sind. Hinsichtlich der\nBeweismittel und Indizien sowie ihrer vorläufigen Bewertung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2020 (AK 8/20) und die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage des Generalbundesanwalts\nvom 2. Juli 2020 Bezug genommen.\n\n16 c) Danach hat sich der Angeschuldigte im Hinblick auf die im Haftbefehl\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 beschriebenen Tathandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher\nBeteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a\nAbs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht.\n\n17 aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht,\nwenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her\nfördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer\nförmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür\nreicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv\nsein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung\nder Vereinigung zu deren Mitglied. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB nicht er-\n\nfordert, dass sich der Täter in das \"Verbandsleben\" der Organisation integriert\nund sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung\nan einer Vereinigung dennoch eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung\ndes Täters in die Organisation voraus. Erforderlich ist, dass er eine organisationsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung von\ninnen und nicht nur von außen her entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März\n2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).\n\n18 Das Erfordernis einer gewissen formalen Eingliederung des Täters in die\nOrganisation führt auch dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung\nim Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf,\nweil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation\naufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen. Dafür reicht allein die\nTätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus;\ndenn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung\nzu deren Mitglied (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08,\nBGHSt 54, 69 Rn. 128).\n\n19 bb) Gemessen daran ist der dringende Tatverdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeschuldigten am IS gegeben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass er - zusammen mit den anderen Mitgliedern\nder Gruppe - den IS mit den in der bei den Messenger-Diensten \"Zello\" und\n\"Telegram\" eingerichteten Chatgruppen erörterten und teilweise auch schon\ndurchgeführten Aktivitäten nicht nur von außen unterstützen wollte, sondern\nsich in die Organisation einordnete und sich sowohl in Einzelchats vor allem mit\nseinem inzwischen als IS-Mitglied identifizierten Ansprechpartner in Syrien als\n\nauch im Gruppenchat mit dem in Afghanistan aufhältlichen IS-Mitglied der Anleitung und Befehlsgewalt des IS unterwarf. Unter den gegebenen Umständen\nsteht der Mitgliedschaft des Angeschuldigten nicht entgegen, dass die Ermittlungen bisher seinen förmlichen Beitritt zu der Organisation nicht ergeben haben. Denn insbesondere in den Gruppenchats bekannte er sich ausdrücklich zu\nseiner Zugehörigkeit zum IS und seiner Gefolgschaft hinsichtlich des damaligen\nAnführers des IS, Abu Bakr al-Baghdadi.\n\n20 Ebenso wenig spricht gegen eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der\nausländischen terroristischen Organisation IS, dass der Angeschuldigte selbst\nsich nie im Kampfgebiet des IS aufhielt. Denn er stand in unmittelbarem Kontakt\nmit wesentlichen Führungspersönlichkeiten des IS, mit denen er sich beriet und\nvon denen er sich anleiten ließ. Die nach ausführlichen Erörterungen mit diesen\nPersonen getroffene Entscheidung der Gruppe, Anschläge in Deutschland zu\nbegehen, ist dabei auch vor dem Hintergrund der dem Bundeskriminalamt\ndurch ausländische Sicherheitsbehörden übermittelten Erkenntnisse zu bewerten, der Anführer des IS habe Anfang 2019 angeordnet, dass als Vergeltung für\ndie zu diesem Zeitpunkt in Syrien und dem Irak erlittenen Gebietsverluste Anschläge in den Ländern Europas durch sich dort befindende Zellen begangen\nwerden sollen.\n\n21 Da die Eingliederung des Angeschuldigten in die Strukturen des IS bereits im Januar 2019 begann, sind die beiden im Februar 2019 vorgenommenen\nGeldüberweisungen, die Planungen der Tötung des Islamkritikers, das Herunterladen von Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoff aus einem \"Telegram\"-Bot sowie die Erörterung möglicher Anschläge als Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS zu werten. Ob diese Aktivitäten ihrerseits einen eigenen Straftatbestand erfüllen und damit eigenständige Fälle der\n\nmitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung darstellen,\nkann im Rahmen der vorliegenden Haftprüfung offenbleiben.\n\n22 d) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unbeschadet der Vorschrift des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris\nRn. 33 ff.) schon daraus, dass der Angeschuldigte die Tat in Deutschland\nbeging.\n\n23 e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung\nzur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im\nZusammenhang mit der sich als \"Islamischer Staat\" (IS) bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen\nVerfolgungsermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor.\n\n24 2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO) und darüber hinaus der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist tadschikischer Staatsangehöriger und verfügt über zahlreiche Beziehungen ins Ausland. Seine (polnische)\nEhefrau und die gemeinsamen Kinder leben nach der Trennung der Eheleute in\nPolen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Angeschuldigte sich,\nsollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Danach liegen - erst recht - Umstände vor, die die Gefahr begründen,\ndass ohne Inhaftierung des Angeschuldigten zumindest die alsbaldige Ahndung\nder Tat gefährdet sein könnte (zur gebotenen restriktiven Handhabung des\n§ 112 Abs. 3 StPO vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112 Rn. 37\n\nmwN). Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter\nden gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.\n\n25 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.\n\n26 a) Der Angeschuldigte befindet sich zwar seit dem 15. März 2019 in Haft.\nIndes ist die Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO erst am 21. Juni\n2020 abgelaufen. Im Einzelnen:\n\n27 aa) Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft\nwegen derselben Tat vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Dadurch soll\ndem Anspruch des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf beschleunigte Durchführung des Verfahrens (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2\nEMRK) sowie dem aus Art. 2 Abs. 2 GG herzuleitenden verfassungsmäßigen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1966\n- 1 BvR 58/66, NJW 1966, 1259) Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht auf\ndiesen Schutzzweck der Norm ist der Begriff \"derselben Tat\" im Sinne des\n§ 121 Abs. 1 StPO weit auszulegen. Er erfasst deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand\ndesselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (BGH, Beschluss vom\n6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 m. ausf. Nachw.). Dadurch wird vermieden,\ndass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten des Beschuldigten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf\nder Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen\n\n(sog. Reservehaltung von Tatvorwürfen). Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf\nTatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert, die schon bei Erlass des ersten\nHaftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren, beginnt\nkeine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne zu Tage getreten sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17,\njuris Rn. 6 f. mwN). Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt\ngewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und\nergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne\nAnrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den Fristbeginn ist indes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der\nVerdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet\nhat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl\nhätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn\nerwirkt hat. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens\nan dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage\nanzupassen ist (vgl. etwa KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13,\njuris Rn. 13 mwN).\n\n28 bb) Nach diesen Maßstäben hat hier der Haftbefehl vom 9. April 2020\neine neue Sechsmonatsfrist eröffnet.\n\n29 (1) Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n9. April 2020 ist wegen eines - weiteren - selbständigen Tatvorwurfs ergangen,\nder nicht Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 2019 war. Über die Vorwürfe dieses\nHaftbefehls sowie des Haftbefehls des Amtsgerichts Neuss vom 16. März 2019\n\nhinaus ist der Angeschuldigte - wie gezeigt - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung \"Islamischer Staat\"\n(IS) dringend verdächtig. Die dem Angeschuldigten im Haftbefehl vom 26. September 2019 vorgeworfenen Taten, wonach er am 30. Januar 2019 einen Geldbetrag von 190 € und am 5. Februar 2019 eine weitere Summe von 546 € an\nein Mitglied des IS zur Unterstützung dieser Vereinigung überwiesen haben\nsoll, bilden mit den dem Angeschuldigten mit Haftbefehl vom 9. April 2020 im\nEinzelnen angelasteten mitgliedschaftlichen Betätigungsakten keine materiellrechtlich einheitliche Tat. Dies gilt selbst dann, wenn die im ursprünglichen\nHaftbefehl als Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung\nnach § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB\ngewerteten Transaktionen nach dem jetzigen Ermittlungsstand ebenfalls als\nBeteiligungsakte an der terroristischen Vereinigung IS zu werten wären. Denn\nauch dann stellen sie im Verhältnis zu der dem Angeschuldigten nunmehr vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eigenständige\nTaten dar, da sie in zwei tatmehrheitlichen Fällen neben der ursprünglich angenommenen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung jeweils tateinheitlich\nden weiteren Straftatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Variante 8 AWG erfüllten.\nDenn der Angeschuldigte verstieß mit den ihm im ursprünglichen Haftbefehl\nvorgeworfenen Überweisungen an den IS als einer durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom\n29. Juni 2013, S. 85) gelisteten Organisation gegen ein Bereitstellungsverbot\naus Art. 2 Abs. 2 der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des\nRates vom 27. Mai 2002. Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt nicht konkurrenzrechtlich hinter die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zurück. Das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 bezieht sich auf den\n\ntatsächlichen Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens, der dazu führt, dass der\ngelisteten Person oder Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 19). Ziel\ndes Bereitstellungsverbots ist es, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in\ntatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten\n(BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 27). Damit\nkommt dem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot auch dann ein eigener\nUnrechtsgehalt zu, wenn die Überweisung durch ein Mitglied der Vereinigung\nselbst erfolgt.\n\n30 Da hinsichtlich der im ursprünglichen Haftbefehl aufgeführten Überweisungen die mitgliedschaftliche Betätigung in der jeweiligen Verwirklichung des\nStraftatbestandes des § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Variante 8 AWG besteht, unterfallen\ndiese Tätigkeiten nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit sämtlicher für\nsich genommen nicht strafbarer Betätigungsakte für die Vereinigung, sondern\ntreten - idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des\n§ 129a Abs. 1 StGB - in Tatmehrheit zu dieser (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli\n2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 39). Es handelt sich insoweit auch\nnach natürlicher Auffassung nicht um einheitliche Lebensvorgänge, so dass der\nGrundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach sachlich-rechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGH, aaO, juris Rn. 47, in BGHSt\n60, 308 ff. nicht abgedruckt).\n\n31 Nach alledem ist die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeschuldigten\nam IS sowohl nach sachlich-rechtlichen (§ 52 StGB) als auch verfahrensrechtlichen (§ 264 StPO) Maßstäben nicht identisch mit den Taten, die bereits Gegenstand des Haftbefehls vom 26. September 2019 waren.\n\n32 (2) Die den dringenden Tatverdacht wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeschuldigten an einer ausländischen terroristischen Vereinigung begründenden Umstände sind auch erst im Laufe der dem Haftbefehl vom\n26. September 2019 nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mit Haftbefehl vom 9. April 2020 neu hinzugetretenen Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS hat sich mithin\nerst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls ergeben.\n\n33 Die vorläufige Sichtung des anlässlich der wegen eines Waffendelikts erfolgten Festnahme des Angeschuldigten am 15. März 2019 durchgeführten\nDurchsuchung sichergestellten Mobiltelefons, auf dem sich große gespeicherte\nDatenmengen befanden, hat zunächst den dringenden Verdacht der im Haftbefehl vom 26. September 2019 aufgeführten Überweisungen an den IS ergeben\n(vgl. polizeilicher Auswertungsvermerk vom 25. Juni 2019). Daneben bestehende erste Hinweise auf eine Kommunikation des Angeschuldigten mit Personen\naus dem Umfeld des IS in Syrien waren dagegen so vage, dass sie den Vorwurf\neiner mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS nicht zu begründen vermochten.\nDer Generalbundesanwalt, dem die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am\n10. Juli 2019 die Akten zur Verfahrensübernahme vorgelegt hatte, hatte deshalb zutreffend in seiner Verfügung vom 27. Juli 2019 einen dahingehenden\nVerdacht verneint und das Verfahren lediglich wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die genannten Transaktionen\nund des Sich-Verschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren\nstaatsgefährdenden Gewalttat übernommen und sodann wegen minderer Bedeutung an die Generalstaatsanwaltschaft zurückgegeben. Entsprechend ist\nder Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n26. September 2019 wegen des dargelegten Verdachts insbesondere der Überweisung von Geldern an den IS ergangen. Erst die Zusammenschau der weite-\n\nren Auswertungen des technisch teilweise schwer zugänglichen \"Telegram\"-\nChatverkehrs (vgl. polizeilicher Auswertungsvermerk vom 20. Januar 2020 [offensichtlich falsch: \"2019\"]), der Auswertung der Gruppenchat-Verläufe des\nMessenger-Dienstes \"Zello\", der Einlassung des Angeschuldigten am 18. und\n20. Dezember 2019, der Identifizierung der gesondert Verfolgten sowie der erst\nin jüngster Zeit erfolgten (möglichen) Identifizierung zweier Chatpartner des Angeschuldigten in Syrien und Afghanistan hat den dringenden Verdacht ergeben,\ndass dieser den IS nicht nur unterstützte, sondern sich - zusammen mit den\ngesondert Verfolgten - auch als Mitglied an der Vereinigung beteiligte (vgl. die\nSachstandsberichte vom 18., 25. Februar und 26. März 2020). Der Generalbundesanwalt hat mit Vermerk vom 31. März 2020 das Verfahren wieder übernommen und auf die gesondert Verfolgten sowie im Tatvorwurf erweitert.\n\n34 (3) Die durch den neuen Tatvorwurf in Gang gesetzte Frist nach § 121\nAbs. 1 StPO hat allerdings nicht erst mit der Inhaftnahme aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 zu laufen begonnen. Dieser hätte nämlich früher erlassen werden können. Der dem\nHaftbefehl zugrundeliegende dringende Tatverdacht hatte sich bereits am\n21. Dezember 2019 verdichtet. Nach dem oben Dargelegten ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die einen neuen Haftbefehl rechtfertigenden Ermittlungsergebnisse einen dringenden Tatverdacht ergeben. Dieser\nZeitpunkt ist in Fällen wie dem hiesigen, in dem erst eine Zusammenführung\neinzelner Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht begründet, häufig schwer\nzu fixieren. Vorliegend ist er mit den in den oben genannten Ermittlungsberichten aus Januar und Februar 2020 niedergelegten Erkenntnissen aktenkundig\ngeworden. Danach war von einer Verdichtung eines dringenden Tatverdachts\njedenfalls im Januar 2020 auszugehen. Da sich aus den Vorhalten, die dem\nAngeschuldigten bei seiner Vernehmung am 18. und 20. Dezember 2019 ge-\n\nmacht worden sind, ergibt, dass den Ermittlungsbehörden bereits noch nicht\nschriftlich in den Akten niedergelegte Erkenntnisse - insbesondere hinsichtlich\nder Identifizierung der Mitbeschuldigten und der bis dahin noch nicht gänzlich\nausgewerteten Chat-Kommunikation im Messenger-Dienst \"Zello\" - zu diesem\nZeitpunkt bereits bekannt gewesen sind und durch die Angaben des Angeschuldigten in der Vernehmung teilweise Bestätigung gefunden haben, hatte\nder dringende Verdacht seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung jedoch mit dem Abschluss seiner Vernehmung vorgelegen.\nDamit hätte der auf den neuen Vorwurf erweiterte Haftbefehl am 21. Dezember\n2019 erlassen und verkündet werden können.\n\n35 b) Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben\nein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden\nBeschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier -\ndie Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September\n2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11), ist das Verfahren insgesamt mit der\nnotwendigen Beschleunigung durchgeführt worden.\n\n36 Nach der den Lauf der neuen Sechsmonatsfrist begründenden Vernehmung des Angeschuldigten am 18. und 20. Dezember 2019 sind die Auswertungen der sowohl auf seinem Smartphone als auch auf dem des gesondert\nVerfolgten K. sichergestellten elektronischen Daten, insbesondere des\numfangreichen und bis dahin nur teilweise ausgewerteten Chat-Verkehrs über\nden Messengerdienst \"Zello\", weiter gesichtet und am 20. Januar, 2. und\n12. März sowie 18. Juni 2020 weitere Auswertungsvermerke verfasst worden.\n\nAußerdem haben die Chat-Teilnehmer des Angeschuldigten in Syrien und\nAfghanistan identifiziert werden können (vgl. polizeiliche Vermerke vom 18. Februar und 7. Juni 2020). Der Generalbundesanwalt, dem die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Sache - erneut - vorgelegt hat, hat das Verfahren mit\nVermerk vom 31. März 2020 übernommen und den Erlass des Haftbefehls vom\n9. April 2020 veranlasst. Außerdem hat er das Bundeskriminalamt zur Unterstützung der Auswertungsarbeiten des bislang damit befassten Polizeipräsidiums Mönchengladbach hinzugezogen. Zeitgleich sind die Akten aus den unterschiedlichen gegen den Angeschuldigten geführten Ermittlungsverfahren, präventivpolizeiliche Erkenntnisse über den Angeschuldigten und andere Mitglieder\nder Gruppe sowie die Akten der Verfahren gegen die gesondert Verfolgten, die\nmit Verfügungen vom 24. April und 15. Mai 2020 ebenfalls übernommen worden sind, zusammengeführt worden. Mittlerweile umfassen die Akten 258 Stehordner. Gleichwohl hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen den\nAngeschuldigten inzwischen abgeschlossen und unter dem Datum vom 2. Juli\n2020 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.\n\n37 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer\nVerhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu\nerwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSpaniol Berg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-22/ak-16-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 881/2002","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-22/ak-16-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.296777+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-22/ak-16-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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