{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR115.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-07-22","aktenzeichen":"1 StR 115/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 115/20\n\nvom\n22. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR115.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten\nGesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen,\nversuchten Betruges, Subventionsbetruges in drei Fällen, Steuerhinterziehung\nin vier Fällen, Untreue, Kreditbetruges und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und\nzum Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts vom 18. März 2020 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\n3 Dass in den Fällen 1 und 11 der Urteilsgründe anstelle der ausgeurteilten\nStrafbarkeit wegen (versuchten) Betruges eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB in Betracht kommt, beschwert den Angeklagten vorliegend jedenfalls nicht.\n\n4 2. Das Urteil war aber um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.\n\n5 a) Nach Eingang der Akte beim Landgericht am 23. Dezember 2016 ist\nes zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1\nSatz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gekommen. Bis zum Eröffnungsbeschluss am 1. April 2019 ist das Zwischenverfahren nicht sachgerecht\ngefördert worden. Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die\nEröffnung…insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie\n„gerade in den Jahren 2017 und 2018´… mit zahlreichen vorrangig zu behandelnden Haftsachen stark belastet war“ (UA S. 77 f.), kann gegenüber dem Angeklagten eine verzögerte Sachbehandlung nicht rechtfertigen. Der Umstand,\ndass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt\nes nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit –\nzwei Jahre und fünf Monate – unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 18. Februar 2015 – 2 StR 523/14 Rn. 3).\n\n6 b) Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus den Urteilsgründen\nselbst und ist daher auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 2). Er hat im Zwischenverfahren insgesamt zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von etwa\n18 Monaten geführt. Die deswegen veranlasste Kompensationsentscheidung\n\ntrifft der Senat, wozu er berechtigt ist (vgl. Beschluss vom 1. August 2018 –\n5 StR 320/18 Rn. 3 mwN), selbst und stellt auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt\n52, 124, 135 ff.) fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe\nals Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.\n\n7 3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit\nden gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 1 und 4 StPO).\n\nRaum Jäger Fischer\n\nBär Hohoff\n\nVorinstanz:\nPotsdam, LG, 22.11.2019 - 430 Js 47030/19 Wi 23 KLs 16/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-22/1-str-115-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-22/1-str-115-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.445674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-22/1-str-115-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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