{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220620BXZB7.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-06-22","aktenzeichen":"X ZB 7/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZB 7/19\n\nvom\n\n22. Juni 2020\n\nin dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:220620BXZB7.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx\nund Dr. Rombach sowie den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 35. Senats\n(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\nvom 15. Januar 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters\n20 2012 012 533 (Streitgebrauchsmusters), das aus der am 5. Dezember 2012\neingereichten deutschen Patentanmeldung 10 2012 023 819 abgezweigt worden ist und die Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung 13/311 735\nvom 6. Dezember 2011 beansprucht. Die Schutzansprüche 1 und 15 lauten in\nder zuletzt verteidigten Fassung wie folgt:\n\n1. Einzelkettenring (50) für eine Fahrradvorderkurbelanordnung zum Eingreifen in eine Antriebskette (10), wobei die Antriebskette (10) überlappend\nangeordnete äußere Verbindungselemente zum Ausbilden von ersten Verbindungsräumen (40) und innere Verbindungselemente zum Ausbilden von\nzweiten Verbindungsräumen (42) umfasst, wobei die ersten Verbindungsräume (40) eine größere Quererstreckung bezüglich der Kettenlängsrichtung aufweisen als die zweiten Verbindungsräume (42), wobei der Kettenring aufweist:\neine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von\nZähnen (52), wobei die Vielzahl von Zähnen (52) eine erste Zahngruppe\n(58) zum Eingreifen in erste Verbindungsräume (40) der Antriebskette (10)\nund eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite Verbindungsräume (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der\nersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;\nwobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten\nZahngruppe (60) gleich ist;\nwobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58, 60) eine Außenseite\n(54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Außenseite (54) angeordnet ist;\nwobei jede Außenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert.\n\n15. Fahrradkurbelanordnung, aufweisend:\neinen Fahrradkurbelarm und einen Einzelkettenring nach einem der voranstehenden Ansprüche.\n\n2 Die Antragstellerin hat beantragt, das Gebrauchsmuster wegen fehlender\nSchutzfähigkeit zu löschen. Die Antragsgegnerin hat das Schutzrecht in der\n\noben wiedergegebenen Fassung verteidigt. Das Patentamt hat das Streitgebrauchsmuster insoweit gelöscht, als dessen Gegenstand über diese Fassung\nhinausgeht, und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen.\n\n3 Auf die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das\nPatentgericht das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht.\n\n4 Mit ihrer vom Patentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiter.\nDie Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie den eine Zulassung\nnicht voraussetzenden Grund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 18 Abs. 4\nGebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) geltend macht, und auch\nsonst zulässig, aber nicht begründet. Das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe übersehen,\ndass die Antragsgegnerin mit den Ansprüchen 1 und 15 zwei nebengeordnete\nAnsprüche als neu und erfinderisch verteidigt habe, und deshalb zu Unrecht\nangenommen, dass die Antragsgegnerin den Gegenstand von Anspruch 15\nnicht gesondert verteidigen wolle.\n\n7 Diese Rüge ist nicht begründet.\n\n8 a) Das Patentgericht hat ausgeführt, Prüfungsgegenstand seien die\nvon der Antragsgegnerin mit einem Hauptantrag und vier Hilfsanträgen jeweils\nals Ganzes verteidigten Anspruchsfassungen. Zum Hauptantrag hat es ausgeführt, der damit verteidigte Gegenstand sei durch die US-amerikanische Patentschrift 4 174 642 (D2) nahegelegt. Da die Antragsgegnerin die Schutzansprüche 1 bis 14 im Ganzen als Anspruchsfassung zum Gegenstand ihres Sachantrags gemacht habe, komme es auf die weiteren Schutzansprüche des Anspruchssatzes nicht an.\n\n9 b) Hieraus kann nicht entnommen werden, dass das Patentgericht\nrelevantes Vorbringen der Antragsgegnerin außer Acht gelassen hat.\n\n10 Wenn ein Patentinhaber sein Schutzrecht in einem Einspruchs- oder\nNichtigkeitsverfahren nur mit bestimmten Anspruchssätzen verteidigt, hat das\nGericht grundsätzlich keinen Anlass, den Gegenstand einzelner Ansprüche einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn\nder Patentinhaber einen Anspruchssatz mit nebengeordneten Ansprüchen zur\nEntscheidung stellt, die sachlich unterschiedliche Lösungen enthalten (BGH,\nUrteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 Rn. 27 f. - Datengenerator).\n\n11 Nach diesen Grundsätzen, die auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren heranzuziehen sind, war das Patentgericht ohne zusätzliches Vorbringen\nder Antragsgegnerin nicht gehalten, den Gegenstand von Anspruch 15 gesondert zu prüfen.\n\n12 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Anspruch im Verhältnis zu\nAnspruch 1 als nebengeordnet anzusehen ist, obwohl er vollständig darauf Bezug nimmt. Der Umstand, dass er auf eine Kombination aus einem Einzelkettenring gemäß Anspruch 1 und einen Fahrradkurbelarm gerichtet ist, lässt jedenfalls keinen sachlichen Unterschied erkennen, der eine abweichende Beurteilung in Bezug auf die Schutzfähigkeit nahelegen könnte.\n\n13 Vor diesem Hintergrund hätte das Patentgericht sich allenfalls dann gesondert mit Anspruch 15 befassen müssen, wenn die Antragsgegnerin einen\neigenständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht hätte. Diesbezügliches\nVorbringen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.\n\n14 2. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe sich nicht mit\nder Begründung des Europäischen Patentamts zur Erteilung des europäischen\n\nPatents 2 602 176 befasst und insbesondere nicht den Zwischenbescheid der\nPrüfungsabteilung vom 16. Februar 2018 berücksichtigt.\n\n15 Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\n16 a) Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im\nWesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen\nEntscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch,\nsoweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand\nder Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/90, GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine).\n\n17 Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt jedoch den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör. Insoweit kommt es auf die Tatsachen\nund rechtlichen Gesichtspunkte an, die von der Partei geltend gemacht werden\n(BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 15 - Walzenformgebungsmaschine).\n\n18 b) Im Streitfall liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG danach\nnicht vor.\n\n19 Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde haben die Parteien zwar\nmehrfach auf das parallele Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Bezug\ngenommen. Die Rechtsbeschwerde zeigt aber nicht auf, dass sich die Antragsgegnerin hierbei auf den Zwischenbescheid vom 16. Februar 2018 berufen hat.\nDass das Patentgericht den weiteren Gang des Erteilungsverfahrens nicht von\nAmts wegen verfolgt hat, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.\n\n20\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG\nund § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.\n\n21 4. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat für nicht erforderlich (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und § 107 Abs. 1 PatG).\n\nBacher Kober-Dehm Marx\n\nRombach Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.01.2019 - 35 W(pat) 428/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-22/x-zb-7-19","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-22/x-zb-7-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.586215+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-22/x-zb-7-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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