{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-04-22_IV_ZR_44_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220420UIVZR44.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-04-22","aktenzeichen":"IV ZR 44/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 44/19 Verkündet am:\n22. April 2020\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:220420UIVZR44.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch de n Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß §\n128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. März 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 7. Februar\n2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die\nBerufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18. Zivilkammer - vom 31. Juli 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.253,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\ndem 18. Oktober 2015 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n5.990,19 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall und Beitragsrückzahlung zuzüglich Überschussbeteiligung bei Tod vor Rentenbeginn sowie Todesfallleistung ab Rentenbeginn (fünffacher Jahresbetrag der garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter Renten) nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung\n(im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.\n\n3 Im September 2014 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 11.706,57 € unter Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.\n\n4 Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n5 Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des\nRückkaufswertes, insgesamt 5.990,19 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n6 Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei\nwegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinf ormation nicht in Gang\ngesetzt worden.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin\nin Höhe von 1.253,96 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,\nwährend die Klägerin mit der Anschlussrevision ihr über den zuerkannten\nBetrag hinausgehendes Klagebegehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 A. Revision der Beklagten\n\n9 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\n10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus\n§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 1.253,96 €\nzu. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene\nVerbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der\nAnlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in\ndem Rückkaufswerte garantiert würden.\n\n11 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n12 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\nordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation\nnoch im Jahr 2015 wirksam erklären.\n\n13 a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt\nzwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n14 aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war abe r\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine\nAngabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation\nnach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen\nder Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein\n\nenthaltenen Übersicht aus, in deren vierter und fünfter Spalte der \"Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung\" und der \"nach Rückkauf verbleibende Restwert plus Überschußbeteiligung\" bei Rentenbeginn ausgewiesen werden. Im dritten Absatz vor dieser Tabelle wird der Rückkaufswert\neinschließlich Überschussbeteiligung als \"Zeitwert\" der Versicherung\nzum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren\nFaktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, die in den Spalten 4 und 5 genannten Werte\nseien \"auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt\". Daran\nschließt sich der ausdrückliche Hinweis an: \"Sie können nicht garantiert\nwerden.\" Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und\nnicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte \"überhaupt nicht\", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zur Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen \"Diese Beträge garantieren wir\", während die Überschriften zu den Spalten 3, 4 und 5 durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis \"Diese Beträge können wir nicht garantieren\"\nergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass\ndie in Spalte 4 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer\nGarantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach\nErlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019\nin dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um\n\neine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.\n15 bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben\ndem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.\n\n16 (1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die vierte Spalte der Tabelle \"Rückkaufswerte plus Überschußbeteiligung\" und damit summierte\nBeträge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1\nVVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die\nÜberschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag -\nwie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der\nRückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der\nÜberschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO\nRn. 24).\n\n17 (2) Vergeblich rügt die Klägerin weiter eine unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spalte 4 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in\nVerbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG\na.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.\n\n18 (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der\nRückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019\naaO Rn. 25).\n\n19 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n20 aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen,\ndass ein auf die Todesfallleistung (Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn) entfallender Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG\na.F. einzeln auszuweisen war, weil nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom\n11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf Anhang II Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages \"Informationen über\ndie Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen\",\nmitzuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt - und\nNebenleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die\nAlternative der Hauptleistung - Kapitalleistung im Todesfall vor oder ab\nRentenbeginn statt Rentenzahlung für den Erlebensfall - Prämien separat ausgewiesen werden.\n\n21 bb) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der\nAnlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Senat mit dem Urteil vom\n11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert\nhat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als\n\nbeim Antragsmodell - nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter\nBerücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest.\n\n22 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr\nWiderspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\njahrelanger Durchführung des Vertrages über fast elfeinhalb Jahre auf\ndessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\n23 B. Anschlussrevision der Klägerin\n\n24 Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\nNach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A.) konnte\ndie Klägerin das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2015\nnicht mehr wirksam ausüben. Auf die von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs\nkommt es daher nicht an.\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt\nLehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2018 - 18 O 413/17 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2019 - 7 U 179/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/iv-zr-44-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/iv-zr-44-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.729623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-22/iv-zr-44-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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