{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-04-22_IV_ZR_42_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220420UIVZR42.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-04-22","aktenzeichen":"IV ZR 42/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 42/19 Verkündet am:\n22. April 2020\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:220420UIVZR42.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß §\n128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. März 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 7. Februar\n2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die\nBerufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22. Zivilkammer - vom 6. Juli 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 971,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n1. Oktober 2016 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird\nauch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden wie folgt\nverteilt:\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der\nBeklagten tragen die Klägerin zu 52 % und der Kläger zu\n48 % mit Ausnahme der Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Revisionsinstanz, die\ndie Klägerin alleine trägt. Ihre außergerichtlichen Kosten\ntragen Klägerin und Kläger jeweils selbst.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt\nfestgesetzt:\n\nbis zum 19. August 2019: 17.689,21 €\nab dem 20. August 2019: 9.114,96 €\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im Jahr 2002 mit Versicherungsbeginn zum\n1. Januar 2003 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, Garantiekapitalleistung bei Tod vor Erlebensfall sowie Todesfallleistung ab Rentenbeginn (17-facher Jahresbetrag\nder garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter Renten) nach dem\nsogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.\n\n3 Im Februar 2016 kündigte die Klägerin den Versicheru ngsvertrag\nund erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 8.509,74 €.\n\n4 Mit Schreiben vom 12. August 2016 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n5 Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des\nRückkaufswertes, insgesamt 9.114,96 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n6 Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei\nwegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang\ngesetzt worden.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage der Klägerin sowie die ebenfalls auf\nRückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von\nNutzungen gerichtete Klage ihres Ehemannes abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 971,84 € nebst Zinsen stattgegeben\nund die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt\ndie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Klägerin, während diese mit der Anschlussrevision ihr über\nden zuerkannten Betrag hinausgehendes Klagebegehren weiterverfolgt.\nDer Kläger hat die von ihm eingelegte Anschlussrevision zurückg enommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 A. Revision der Beklagten\n\n9 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\n10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in\nHöhe von insgesamt 971,84 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht noch\nim Jahr 2016 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägeri n eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in\nder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.\n\n11 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n12 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\nordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation\nnoch im Jahr 2016 wirksam erklären.\n\n13 a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt\nzwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n14 aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine\nAngabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation\nnach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Be klagte entgegen\nder Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein\nenthaltenen Übersicht aus, in deren sechster Spalte der \"Rückkaufswert\nplus Überschußbeteiligung\" ausgewiesen wird. Im dritten Absatz vor dieser Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung\nals \"Zeitwert\" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der\nZinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in Spalte 6 genannte Wert sei \"auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen\nermittelt\". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: \"Er kann\nnicht garantiert werden.\" Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier -\nausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden\nund nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rück-\n\nkaufswerte \"überhaupt nicht\", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem sind in der Übersicht die Überschriften zu den Spalten 2 und 4\ndurch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen \"Diese Beträge garantieren wir\", während die Überschriften zu den Spalten 3, 5 und 6\ndurch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis \"Diese Beträge können\nwir nicht garantieren\" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 6 aufgeführten Rückkaufswerte nicht\ngarantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in\nVerbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum\nVAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit\ndem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom\n11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208\nRn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.\n\n15 bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben\ndem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.\n\n16 (1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die sechste Spalte der\nTabelle \"Rückkaufswerte plus Überschußbeteiligung\" und damit summierte Beträge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3\nSatz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert\ndie Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe\nder Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der\nAnlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung\n\nder Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO\nRn. 24).\n\n17 (2) Vergeblich rügt die Klägerin weiter eine unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spalte 6 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in\nVerbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG\na.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.\n\n18 (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der\nRückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019\naaO Rn. 25).\n\n19 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2016 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n20 aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen,\ndass ein auf die Todesfallleistung (Garantiekapitalleistung bei Tod vor\nErlebensfall, ab Rentenbeginn in Höhe des 17-fachen Jahresbetrages\nder garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter Renten) entfallender\nBeitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D\nzum VAG a.F. einzeln auszuweisen war, weil nicht mehrere selbständige\nVersicherungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist die Klä-\n\ngerin insoweit auf Anhang II Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages \"Informationen\nüber die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt - als auch\nNebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen\", mitzuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt -\nund Nebenleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für\ndie Alternative der Hauptleistung - Kapitalleistung im Todesfall statt Rentenzahlung für den Erlebensfall - Prämien separat ausgewiesen werden.\n\n21 bb) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der\nAnlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Senat mit dem Urteil vom\n11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert\nhat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als\nbeim Antragsmodell - nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter\nBerücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest.\n\n22 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr\nWiderspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\njahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als dreizehn Jahre\nauf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\n23 B. Anschlussrevision der Klägerin\n\n24 Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\nNach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A.) konnte\ndie Klägerin das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2016\nnicht mehr wirksam ausüben. Auf die von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs\nkommt es daher nicht an.\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt\nLehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2018 - 22 O 44/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2019 - 7 U 139/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/iv-zr-42-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/iv-zr-42-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.678720+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-22/iv-zr-42-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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