{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR17.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-04-22","aktenzeichen":"2 StR 17/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 17/20\n\nvom\n22. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Raub u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR17.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 3. Juli 2019, soweit es ihn\nbetrifft, im Fall II. B. Tat 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat in dem aus der Entscheidungsformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Einzelstrafausspruch im Fall II. D. Tat 64 der\nUrteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n3 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub im Fall II. B.\nTat 1 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung hingegen nicht\nstand.\n\n4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 3. März 2018\nzwischen dem Mitangeklagten S. und dem Geschädigten A. zu\nStreitigkeiten, in deren Folge S. auf ihn mit Fäusten einschlug. „Spätestens im Laufe der Gewalttätigkeiten entschloss sich“ S. die Gewaltanwendung auszunutzen, um an die Geldbörse und die Mobiltelefone des Geschädigten zu gelangen. Den Angeklagten, der wegen des Lärms zur Auseinandersetzung hinzugekommen war, forderte S. auf, „das Geschehen mit\nseinem Handy zu filmen, um den Zeugen A. hierdurch weiter einzuschüchtern und zu demütigen“. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nach;\ner ging „bereits zu diesem Zeitpunkt […] davon aus, dass der Angeklagte S.\nbeabsichtigen könnte, sich von dem Zeugen A. Wertgegenstände\nzu verschaffen, was er aber billigte“. S. schlug u. a. noch mehrfach mit\nder Faust gegen den Kopf des Geschädigten. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Geschehens nahm S. unter Ausnutzung der\nGewaltanwendung Geldbörse und Mobiltelefone des Geschädigten an sich. Zu\ndiesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch anwesend.\n\n5 b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe (auch)\nzum Raub nicht.\n\n6 aa) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich\nbegangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im\nSinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche\ndie Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass\nsie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil\nvom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN). In subjektiver\nHinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der\nHaupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für\nmöglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben\n(BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400\nmwN).\n\n7 bb) Angesichts des festgestellten spontanen Entschlusses des Haupttäters lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Schluss zu, dass der\nAngeklagte einen Raub zum Nachteil des A. für möglich hielt und billigte.\n\n8 Bereits nicht nachvollziehbar ist, dass der die Tat insoweit bestreitende\nAngeklagte zum maßgebenden Zeitpunkt seiner (psychischen) Hilfeleistung\nKenntnis von der vom Haupttäter beabsichtigten Haupttat des Raubes gehabt\nhat. Allein der Umstand, dass der Angeklagte zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Mitangeklagten S. und dem Geschädigten hinzugetreten ist, vermag eine solche Kenntnis nicht zu belegen.\n\n9 Entsprechende Feststellungen lassen sich auch nicht dem – nur rudimentär wiedergegebenen – vom Angeklagten gefertigten und von der Strafkammer in Augenschein genommenen Video entnehmen. Die „erheblichen Gewalttaten“, die der Angeklagte filmte, belegen nicht, dass der Haupttäter über\ndie Körperverletzung hinaus die Wegnahme von Geld und Wertgegenständen\nbeabsichtigt hat und der Angeklagte dieses für möglich hielt. Das Landgericht\nstellt zwar fest, dass der Mitangeklagte S. während dieser Gewalttaten\n„nach der durch den Sachverständigen erfolgten Übersetzung über das Geld\ndes Zeugen A. gesprochen“ habe; es bleibt aber offen, in welchem\nKontext und mit welchem genauen Inhalt dieses geschah, zumal das Landgericht schon den Anlass der Streitigkeiten zwischen S. und A. nicht\naufklären konnte.\n\n10 Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der späteren Wegnahmehandlung\nvor Ort „anwesend war“, bedeutet zunächst lediglich, dass er bei diesem\n– spontanen – Teilakt des Haupttäters zugegen war. Selbst wenn dem Angeklagten aber zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale der Haupttat bewusst gewesen sein sollten, hätte es weiterer ausdrücklicher Feststellungen\ndazu bedurft, dass er – was ausreichend wäre – die Haupttat auch noch zu diesem Zeitpunkt erleichtert oder gefördert hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom\n1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; Senat, Urteil vom\n16. Januar 2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284).\n\n11 3. Die Beanstandung der Verurteilung im Fall II. B. Tat 1 der Urteilsgründe zwingt zugleich zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener „gefährlicher Körperverletzung“ (richtig: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, vgl. auch UA S. 43), obwohl diese für sich genommen rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Die Aufhebung der verhängten Einsatzstrafe von einem Jahr\n\nzieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten nach sich.\n\n12 4. Die Sache ist an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine\nJugendkammer zurückzuverweisen, weil sich das weitere Verfahren nur noch\ngegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015\n– 1 StR 16/15, NJW 2015, 3463, 3464 mwN).\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nLimburg (Lahn), LG, 03.07.2019 - 4 Js 9134/18 1 KLs Ss 357/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/2-str-17-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/2-str-17-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.934594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-22/2-str-17-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2020-04-22","dockets":["2 StR 17/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR17.20.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR17.20.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – 2 StR 17/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/2-str-17-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 3. Juli 2019, soweit es ihn\nbetrifft, im Fall II. B. Tat 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:27.934594+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}