{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-04-22_1_StR_113_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220420B1STR113.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-04-22","aktenzeichen":"1 StR 113/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 113/20\nvom\n22. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:220420B1STR113.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n22. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Dezember 2019 im Strafausspruch\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten\nerzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im\nÜbrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3 2. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n4 a) Das Tatgericht hat gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Umstände\nanzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Damit soll\ndem Revisionsgericht die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Strafzumessungsentscheidung ermöglicht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.\n\n5 b) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht die „konkreten\nTatumstände“ zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt und hierzu – die Tat\nreferierend – ausgeführt: „Die Tat wurde in den frühen Morgenstunden nach\neinem Diskobesuch begangen, als sich die zur Tatzeit erst 18-jährige Geschädigte alleine auf dem Nachhausweg befand. Der Angeklagte war der Geschädigten nur flüchtig bekannt. Er bedrängte die Geschädigte während des gesamten Heimweges trotz deren wiederholter und nachhaltiger Versuche, ihn auf\nAbstand zu halten und los zu werden. Aufgrund der konkreten Tatzeit (gegen\n05.00 Uhr morgens an einem Sonntag) war die Geschädigte spätestens ab dem\nZeitpunkt, als die Zeugen V. und G. einen anderen Weg einschlugen\nund außer Sichtweite waren, dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten ausgeliefert. Dieser verübte die Tat anschließend an einer abgelegenen und von\nder Straße aus nur schwer einsehbaren Stelle an einem Schulgelände hinter\neiner Gebüschreihe, wobei er der um Hilfe schreienden Geschädigten den\nMund zuhielt“.\n\n6 c) Diesen Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Tatumstände bei der Tatbegehung strafschärfend berücksichtigt\nwurden. Mit der bloßen Darstellung des Geschehens vor der Tatverwirklichung\n\nzeigt die Strafkammer gerade nicht auf, welche einzelnen Elemente des Handlungsablaufs sie für die Strafschärfung als bestimmend angesehen hat.\n\n7 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und bleiben daher bestehen (§ 353\nAbs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern\nsie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nRaum Bellay Fischer\n\nBär Hohoff\n\nVorinstanz:\nTraunstein, LG, 10.12.2019 - 370 Js 23162/19 6 Kls","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/1-str-113-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-22/1-str-113-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:20.885044+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-22/1-str-113-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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