{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220120B5STR634.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-01-22","aktenzeichen":"5 StR 634/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 634/19\n\nvom\n22. Januar 2020\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:220120B5STR634.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. August 2019 wird als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen –\nwegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchter Nötigung, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n3 1. Die Revision ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Revisionsbegründung zwar keinen Antrag gestellt, jedoch ausgeführt, dass sich die\nRevision lediglich gegen die „Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus ohne die Aussetzung der Maßregel zur\nBewährung“ richte. Aus dem gesamten Inhalt der Revisionsschrift lässt sich\neindeutig entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nur durch die Nichtaus-\n\nsetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67b StGB\nbeschwert fühlt und seine Revision sich auch nur auf diesen Aspekt bezieht.\nDas Fehlen ausdrücklicher Anträge ist daher unschädlich (LR-StPO/Franke, 26.\nAufl., § 344 Rn. 3).\n\n4 2. In diesem engen Umfang ist die Beschränkung freilich unwirksam, weil\ndie Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b Abs. 1 Satz 2\nStGB zwingend von einer Aussetzung der gleichzeitig verhängten Strafe zur\nBewährung abhängt. Eine isolierte Überprüfung allein der Entscheidung nach\n§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ist mithin nicht möglich (LK-StGB/Rissing-van\nSaan/Peglau, 12. Aufl., § 67b Rn. 63).\n\n5 3. Die Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führt hier jedoch nicht\ndazu, dass die gesamte Beschränkung entfällt. Das Urteil muss nicht in vollem\nUmfang, sondern nur wegen der dem angefochtenen Teil in der logischen Reihenfolge vorausgehenden Teile bis zu dem Teil geprüft werden, der eine\nselbstständige Kontrolle zulässt (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 16;\nBeckOK-StPO/Wiedner, 35. Ed., § 344 Rn. 35; LR-StPO/Franke, aaO, Rn. 67;\nMüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 344 Rn. 56; aA Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n62. Aufl. § 344 Rn. 7c). Der Gesetzgeber hat den Rechtsmittelberechtigten eine\nprozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des\nrechtlich Möglichen zu respektieren ist (BGH, Beschluss vom 27. April 2017\n– 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 17 mwN). Das Rechtsmittelgericht kann\nund darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung\nvon keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft und beurteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1\nStR 262/80, BGHSt 29, 359, 364 mwN).\n\n6 Vor diesem Hintergrund ist nicht das gesamte Urteil der revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Eine umfassende Überprüfung des Urteils hat\nder Beschwerdeführer nicht gewollt. Um seinem Rechtsschutzziel so weit wie\nmöglich zu entsprechen, ist lediglich die gemäß § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB\nzwingend zu beachtende Strafaussetzung zur Bewährung in die revisionsrechtliche Überprüfung mit einzubeziehen.\n\n7 4. Im danach wirksamen Umfang ihrer Beschränkung ist die Revision aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher\n\nVorinstanz:\nChemnitz, LG, 27.08.2019 - 420 Js 42300/18 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-22/5-str-634-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-22/5-str-634-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:35.481753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-22/5-str-634-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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