{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-01-22_2_StR_518_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR518.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-01-22","aktenzeichen":"2 StR 518/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 518/19\nvom\n22. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR518.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\na) der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten sowie unter\nAuflösung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Gummersbach vom 26. Februar 2019 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen von\nzehn und zwanzig Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und einer Woche verurteilt\nist und\n\nb) die Einziehungsentscheidung dahingehend berichtigt wird,\ndass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 114 € angeordnet wird.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren, fünf Monaten und fünfzehn Tagen sowie unter Auflösung einer\nim Strafbefehl des Amtsgerichts Gummersbach vom 26. Februar 2019 und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine\nKompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen und gegen den Angeklagten die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 114 € angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht ergeben.\n\n3 2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 a) Die Bemessung der (Einzel-)Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und fünfzehn Tage steht nicht in Einklang mit § 39 StGB, wonach eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr und mehr beträgt, nach vollen Monaten und Jahren\nbemessen wird. Ausnahmen hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit\nder Bildung von Gesamtstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung eines Härteausgleichs, zugelassen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 39,\nRn. 6, 7), nicht aber für die Bemessung von Einzelfreiheitsstrafen.\n\n5 Der Senat ändert den Strafausspruch in entsprechender Anwendung von\n§ 354 Abs. 1 StPO ab und setzt wegen der verfahrensgegenständlichen Tat\n\neine Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten fest. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei richtiger Anwendung des § 39 StGB auf eine\nnoch niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\n6 b) Infolge dieser Änderung kann der Gesamtstrafenausspruch von drei\nJahren und sechs Monaten nicht bestehen bleiben, weil bei einer neu festgesetzten Einzelstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und einzubeziehenden\nGeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gummersbach von zehn\nund zwanzig Tagessätzen entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der\nEinzelstrafen erreicht würde. Unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 Satz 2\nStGB, der bei der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe vorschreibt, setzt der Senat bei geringstmöglicher Erhöhung der\nEinsatzstrafe um eine Woche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und einer Woche fest.\n\n7 3. Den abweichend von der gesetzlichen Terminologie auf „Einziehung\nvon Wertersatz“ lautende Tenor berichtigt der Senat dahingehend, dass gegen\nden Angeklagten die (im Übrigen nicht zu beanstandende) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 114 € angeordnet wird.\n\n8 4. Die Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf\nund bleibt im Übrigen von der Änderung des Strafausspruchs unberührt.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 01.08.2019 - 981 Js 3238/16 120 KLs 7/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-22/2-str-518-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-22/2-str-518-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.217963+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-22/2-str-518-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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