{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:220120B2ARS230.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-01-22","aktenzeichen":"2 ARs 230/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 230/19\n2 AR 167/19\n\nvom\n22. Januar 2020\nin der Strafvollstreckungssache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.\n\nhier: Gerichtsstandsbestimmung\n\nAz.: 3 AR 732/19 Generalstaatsanwaltschaft Hamm\n66 Js 325/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld\n11 StVK 157/14 BEW Landgericht Paderborn\n33g StVK 30/19 BEW Landgericht Aachen\n\nECLI:DE:BGH:2020:220120B2ARS230.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 22. Januar 2020 beschlossen:\n\nFür die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des\nLandgerichts Paderborn vom 5. Dezember 2014 bewilligten Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des\nVollzugs der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist das\n\nLandgericht - Strafvollstreckungskammer - Paderborn\n\nzuständig.\n\nGründe:\n\n1 1. a) Das Amtsgericht Herford hatte gegen den Verurteilten am 27. Januar 2011 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und acht Monaten verhängt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von einem Teil der verhängten Freiheitsstrafe\nangeordnet. Nach teilweiser Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Restfreiheitstrafe zur Bewährung ausgesetzt; die Dauer\nder Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt.\n\n2 Die ausgesetzte Maßregel hatte die Strafvollstreckungskammer des\nLandgerichts Paderborn am 22. Februar 2017 zur Krisenintervention gemäß § 67h StGB für drei Monate wieder in Vollzug gesetzt. Aufgrund dessen\nwurde der Verurteilte erneut in das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie\nLippstadt aufgenommen. Nach Beendigung der Krisenintervention wurde der\nVerurteilte am 2. Juni 2017 zum Vollzug der Untersuchungshaft im Verfahren\n201 Js 319/17 der Staatsanwaltschaft Aachen in die JVA Aachen verlegt.\n\n3 Bereits am 27. April 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Aachen der\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mitgeteilt, dass gegen\nden Verurteilten im Verfahren 201 Js 319/17 ein Haftbefehl des Amtsgerichts\nAachen vom 18. April 2017 wegen des dringenden Tatverdachts neuerlicher\nStraftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliege. Am 28. April 2017\nhatte sie zudem die Anklageschrift im Verfahren 609 Js 584/17 übersandt, mit\nder dem Verurteilten 102 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde.\n\n4 Mit Urteil vom 22. März 2018, rechtskräftig seit dem 7. Februar 2019, hat\ndas Landgericht Aachen gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten verhängt und die Unterbringung des Angeklagten in\nder Sicherungsverwahrung angeordnet. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft\nBielefeld bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn den\nWiderruf der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel und der Restfreiheitsstrafe\nzur Bewährung beantragt.\n\n5 b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn hat sich\nmit Beschluss vom 20. März 2019 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache\nan die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen abgegeben. Diese\n\nhält sich ebenfalls für örtlich unzuständig und hat die Sache daraufhin dem\nBundesgerichtshof nach § 19 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts\nvorgelegt.\n\n6 2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14\nStPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegenden Landgerichte berufen.\n\n7 Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des\nLandgerichts Paderborn vom 5. Dezember 2014 bewilligten Aussetzung des\nVollzugs der Maßregel und der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn.\n\n8 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n„Die mit der Aufnahme des Angeklagten in das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt zum Vollzug der Maßregel aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Herford vom 27. Januar 2011 gemäß § 463 Abs. 1\ni.V.m. § 462a Abs. 1 S. 1 StPO begründete örtliche Zuständigkeit der\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn blieb nach\n§ 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 S. 2 StPO nach der Aussetzung des\nVollzugs zur Bewährung bestehen. Sie besteht auch für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung fort und ist insoweit nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen\nübergegangen. Denn die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn war bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst, als die in der JVA Aachen verbüßte Untersuchungshaft mit der\nRechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen am 7. Februar 2019 in\nStrafhaft überging. Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald\neine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann,\nweil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung\nzur Bewährung erfordern können (BGH Beschluss vom 14. August 1981\n- 2 ARs 174/81 - BGHSt 30, 189; BGH Beschluss vom 19. Juni 2013\n- 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl [8. Aufl.] § 462a Rn. 17). Solche\n\nTatsachen wurden hier bereits vor dem 7. Februar 2019 aktenkundig,\nnämlich durch die am 27. April 2017 zum Bewährungsheft eingegangene\nMitteilung des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen am 18. April 2017\nsowie durch die am 28. April 2017 mitgeteilte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen. Beide Mitteilungen gaben Anlass, die Frage des\nBewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen, wie auch die Verfügung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom\n14. Januar 2019 zeigt, mit der sie dem damals noch in Untersuchungshaft einsitzenden Verurteilten mitgeteilt hat, eine Entscheidung über\neinen Straferlass könne aufgrund des - zum damaligen Zeitpunkt - noch\nnicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Aachen vom 22. März 2018\nnicht getroffen werden […]. Unerheblich ist, dass bei Eingang der Mitteilungen noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung\nkommt. Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts\nveranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus\ndem sich Widerrufsgründe ergeben können (BGH aaO.; KK-StPO/Appl\naaO.).“\n\n9 Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen weist er darauf hin, dass von der\nVollstreckung einer Maßregel im Sinne von § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1\nSatz 1 StPO auch die Krisenintervention nach § 67h StGB erfasst ist (vgl. auch\nSenat, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 StR 293/10, BGHSt 56, 1, 2 f.).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-22/2-ars-230-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67h","ref_norm":"67h","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-22/2-ars-230-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.096454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-22/2-ars-230-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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