{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:211020B6STR298.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-10-21","aktenzeichen":"6 StR 298/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 298/20\n\nvom\n21. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Nachstellung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:211020B6STR298.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2020 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen Bestand.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit\nmit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zehn Fällen und mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in zehn Fällen sowie\nwegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\nmit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die Schuldfähigkeitsprüfung\nhinsichtlich sämtlicher Fälle durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\nDie Strafkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte bei Begehung der Taten\nüberhaupt in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, obwohl\nzu einer solchen Prüfung Anlass bestand.\n\n3 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. September 2020 das Folgende ausgeführt:\n\n„a) Zu dem psychischen Zustand des Angeklagten hat das Landgericht (…) folgende Feststellungen getroffen: Er begann im Alter\nvon zwölf Jahren, Alkohol und Cannabis zu konsumieren (UA\nS. 2), im Jahre 2009 wurde bei ihm eine Persönlichkeitsstörung\ndiagnostiziert und während seiner Inhaftierung im Jahr 2010\nzeigte er Symptome einer Psychose und wurde zeitweise mit Neuroleptika behandelt (UA S. 3). Während seiner Inhaftierung in der\nJustizvollzugsanstalt Neubrandenburg ab November 2016 wurde\nder Angeklagte psychologisch betreut; er litt unter Wahnvorstellungen. So äußerte er im Februar 2018, er könne nicht mehr in\nden Spiegel schauen, da er dort eine Hexe oder ähnliche Erscheinungen sehe, und ein Mitarbeiter der Anstalt sei in seinen Körper\ngefahren und winke dort mit Tüchern und Fähnchen (UA S. 4). Der\nmedizinische Dienst stellte fest, er leide unter zerfahrenen Gedankengängen, die auch von paranoidem Beziehungs- und Bedeutungserleben geprägt seien. Der ihn behandelnde Arzt vermerkte\nim April 2018 in den Krankenunterlagen die Diagnose einer Schizophrenie (UA S. 5). (…)\n\nb) Die Strafkammer (…) vermochte sich von der eingeschränkten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten nicht sicher zu überzeugen, hat\nzu Gunsten des Angeklagten aber angenommen, seine Steuerungsfähigkeit sei bei der Begehung sämtlicher Taten erheblich\nvermindert gewesen (UA S. 11). Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend führt die Strafkammer aus, das psychotische\nErleben des Angeklagten, dessen Halluzinationen deuteten auf\ndas Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie hin. Es sei auch\ndavon auszugehen, dass der Angeklagte im September 2019 psychosebedingt in der rationalen Kontrolle seiner Handlungen erheblich beeinträchtigt war. (…)\n\nDabei hat sie nicht berücksichtigt, dass die Frage der Steuerungsfähigkeit grundsätzlich erst dann zu prüfen ist, wenn der Täter in\nder konkreten Tatsituation einsichtsfähig war (BGH, Beschluss\nvom 7. November 2018 – 5 StR 449/18, juris Rn. 7). Eine Prüfung\nder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten lässt das angefochtene Urteil vollständig vermissen (zur Differenzierung vgl. etwa BGH aaO\nRn. 6 und BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 StR 365/18,\njuris mwN). Auch angesichts des geschilderten psychischen Zustandsbilds des Angeklagten hätte sich das Landgericht zur Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, aber verhalten müssen. Es versteht sich mit Blick auf dessen\nWahnvorstellungen nicht von selbst, dass diese Fähigkeit zu den\nTatzeitpunkten gegeben war (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2), zumal der Angeklagte jedenfalls in Fall II.1. „wirres Zeug\ngeredet“ hat (UA S. 7).“\n\n4 Dem tritt der Senat bei.\n\n5 2. Die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende\nFeststellungen sind möglich, sofern diese nicht in Widerspruch zu den bislang\ngetroffenen stehen.\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nNeubrandenburg, LG, 29.05.2020 - 833 Js 16469/19 22 KLs 17/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-21/6-str-298-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-21/6-str-298-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:49.997672+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-21/6-str-298-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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