{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:211020B2STR271.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-10-21","aktenzeichen":"2 StR 271/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 271/20\nvom\n21. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nECLI:DE:BGH:2020:211020B2STR271.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2019, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und angeordnet, dass\nein Monat hiervon als bereits vollstreckt gilt. Die auf die Rüge der Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.\n\n3 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen\nhat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n4 a) Die Strafkammer hat, anknüpfend an den vom Mitangeklagten B.\nverursachten Untreueschaden von „jedenfalls“ 4,5 Mio. €, der Strafzumessung\nbei dem Angeklagten „denselbe[n] Strafrahmen wie für den Angeklagten\nB. “ aus § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB als\n„maßgeblich“ zugrunde gelegt und diesen über § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 StGB\nzweifach nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Diese Wertung erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n5 b) Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren\nFalles (innerhalb oder außerhalb der Regelbeispiele) erfüllt sind, ist bei mehreren\nTatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Das Ergebnis richtet sich\n– wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Beteiligten –\njeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zugemessen werden soll. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe\nselbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR\n575/15, NStZ 2017, 356, 358; Beschluss vom 31. Juli 2012 – 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343, jeweils mwN). Dies hat die Strafkammer verkannt.\n\n6 c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Wenngleich\ndie Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4,5 Mio. € aus dem Vermögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht\nausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden\n\nvertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015\n– 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 3 StR\n205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 – 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. September 2016 – 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 – 5 StR 371/13,\njuris Rn. 2), zur Anwendung des − gegebenenfalls weiter zu mildernden − Regelstrafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n7 3. Der Wertungsfehler lässt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nzur Frage der Strafzumessung unberührt; sie können aufrecht erhalten bleiben\n(§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den\ngetroffenen Feststellungen nicht widersprechen.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 20.09.2019 - 7580 Js 213298/14 5/29 KLs 14/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-21/2-str-271-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-21/2-str-271-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:35.131798+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-21/2-str-271-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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