{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR246.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-07-21","aktenzeichen":"5 StR 246/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 246/20\n\nvom\n21. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR246.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 in den Aussprüchen über\ndie Einzelstrafen in den Fällen II.2.a) bis i) und über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen und sexueller Nötigung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, und wegen sechs Fällen des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus\n\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von §\n349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 Zur Beanstandung der Revision, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen\nzwischen zwei und vier Monaten für die sechs Fälle des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften sei unzureichend begründet, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler\nergeben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 a bis i zu\nkurzzeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Die vom\nLandgericht hierfür gegebene Begründung ist floskelhaft knapp\nund zeigt nicht, weshalb die Strafen unerlässlich sein sollen.\nDas durchaus überschaubare Unrecht der abgeurteilten Taten\nkann die Annahme eines für sich selbst sprechenden und deshalb nicht näher begründungsbedürftigen Evidenzerlebnisses\nnicht rechtfertigen. Die nur schlagwortartig angeführten Erwägungen auf UA S. 19 lassen zudem besorgen, dass das Landgericht für Taten nach § 184b Abs. 3 StGB stets kurze Freiheitsstrafen für angezeigt erachtet. Dies wäre indessen rechtsirrig (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 47 Rdnr. 6a). Hinzu kommt, dass\nder Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung\ngetreten ist. Auf diesen wertungsmäßig belangvollen Umstand\n(vgl. Fischer, aaO Rdnr. 11) ist das Landgericht bei seinen Ausführungen zu § 47 StGB nicht eingegangen, obschon dies\nrechtlich geboten gewesen wäre. Der Fortfall der vorgenannten\nEinzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.“\n\n3 Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht. Da es sich um bloße Wertungsfehler handelt, bleiben die Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO);\nsie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nCirener Berger Gericke\n\nMosbacher Resch\n\nVorinstanz:\nDresden, LG, 30.01.2020 - 969 Js 40093/18 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-21/5-str-246-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-21/5-str-246-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:39.345112+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-21/5-str-246-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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