{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-07-21_3_StR_200_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:210720B3STR200.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-07-21","aktenzeichen":"3 StR 200/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 200/20\nvom\n21. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve\nvom 17. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nECLI:DE:BGH:2020:210720B3STR200.20.0\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Verfahrensbeanstandung der unterbliebenen Aufklärung über gelöschte\nNetzbetreibernachrichten ist jedenfalls unbegründet. Im Einzelnen:\n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich der Angeklagte zur Ausführung der Tat nach U. . Die Strafkammer hat bei ihrer diesbezüglichen Würdigung der Beweislage in den Blick genommen, dass auf den Mobiltelefonen des Angeklagten keine \"Willkommensnachrichten\" der niederländischen\nNetzbetreiber, wie sie üblicherweise nach einem Grenzübertritt eingehen, gesichert\nworden sind. Dies stehe der genannten Feststellung nicht entgegen, weil Netzbetreibernachrichten entweder auf am Tattag genutzten, aber nicht mehr auffindbaren\nSIM-Karten gespeichert oder gezielt gelöscht worden sein könnten.\n\nDie Revision macht nunmehr geltend, das Landgericht hätte im Rahmen der\nAufklärungspflicht einen Sachverständigen damit beauftragen müssen, die beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten zu untersuchen und gelöschte Nachrichten zu rekonstruieren. Auf diese Weise hätte sich ausschließen lassen, dass der Angeklagte am Tattag entsprechende Willkommensnachrichten erhielt.\n\n2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision die unterbliebene Untersuchung der beiden anlässlich seiner Verhaftung im August 2018 sichergestellten SAMSUNG-Telefone rügt, liegen\nschon keine Hinweise vor, dass der Angeklagte diese am Tattag mit sich führte.\nDeshalb ist auch der Inhalt der SIM-Karte, die bereits zuvor aktiviert und in einem der\nSAMSUNG-Geräte eingelegt war, für die Beweisführung ohne Bedeutung. Für die\nBegutachtung der zwei SIM-Karten, die am Tattag noch nicht aktiviert waren, hat erst\nrecht kein Anlass bestanden.\n\nHinsichtlich des am Tattag genutzten HUAWEI-Handys wäre allenfalls eine\nWiederherstellung gelöschter Daten aus dem Gerätespeicher für die Beweiswürdi-\n\ngung von Interesse gewesen, da die SIM-Karte, die der Angeklagte zur Tatzeit in\ndiesem Telefon nutzte, nicht hat aufgefunden werden können. Hierzu hat sich die\nStrafkammer indes nicht gedrängt sehen müssen. Denn sie hat es für möglich gehalten, dass die Netzbetreibernachrichten (nur) von der alten SIM-Karte des Angeklagten und nicht vom Gerät selbst erfasst und gespeichert wurden.\n\nSoweit die Revision behauptet, ein von ihr genannter Sachverständiger hätte\nallein anhand des Gerätespeichers sämtlichen jemals auf dem Handy unter Nutzung\njedweder SIM-Karte stattgehabten, gelöschten und nicht gelöschten Datenverkehr\nrekonstruieren können, hat die Beauftragung dieses angeblich über außergewöhnliche Untersuchungsmethoden verfügenden Experten nicht nahegelegen, zumal ein\nBeweisantrag unter Benennung des speziellen Sachverständigen nicht gestellt worden ist.\n\nSpaniol Frau RinBGH Wimmer befin- Paul\ndet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.\n\nSpaniol\n\nBerg Erbguth\n\nVorinstanz:\nKleve, LG, 17.01.2020 - 204 Js 333/18 120 KLs 16/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-21/3-str-200-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-21/3-str-200-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.251392+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-21/3-str-200-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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