{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-07-21_3_StR_138_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:210720B3STR138.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-07-21","aktenzeichen":"3 StR 138/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 138/20\n\nvom\n21. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:210720B3STR138.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n21. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2019 im gesamten\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 30. Januar 2014\nwegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen\nzugunsten zweier Nebenklägerinnen getroffen. Dieses Urteil hat der Senat auf\ndie Revision des Angeklagten mit Urteil vom 23. Juli 2015 in den beiden die\nNebenklägerin J. betreffenden Fällen und im gesamten Strafausspruch mit\n\nden jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2 Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat nach Einstellung\nder beiden Tatvorwürfe mit Bezug zur Nebenklägerin J. gemäß § 154\nAbs. 2 StPO den Angeklagten nunmehr wegen der verbleibenden rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun\nMonaten verurteilt sowie bestimmt, dass hiervon sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die gegen die Verurteilung gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n3 1. Das Landgericht hat angenommen, dass neben den Schuldsprüchen\nund den hierzu getroffenen Feststellungen auch diejenigen zum Werdegang\nsowie zur Person des Angeklagten bindend geworden seien. Ausgehend davon\nhat es ohne Weiteres die entsprechenden Feststellungen aus dem früheren\nUrteil des Landgerichts zugrunde gelegt. Eigene, ergänzende Feststellungen\nhat es lediglich zu der Untersuchungshaft des Angeklagten und seinem daran\nanschließenden Lebenslauf sowie zu den Tatfolgen für die Nebenklägerin H.\ngetroffen.\n\n4 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da er nicht auf rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen beruht.\n\n5 a) Die von der Strafkammer als bindend angesehenen Feststellungen\nhaben nicht als Grundlage für die Strafzumessung zur Verfügung gestanden.\nNachdem der Senat den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben hatte, sind sämtliche Fest-\n\nstellungen weggefallen, die sich - wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu seinem Lebenslauf und zur Frage einer erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit - ausschließlich auf die Straffrage beziehen (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 504/19, juris Rn. 6; vom\n27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; vom 17. Dezember 1971 -\n2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 24\nmwN). Entgegen der Wertung des Landgerichts stehen weder die Feststellungen zum Werdegang und zur Person des Angeklagten in einem nicht zu trennenden Zusammenhang mit den zu beurteilenden Taten (vgl. zur Abgrenzung\nim Einzelnen BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16, BGHSt 62,\n202 Rn. 11 ff.), noch geben die Gründe des Senatsurteils Anlass dazu, abweichend von dem ausdrücklichen Tenor von einem Fortbestand der genannten\nFeststellungen auszugehen.\n\n6 Demnach fehlt es an jeglichen Feststellungen zur Person des Angeklagten, soweit sie den Zeitraum vor seiner Untersuchungshaft betreffen.\n\n7 b) Vor dem dargelegten Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die\nStrafzumessung des Landgerichts auf dem Rechtsfehler beruht (s. auch BGH,\nBeschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 504/19, juris Rn. 7; vom\n23. November 2016 - 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108; vom 12. Dezember 2012 -\n2 StR 481/12, juris Rn. 4).\n\n8 3. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehörigen\nFeststellungen lässt die getroffene Kompensationsentscheidung unberührt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, StraFo 2015, 481, 482;\nUrteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 7 ff.). Diese\nweist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nSpaniol Wimmer RiBGH Dr. Paul ist im Urlaub\nund deshalb an der Unterschrift\ngehindert.\n\nSpaniol\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nDüsseldorf, LG, 18.11.2019 - 70 Js 5008/12 20 KLs 33/15","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-21/3-str-138-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-21/3-str-138-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.217547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-21/3-str-138-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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