{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2020-04-21_II_ZB_27_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:210420BIIZB27.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-04-21","aktenzeichen":"II ZB 27/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 27/19\n\nvom\n\n21. April 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:210420BIIZB27.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger war seit 2004 Mitglied und Mieter der beklagten Genossenschaft. Er hat beantragt, einen über seinen Ausschluss gefassten Beschluss\n\"aufzuheben\" und festzustellen, dass er weiterhin Mitglied der Beklagten ist.\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 13. Juni 2019\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juli 2019 Berufung eingelegt und am\nFolgetag persönlich Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.\nDen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2019, dem\nKläger zugestellt am 5. September 2019, zurückgewiesen; zugleich hat es den\nKläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig\nzu verwerfen, weil die Begründungsfrist abgelaufen sei und Wiedereinsetzung\nin die Frist mangels Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Prozesskostenhilfegesuch nicht gewährt werden könne. Mit\n\nSchreiben vom 16. September 2019 hat der Kläger persönlich Wiedereinsetzung und erneut Prozesskostenhilfe unter Beifügung einer Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Mit Beschluss vom\n10. Oktober 2019 hat das Berufungsgericht die Berufung mangels fristgerechter\nBegründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung könne nicht gewährt\nwerden, da innerhalb der Frist mangels Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag\ngestellt worden sei. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für eine\nRechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss.\n\nII.\n\n2 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt, wäre unzulässig.\n\n3 Gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO\nals unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die\nRechtsbeschwerde statt. Zulässig ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur unter\nden Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind\nnicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder\ndie Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist namentlich nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen\n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG,\nNJW 2003, 281 mwN).\n\n4 Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts war zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht begründet\nworden ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Begründung der Berufung gehindert\n(§ 233 Satz 1 ZPO). Einer Partei, die vor Ablauf der Begründungsfrist für ein\nRechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 13. April 2018 - V ZA 4/18, juris\nRn. 6; BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5) und die\nversäumte Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachholt (§ 236 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember\n2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 3).\n\n5 Der Kläger konnte schon deshalb nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen, weil er innerhalb der Begründungsfrist keine Erklärung\nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen eingereicht (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) oder auf eine früher eingereichte Erklärung Bezug genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August\n2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5 mwN).\n\n6 Der Kläger hat außerdem die Begründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht nachgeholt, § 236 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Monatsfrist\ndes § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begann mit Mitteilung der Ablehnung von Pro-\n\nzesskostenhilfe (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06, NJW 2006,\n2857 Rn. 4) am 5. September 2019 zzgl. einer Überlegungsfrist von höchstens\ndrei bis vier Tagen (etwa BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZB 22/18,\nNJW-RR 2018, 1271 Rn. 11) und lief jedenfalls am 9. Oktober 2019 ab. Unerheblich ist, dass der Kläger innerhalb der Monatsfrist erneut um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat. Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe oder eine\nGegenvorstellung ersetzen nicht die versäumte Prozesshandlung (BGH,\nBeschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 3).\n\n7 Das Berufungsgericht hat dabei auch den Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist vorab zu bescheiden, um der Partei die\nMöglichkeit zu eröffnen, das Rechtsmittel nach Ablehnung des Antrags auf\neigene Kosten einzulegen und durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn die\nPartei das Rechtsmittel zwar unbedingt eingelegt hat, aber vor Ablauf der Begründungsfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt (vgl. BVerfG,\nNJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06,\nFamRZ 2007, 1319 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016\n- VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8 f. mwN). Das Berufungsgericht hat\n\nzunächst mit Beschluss vom 28. August 2019 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen und den Verwerfungsbeschluss erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist gefasst.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11.06.2019 - 925 C 201/18 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2019 - 332 S 14/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-21/ii-zb-27-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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