{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:210120UXIZR465.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-01-21","aktenzeichen":"XI ZR 465/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 465/18\nVerkündet am:\n21. Januar 2020\nStrietzel\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:210120UXIZR465.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. Januar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den\nRichter Dr. Joeres, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den\nRichter Dr. Schild von Spannenberg\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum\nNachteil der Beklagten erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von vier Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer.\n\n2 Die Parteien schlossen am 19. Dezember 2002 zur Endnummer -704 einen Darlehensvertrag über 186.000 € mit einem bis zum 30. Dezember 2012\nfesten Nominalzinssatz von 4,97% p.a. (Darlehen I). Im Dezember 2012 beendeten die Parteien den Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsbindung.\n\n3 Am 27. Dezember 2002 schloss der Kläger zu 2 mit der Beklagten einen\nweiteren Darlehensvertrag zur Endnummer -696 über 113.000 € mit einem bis\nzum 30. Dezember 2012 festen Nominalzinssatz von 4,97% p.a. (Darlehen II).\nDie Vertragsparteien beendeten den Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschreibung.\n\n4 Am 23. Dezember 2002 schloss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,\nderen Gesellschafter der Kläger zu 2 und ein Mitgesellschafter waren, mit der\nBeklagten einen Darlehensvertrag mit der Endnummer -746 über 30.000 € mit\neinem bis zum 30. Dezember 2012 festen Nominalzinssatz von 4,97% p.a.\n(Darlehen III). Der Darlehensvertrag wurde mit Ablauf der Zinsbindung Ende 2012 beendet.\n\n5 Am 18. Januar 2005 schließlich schloss die Gesellschaft bürgerlichen\nRechts mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag zur Endnummer\n-733 über 30.000 € mit einem bis zum 30. Dezember 2014 festen Nominalzinssatz von 4,60% p.a. (Darlehen IV). Auch dieses Darlehen wurde im März 2015\nvollständig zurückgeführt.\n\n6 Bei sämtlichen Darlehensverträgen belehrte die Beklagte die Darlehensnehmer unter Verwendung eines Formulars, das der Senat mit Urteil vom\n12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) beanstandet hat. Im Zuge der\nBeendigung der Darlehensverträge gab die Beklagte die Sicherheiten frei. Mit\nSchreiben vom 7. Dezember 2015 widerriefen beide Kläger hinsichtlich sämtlicher Darlehensverträge ihre auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen. Mit weiterem Schreiben vom 17. März 2016 widerriefen die\nKläger erneut ihre auf Abschluss der Darlehensverträge I und II gerichteten Willenserklärungen. Unter dem 16. Juni 2016 widerrief der weitere Gesellschafter\nder Gesellschaft bürgerlichen Rechts die auf den Abschluss der Darlehensverträge III und IV gerichteten Willenserklärungen. Schließlich bekräftigte der Pro-\n\nzessbevollmächtigte des Klägers zu 2 unter dem 28. Juli 2016 den Widerruf der\nauf den Abschluss der Darlehensverträge III und IV gerichteten Willenserklärungen. Der Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der\nKläger zu 2 vereinbarten unter dem 12. November 2016 die Abtretung von\nRechten und Ansprüchen aus den Darlehensverträgen III und IV einschließlich\nder aus dem Widerruf resultierenden Ansprüche an den Kläger zu 2.\n\n7 Die Klage der Kläger auf Zahlung der zu ihren Gunsten aus den Rückgewährschuldverhältnissen errechneten Salden nebst weiterer (Verzugs-) Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten hat das\nLandgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat\ndas Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat\ndie Beklagte verurteilt, \"an die Kläger gemeinschaftlich\" den aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags I resultierenden Saldo in Höhe von 35.004,34 €\nnebst Prozesszinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Beklagte in entsprechender Weise zur Zahlung an den Kläger zu 2 aus den übrigen drei Rückgewährschuldverhältnissen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Kläger hat das\nBerufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Zurückweisung der\nBerufung der Kläger begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nim Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:\n\n10 Die Kläger könnten von der Beklagten Zahlung beanspruchen. Der Kläger zu 2 sei auch insoweit aktivlegitimiert, als Forderungen der Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts in Rede stünden. Der Mitgesellschafter habe Ansprüche an\nden Kläger zu 2 abgetreten. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem\nMitgesellschafter und dem Kläger zu 2 sei dahin auszulegen, dass die in das\nGesellschaftsvermögen fallenden Ansprüche aus einer Rückabwicklung abgetreten seien. Gleichzeitig sei vereinbart worden, den Kläger zu 2 von den Beschränkungen des Doppelvertretungsverbots zu befreien.\n\n11 Sämtliche Darlehensnehmer hätten bei Vertragsschluss als Verbraucher\ngehandelt. Das gelte auch für die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\naufgenommenen Darlehen. Die Widerrufsrechte seien im Zeitpunkt der Ausübung nicht verwirkt gewesen, wobei dahinstehen könne, ob Vertragserklärungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund der für sie geltenden Vertretungsregeln erst mit dem Schreiben vom 16. Juni 2016 wirksam widerrufen\nworden seien. Die zeitlichen Abläufe sprächen nicht für Verwirkung. Im Übrigen\nhabe die Beklagte relevantes Vertrauen nicht ausgeübt. Der Umstand, dass die\nBeklagte Sicherheiten freigegeben habe, genüge hier nicht.\n\nII.\n\n12 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand. Die Würdigung des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt, weist Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht hat Überlegungen übernommen, die seinen Urteilen vom 9. Januar 2018 zugrunde lagen\n(OLG Karlsruhe, WM 2018, 622 ff. und ZIP 2018, 467 ff.). Diese Urteile hat der\nSenat mit Urteilen vom 16. Oktober 2018 (XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 f. und\nXI ZR 69/18, WM 2018, 2275 ff.) aufgehoben. Die dort tragenden Grundsätze\ngelten auch hier:\n\n13 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einer Berücksichtigung der Freigabe von Sicherheiten bei der Prüfung des Umstandsmoments der Verwirkung nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und nach vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers\ndie Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1\nSatz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit\n§§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der\nSicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242\nBGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018,\n2128 Rn. 34, vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15, vom 2. April 2019 - XI ZR 687/17, juris Rn. 18 und vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 33;\nSenatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20\nmwN).\n\n14 Indem das Berufungsgericht den Darlehensgeber in Fällen des Widerrufs\nder auf Abschluss eines zwischenzeitlich beendeten Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Aufrechnung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche verwiesen hat, hat es den Aspekt der Sicherheitenfreigabe als für die Verwirkung\nrelevant für beendete Darlehensverträge ausgeschlossen. Dabei hat es in Abkehr von der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Rechtssatz aufgestellt, in\nder Freigabe der Sicherheiten liege keine beachtliche Manifestation des Vertrauens des Darlehensgebers darauf, die Beziehungen der Parteien fänden für\ndie Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts ist die Betätigung eines entsprechenden Vertrauens bei der Würdigung der nach § 242 BGB relevanten Umstände mit zu berücksichtigen. Darauf, ob der Darlehensgeber nach Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses auch noch auf andere Weise die Erfüllung seiner Forderung erlangen\nkönnte, kommt es dagegen nicht entscheidend an (Senatsurteil vom\n24. September 2019 - XI ZR 322/18, WM 2020, 80 Rn. 24).\n\nIII.\n\n15 Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig\ndarstellt (§ 561 ZPO), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO). Da der Senat der tatrichterlichen Würdigung der nach § 242 BGB maßgeblichen Umstände anhand der höchstrichterlich gefestigten Grundsätze nicht vorgreifen kann\n(st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16,\nWM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601\nRn. 16, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 19 und vom\n9. April 2019 - XI ZR 70/18, juris Rn. 16), verweist er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1\nSatz 1 ZPO).\n\nEllenberger Joeres Menges\n\nDerstadt Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 26.05.2017 - 2 O 375/16 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2018 - 17 U 90/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-21/xi-zr-465-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-21/xi-zr-465-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:07.792088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-21/xi-zr-465-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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