{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-01-21_2_StR_551_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR551.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-01-21","aktenzeichen":"2 StR 551/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 551/19\nvom\n21. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR551.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. August 2019\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in 79 Fällen, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb und Führen einer verbotenen Waffe, des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen sowie\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 472\nFällen verurteilt ist;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) im Ausspruch über die Jugendstrafe,\n\nbb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 322 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer verbotenen Waffe,\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen sowie\ndes unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 472 Fällen“ zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils\nhat zum Schuldspruch in den Fällen 1 bis 63 und 308 bis 802 der Urteilsgründe\nsowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 2. Hingegen führt das Rechtsmittel zur Abänderung des Schuldspruchs\nin den Fällen 64 bis 307 der Urteilsgründe und zur Aufhebung der unterbliebenen Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt sowie – dadurch bedingt − des Ausspruchs über die\nJugendstrafe.\n\n5 a) Der Generalbundesanwalt hat zur Abänderung des Schuldspruchs in\nden Fällen 64 bis 307 in seiner Antragsschrift vom 5. Dezember 2019 Folgendes ausgeführt:\n\n„Die Annahme von Tatmehrheit – was die Fälle 64-307 der Urteilsgründe angeht – begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDas Landgericht hat erkennbar nicht bedacht, dass im Rahmen einer\nbestehenden Lieferbeziehung die Bezahlung einer zuvor auf Kommission erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme\neiner weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden Umsatzgeschäfte\nzu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit\nverbindet (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63,\n1 ff.). So liegt der Fall hier: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kaufte und übernahm der Angeklagte in insgesamt 241 Fällen von dem gesondert verfolgten A. jeweils 100g Marihuana\nund in drei weiteren Fällen jeweils 500g Marihuana (Fälle 64-307 der Urteilsgründe).\nDie Bezahlung erfolgte jeweils mit der erneuten Übergabe am Folgetag (UA S. 6). Es ist daher insgesamt nur von einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nauszugehen.\n\nDer Schuldspruch ist daher – wie beantragt – entsprechend § 354\nAbs. 1 analog StPO zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da\nsich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hiergegen hätte\nverteidigen können.“\n\n6 Dem stimmt der Senat zu. Die Abänderung des Schuldspruchs in den\nFällen 64 bis 307 der Urteilsgründe führt unter Berücksichtigung der weiteren\nrechtsfehlerfreien Schuldsprüche in den Fällen 51 bis 63, 308 bis 318, 323\nbis 372, 375 bis 377 und 802 der Urteilsgründe zur Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 79\nFällen. Gleichzeitig hat der Senat den Schuldspruch wegen bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln klarstellend ohne den Zusatz \"in nicht\ngeringer Menge\" gefasst, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten\nHandeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat\neine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 3\nStR 382/19, juris Rn. 3 mwN).\n\n7\n\nb) Die unterbliebene Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 1 StGB\nhält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Jugendkammer die\nmögliche Anordnung der Maßregel nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlass\nbestand.\n\n8 aa) Nach den Feststellungen begann der Angeklagte vor drei Jahren\nmit dem Konsum von Crystal, sein täglicher Bedarf steigerte sich allmählich\nauf zuletzt bis zu 1,5 Gramm/täglich. Die in den Fällen 1 bis 50 und 378 bis\n799 der Anklageschrift erworbenen Betäubungsmittel dienten seinem Eigenkonsum; er handelte mit Drogen, um seinen Lebensunterhalt und auch seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren.\n\n9 bb) Diese Feststellungen legen die Annahme eines Hangs des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, Drogen im Übermaß zu sich zu\nnehmen, den symptomatischen Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten, aber auch die Gefahr weiterer gewichtiger Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nahe. Da der Angeklagte nach seinen Angaben eine Langzeittherapie anstrebt, liegt auch die gemäß § 64 Satz 2\nStGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nicht\nfern.\n\n10 c) Die Schuldspruchänderung in den Fällen 64 bis 307 lässt den Strafausspruch unberührt, weil die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung\nden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert. Jedoch war wegen\ndes durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. Senat, Beschluss vom\n17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13, juris Rn. 4 mwN) auch der Strafausspruch aufzuheben. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die\n\nAnnahme, dass die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung seiner Tat durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich machen könnte, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht\nausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG\ndavon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen.\n\nFranke Eschelbach RiBGH Meyberg ist\nwegen Krankheit an\nder Unterschrift gehindert.\nFranke\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nGera, LG, 15.08.2019 - 766 Js 27902/18 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-21/2-str-551-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-21/2-str-551-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.033784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-21/2-str-551-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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