{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-08-20_NA_AnwZBrfg_5_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200820BANWZ.BRFG.5.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-08-20","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 5/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 5/20\n\nvom\n\n20. August 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2020:200820BANWZ.BRFG.5.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie\nden Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 20. August 2020\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin vom 8. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin war seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. April 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat die\nhiergegen gerichtete Klage der Klägerin mit Urteil vom 14. Oktober 2019 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung - hat der Senat mit\nBeschluss vom 24. April 2020, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die\nKlägerin mit ihrer Anhörungsrüge und verbindet diese mit einem Antrag auf\nAussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019.\n\nII.\n\n2 Die nach § 152a VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 112c Abs. 1\nSatz 1 BRAO.\n\n3 Durch die Anhörungsrüge werden Verstöße sowohl gegen Art. 103\nAbs. 1 GG als auch gegen einfachgesetzliche Vorschriften erfasst, die der Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots auf rechtliches Gehör dienen,\nauch wenn sie darüber hinausgehen; die Anhörungsrüge dient hingegen nicht\nder Behebung etwaiger Fehler formeller oder materieller Natur, es sei denn,\ndiese stellen zugleich Verletzungen von Verfahrensgrundrechten dar; die Anhörungsrüge hat nicht den Zweck, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage wiederaufzunehmen (Schenke in:\nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 152a Rn. 3).\n\n4 Soweit die Klägerin die den Beschluss vom 24. April 2020 tragenden\nGründe in Bezug auf die Verfristung und auf fehlende Wiedereinsetzungsgründe angreift, macht sie lediglich die angebliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses, aber keinen Gehörsverstoß geltend.\n\n5 Soweit die Klägerin die Hilfsausführungen des Senats zur Frage des Widerrufsgrundes (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) angreift, hat sich der Senat in der angegriffenen Entscheidung mit ihrem Vorbringen kurz, aber ausreichend auseinandergesetzt. Die entsprechende Passage findet sich in Randnummer 17 des\nangegriffenen Beschlusses, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Darüberhinausgehende Ausführungen musste der Senat\nnicht treffen: Zum einen ist ein Nichtzulassungsbeschluss lediglich kurz zu begründen (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO); zum anderen wä-\n\nren Ausführungen hierzu in Gänze nicht erforderlich gewesen, weil es sich lediglich um die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägungen handelt. Solche\nHilfserwägungen kann, muss ein Gericht aber nicht treffen. Wenn schon das\nvöllige Fehlen von Ausführungen keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen\nGehörs darstellt, so gilt dies erst recht, wenn die Ausführungen kurz ausfallen.\n\n6 Über den Antrag der Klägerin auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung war nicht mehr zu entscheiden. Die von der Klägerin begehrte vorläufige\nAussetzung der Vollziehung des Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs\nvom 14. Oktober 2019 war von vornherein nicht möglich. Nach § 149 Abs. 1\nSatz 2, § 152a Abs. 6 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO kann das Gericht\nlediglich die Vollziehung derjenigen Entscheidung einstweilen aussetzen, die\nmit dem zur Ent-\n\nscheidung anstehenden Rechtsbehelf angefochten worden ist, konkret also derjenigen Entscheidung, gegen die sich die Anhörungsrüge richtet. Dies wäre der\nSenatsbeschluss vom 24. April 2020 gewesen, nicht jedoch das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019.\n\nLimperg Lohmann Liebert\n\nWolf Merk\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 14.10.2019 - BayAGH I - 1 - 28/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-20/anwz-brfg-5-20","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-20/anwz-brfg-5-20","retrieved":"2026-10-24 07:51:19.962404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-20/anwz-brfg-5-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-08-20","dockets":["AnwZ (Brfg) 5/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200820BANWZ.BRFG.5.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-08-20_NA_AnwZBrfg_5_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200820BANWZ.BRFG.5.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.08.2020 – AnwZ (Brfg) 5/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-20/anwz-brfg-5-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 8. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":3},{"id":"VwGO/152a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152a","label":"§ 152a VwGO","mentions":3},{"id":"BRAO/112e","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112e","label":"§ 112e BRAO","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:19.962404+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}