{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200720BANWZ.BRFG.59.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-07-20","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 59/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 59/18\n\nvom\n\n20. Juli 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt\n\nECLI:DE:BGH:2020:200720BANWZ.BRFG.59.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die\nRichterin Grüneberg als Einzelrichterin\n\nam 20. Juli 2020\n\nbeschlossen:\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2018 ist gegenstandslos.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n1 Der seit Februar 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Beigeladene\nwar bis zum 31. März 2017 bei der J.\ngGmbH (J. ) beschäftigt. Im Anschluss daran nahm er ab dem\n1. April 2017 eine Tätigkeit bei der A. (A. ) auf. Für\nseine Tätigkeit bei der J. hatte die Beklagte den Beigeladenen mit Bescheid\n\nvom 11. Januar 2017 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom\n21. Juli 2017 erstreckte sie diese Zulassung auf Antrag des Beigeladenen vom\n13. März 2017 gegen die Stellungnahme der Klägerin gemäß § 46b Abs. 3\nBRAO auf seine neue Tätigkeit bei der A. .\n\n2 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung des\nErstreckungsbescheids vom 21. Juli 2017 abgewiesen, wogegen die Klägerin\nBerufung eingelegt hat. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit\nBescheid vom 20. Dezember 2019 den Zulassungsbescheid vom 11. Januar\n2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen und den\nErstreckungsbescheid vom 21. Juli 2017 in eine (Erst-)Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der A. umgedeutet.\nUnter dem 12. Februar 2020 hat sie mitgeteilt, dass möglicherweise auch die\nZulassung des Beigeladenen für seine Tätigkeit bei der A. zurückzunehmen\nsei. Eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung habe ergeben, dass der Beigeladene bei der A. ihm unterstellte Mitarbeiter habe, die Verwaltungsakte erlassen, so dass eine hoheitliche Tätigkeit des Beigeladenen gegeben sein könne.\nDies bedürfe jedoch noch eingehender Prüfung. Mit weiterem Schriftsatz vom\n15. Mai 2020 hat sie mitgeteilt, dass sie gegen den Beigeladenen ein Verfahren\nzur Rücknahme des Bescheids vom 21. Juli 2017 eingeleitet und ihm rechtliches Gehör bis zum 8. Juni 2020 gewährt habe, sowie schließlich mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020, dass der Beigeladene auf seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verzichtet und sie den Bescheid vom 21. Juli 2017 deswegen\nmit inzwischen rechtskräftigem Bescheid vom 29. Mai 2020 gemäß § 14 Abs. 2\nNr. 4 BRAO widerrufen habe. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nII.\n\n3 Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3\nSatz 1 VwGO das Verfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1\nSatz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur\nKlarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2\nBRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin zuständig.\n\n4 Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 112c Abs. 1\nSatz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen auf der\nGrundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 und vom\n15. Februar 2009 - IX ZB 36/08, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2017, 1207 Rn. 7\nmwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige kurz vor Eintritt\ndes erledigenden Ereignisses (vgl. Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/\nvon Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 161 Rn. 18; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow,\nVwGO, 5. Aufl., § 161 Rn. 83 mwN), d.h. hier der Zeitpunkt des Eintritts der\nBestandskraft des Widerrufsbescheids der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Januar 2004 - AnwZ (B) 2/03, juris Rn. 4).\n\n5 Danach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die\nBerufung der Klägerin nach dem zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand\nerfolgreich gewesen wäre.\n\n6 Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei Erlass des Erstreckungsbescheids am 21. Juli 2017 die formalen Voraussetzungen des § 46b\nAbs. 3 BRAO nicht erfüllt waren, weil es infolge der Rücknahme der Zulassung\nvom 11. Januar 2017 an einer gemäß § 46b Abs. 3 BRAO erstreckbaren\n(Erst-)Zulassung des Beigeladenen fehlte und darüber hinaus der Erlass eines\nErstreckungsbescheids - wie der Senat nach dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19,\nNJW 2020, 2190) - bei einem Arbeitgeberwechsel auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO\nnicht zulässig ist. Denn die Berufung der Klägerin hätte trotz dieser formellen\nUnzulässigkeit im Ergebnis keinen Erfolg gehabt, wenn die Beklagte den\nErstreckungsbescheid am 20. Dezember 2019 wirksam gemäß § 32 Abs. 1\nSatz 1 BRAO i.V.m. § 47 VwVfG in eine (Erst-)Zulassung des Beigeladenen als\nSyndikusrechtsanwalt gemäß § 46a BRAO für seine Tätigkeit bei der A. umgedeutet hätte.\n\n7 Das ist jedoch nach dem zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand\nnicht der Fall. Danach ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der A. die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 BRAO nicht erfüllt. Das gilt unabhängig von den\nzwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die dortige Tätigkeit des Beigeladenen anwaltlich geprägt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 BRAO) und er\nnur in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin tätig ist (§ 46a Abs. 1 Satz 1\nNr. 3, § 46 Abs. 3 BRAO). Dies hätte insbesondere im Hinblick auf die in der\nTätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen angegebene interne Informationsund Fortbildungstätigkeit (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 2. April 2019\n- AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 7; Urteil vom 30. September 2019\n- AnwZ (Brfg) 63/17, ZIP 2019 Rn. 17; Beschluss vom 6. Februar 2020\n\n- AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12) und seine Information von Kunden der A.\nund deren Rechtsanwälten weiterer Sachaufklärung bedurft. Unabhängig davon\nsteht seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt jedenfalls der Zulassungsversagungsgrund des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO entgegen, da\nnach dem gegebenen Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass er bei\nder A. am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18,\nNJW 2019, 3644 Rn. 13 mwN; Urteil vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 36/18,\njuris Rn. 11).\n\n8 Nach den Angaben in seiner Tätigkeitsbeschreibung leitet der Beigeladene das Team Heranziehung. In dieser Funktion erstellt er u.a. Verfügungen\nund Arbeitsmittel für die Mitarbeiter des Teams und sichtet Vorgänge, um Fehlentscheidungen in den von den Mitarbeitern bearbeiteten Fällen vorzubeugen.\nNach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Februar 2020 sind\ndem Beigeladenen dabei auch Mitarbeiter unterstellt, die Verwaltungsakte, mithin hoheitliche Maßnahmen, erlassen. Da der Beigeladene nach seiner Tätigkeitsbeschreibung als Teamleiter und Vorgesetzter jede einzelne Entscheidung\nder ihm unterstellten Mitarbeiter durch Verfügungen oder durch allgemeine oder\nspezielle Weisungen beeinflussen kann, hat er umgekehrt auch die von ihnen\ngetroffenen Entscheidungen in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter zu verantworten. Er wird damit unabhängig hoheitlich tätig, ob er die jeweiligen Verwaltungsakte selbst entwirft und/oder unterzeichnet (vgl. Senat, Urteil vom\n3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 36/18, juris Rn. 15). Anhaltspunkte, die Anlass\nzu einer anderen Beurteilung geben könnten, liegen nicht vor und wurden auch\nvon der Beklagten im Zuge ihrer ergänzenden Sachaufklärung nicht dargetan.\nVielmehr zeigt ihre Einleitung eines Rücknahmeverfahrens, dass sie offenbar\n\nzuletzt auch selbst von der Rechtswidrigkeit der (umgedeuteten) Zulassung\nausgegangen ist.\n\nIII.\n\n9 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.\n\nGrüneberg\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 29.06.2018 - 1 AGH 62/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-20/anwz-brfg-59-18","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-20/anwz-brfg-59-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:19.716233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-20/anwz-brfg-59-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-07-20","dockets":["AnwZ (Brfg) 59/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200720BANWZ.BRFG.59.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200720BANWZ.BRFG.59.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.07.2020 – AnwZ (Brfg) 59/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-20/anwz-brfg-59-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Berufungsverfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des 1. 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