{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIZB538.19.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"XII ZB 538/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 538/19\nvom\n\n20. Mai 2020\n\nin der Familiensache\n\nECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIZB538.19.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und\nGuhling\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2019 aufgehoben, soweit die\nsofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 29. August\n2019 zurückgewiesen worden ist, und klarstellend wie folgt gefasst:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom\n29. August 2019 dahin abgeändert, dass der Antragsgegnerin für\ndas Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt L. , Würzburg,\nzur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet wird.\n\nGerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Antragsgegnerin erstrebt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein\nUmgangsrechtsverfahren.\n\n2 Der Antragsteller ist der getrennt lebende Ehemann der Antragsgegnerin\nund hat im Wege der einstweiligen Anordnung Umgang mit den vier bei dieser\nlebenden, 2012, 2014 und (Zwillinge) im Mai 2017 geborenen ehelichen Kindern begehrt. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe\nversagt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig erscheine.\n\n3 Auf ihre sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung der Zahlung von Monatsraten\nin Höhe von 43 € bewilligt und Rechtsanwalt L. beigeordnet. Bei der Bestimmung der Ratenhöhe hat es neben dem der Antragsgegnerin gezahlten Kindergeld und von ihr bezogener Hilfe zum Lebensunterhalt auch 300 € als Hälfte\ndes ihr für die Zwillinge monatlich gewährten Bayerischen Familiengelds von\ninsgesamt 600 € als Einkünfte berücksichtigt. Hiervon hat es einen Freibetrag\nfür die Antragsgegnerin, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, um die Eigeneinnahmen reduzierte Kinderfreibeträge und besondere Belastungen abgezogen. Daraus hat sich ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 86,52 €\nund die genannte Rate ergeben.\n\n4 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin weiterhin den Wegfall der Ratenzahlungsanordnung erreichen.\n\nB.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 76 Abs. 2\nFamFG iVm §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Der Statthaftigkeit steht § 70 Abs. 4 FamFG nicht entgegen, weil diese Regelung die\nRechtsbeschwerde nur für das Verfahren über die einstweilige Anordnung\nselbst, nicht aber für das zugehörige Verfahrenskostenhilfeverfahren als selbständiges Nebenverfahren ausschließt (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 7 und vom 18. Mai\n2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 7). Die Rechtsbeschwerde ist\nauch begründet.\n\nI.\n\n6 Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zur Ratenhöhe wie folgt\nbegründet:\n\n7 Zum gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu bestimmenden Einkommen gehörten grundsätzlich auch Einkünfte aus zweckgerichteten öffentlich-rechtlichen Zuwendungen und damit auch diejenigen auf der\nGrundlage des Bayerischen Familiengeldgesetzes. Die Zweckbestimmung des\nFamiliengelds stehe einer Einstufung als Einkommen bei der nicht existenzsichernden Sozialleistung der Verfahrenskostenhilfe nicht generell entgegen. Eine Einschränkung der Anrechenbarkeit ergebe sich jedoch aus § 10 Abs. 1\nBEEG, weil die Verfahrenskostenhilfe eine Sozialleistung im Sinne dieser Bestimmung sei. Das Familiengeld sei dem Bundeselterngeld zwar nicht gleichzusetzen, weil es keine Lohnersatzfunktion habe. Bis zu seinem Mindestbetrag\nvon 300 € sei das Bundeselterngeld jedoch eine Zusatzleistung und nur darüber\nhinausgehend eine Entgeltersatzleistung. Mit dieser Funktion sei das Familien-\n\ngeld vergleichbar. Folglich sei ein Sockelbetrag von 300 € des Familiengelds\nbei der Einkommensberechnung gemäß § 115 ZPO anrechnungsfrei.\n\nII.\n\n8 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.\n\n9 Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass zu dem nach § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO\nfür die Deckung der Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören. Damit sind grundsätzlich auch Einkünfte, die aus zweckgerichteten öffentlich-rechtlichen Zuwendungen stammen,\nEinkommen im verfahrenskostenhilferechtlichen Sinne (MünchKomm-ZPO/Wache 5. Aufl. § 115 Rn. 16; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Mai 2010\n- XII ZB 65/10 - FamRZ 2010, 1324 Rn. 14; BT-Drucks. 17/11472 S. 30). Das\nvon der Antragsgegnerin für die Zwillinge bezogene Bayerische Familiengeld ist\njedoch aufgrund spezialgesetzlicher Regelung insgesamt kein nach § 115\nAbs. 1 Satz 1 und 2 ZPO einzusetzendes Einkommen.\n\n10 1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Familiengeldgesetzes\nvom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613; BayFamGG) hat Anspruch auf Familiengeld,\nwer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Freistaat\nBayern hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt. Die\nLeistung wird allen Familien gewährt, unabhängig vom Einkommen oder einer\nErwerbstätigkeit und daher auch unbeschadet dessen, ob das Kind eine Krippe\nbesucht oder in der Familie betreut wird (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht\nin der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 119a). Das Bayerische Familiengeld ersetzt sowohl das Bayerische Landeserziehungsgeld als auch das\nBayerische Betreuungsgeld (vgl. zur Übergangsregelung Art. 9 a BayFamGG).\n\nEs beträgt nach Art. 3 Abs. 1 BayFamGG für das erste und zweite Kind des\nBerechtigten jeweils 250 € pro Monat, für das dritte und jedes weitere Kind des\nBerechtigten jeweils 300 € pro Monat, und kann gemäß Art. 3 Abs. 3\nBayFamGG in der Zeit vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.\n\n11 Zur Zweckbestimmung des Bayerischen Familiengelds führt Art. 1\nBayFamGG aus, dass Eltern in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige,\ngesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung und zugleich den nötigen\nGestaltungsspielraum erhalten sollen, frühe Erziehung und Bildung der Kinder\neinschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend\nqualitativ zu gestalten. Es diene damit nicht der Existenzsicherung und solle auf\nexistenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.\n\n12 2. Es bedarf keiner Entscheidung der - vom Oberlandesgericht verneinten - Frage, ob es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um eine existenzsichernde\nSozialleistung im Sinne von Art. 1 Satz 4 BayFamGG handelt, auf die nach dem\nWillen des bayerischen Gesetzgebers eine Anrechnung nicht stattfinden soll,\nsowie der Frage, ob der bayerische Gesetzgeber insoweit über die Gesetzgebungskompetenz verfügt (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in\nder familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 8 Rn. 39). Denn wie das Oberlandesgericht im Grundsatz zutreffend angenommen hat, ist das Bayerische Familiengeld im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 1 BEEG nicht als verfahrenskostenhilferechtliches Einkommen zu berücksichtigen.\n\n13 a) Nach § 10 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes\nzum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz\n- BEEG; BGBl. I 2006 S. 2748, neugefasst durch Bekanntmachung vom\n\n27. Januar 2015, BGBl. I S. 33) in seiner aktuellen Fassung bleiben unter anderem das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen\nder Länder bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen\nunberücksichtigt.\n\n14 Zu den § 10 Abs. 1 BEEG unterfallenden einkommensabhängigen Sozialleistungen, auf die eine Anrechnung unterbleibt, gehört nach allgemeiner Meinung auch die von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten abhängige Verfahrenskostenhilfe (vgl. etwa OLG Frankfurt Beschluss vom\n27. Juli 2018 - 4 WF 98/18 - juris Rn. 4; LAG Nürnberg Beschluss vom 30. Juni\n2016 - 7 Ta 75/16 - juris Rn. 23; BayVGH Beschluss vom 21. Dezember 2010\n- 5 C 10.2551 - juris Rn. 3; BeckOK ZPO/Reichling [Stand: 1. März 2020] § 115\nRn. 18; Buchner/Becker MSchG und BEEG 8. Aufl. § 10 BEEG Rn. 24 mwN;\nKnickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies Kommentar zum\nSozialrecht 6. Aufl. § 10 BEEG Rn. 2; MünchKommZPO/Wache 5. Aufl. § 115\nRn. 18; Musielak/Voit/Fischer ZPO 17. Aufl. § 115 Rn. 6; Thomas/Putzo/Seiler\nZPO 41. Aufl. § 115 Rn. 2, 3; Zöller/Schultzky ZPO 33. Aufl. § 115 Rn. 21).\n\n15 b) Das Bayerische Familiengeld ist eine der von § 10 Abs. 1 BEEG erfassten vergleichbaren Leistungen der Länder.\n\n16 aa) Die Formulierung „vergleichbare Leistungen der Länder“ hat der Gesetzgeber aus der Regelung des § 8 BErzGG - deren Fortgeltung § 27 Abs. 2\nBEEG für bestimmte Fallkonstellationen anordnet - übernommen, nach der das\nim dritten Lebensjahr gezahlte Landeserziehungsgeld ebenso wie das Bundeserziehungsgeld als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen\nunberücksichtigt blieb (vgl. Rancke/Lenz Mutterschutz-Elterngeld-Elternzeit-Betreuungsgeld 5. Aufl. § 10 BEEG Rn. 2). Auch unter Geltung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sollten solche Leistungen der Länder den El-\n\ntern im Grundsatz in gleicher Weise wie das Elterngeld verbleiben, die mit gleicher Zielrichtung wie das Elterngeld gewährt werden und dieses gerade in zeitlicher Hinsicht ergänzen. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15. Februar 2013 (Betreuungsgeldgesetz; BGBl. I S. 254) ist das Betreuungsgeld mit Wirkung zum 1. August 2013 in §§ 4 a ff. BEEG geregelt und\nin § 10 Abs. 1 BEEG aufgenommen worden. Es wird seitdem von der durch\ndiese Vorschrift bestimmten Anrechnungsfreiheit erfasst und ist als Leistung\nbenannt, zu der eine Vergleichbarkeit einer Landesleistung bestehen kann.\n\n17 bb) Dafür, dass das Bayerische Familiengeld - wie es das Oberlandesgericht angenommen hat - mit dem Elterngeld in der von § 10 Abs. 1 BEEG geforderten Weise vergleichbar ist, lassen sich ebenso Gesichtspunkte anführen wie\ngegen eine Vergleichbarkeit.\n\n18 Anders als beim Bayerischen Familiengeld scheidet der Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BEEG - von den Ausnahmen des § 1\nAbs. 6 BEEG abgesehen - bei voller Erwerbstätigkeit der Eltern nach der Geburt des Kindes aus. Im Unterschied zum Bayerischen Familiengeld wird das\nElterngeld zudem gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BEEG als Entgeltersatzleistung abhängig vom vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen gewährt. Letzteres\ngilt jedoch nicht für den von § 10 Abs. 1 BEEG abgedeckten Mindestelterngeldsatz von 300 €, der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ebenso einkommensunabhängig ist wie das Bayerische Familiengeld. Das Mindestelterngeld und das\nBayerische Familiengeld sollen gleichermaßen den Eltern, die Sozialleistungen\nbeziehen, zusätzlich verbleiben und eine Anerkennung für die im jeweiligen\nGewährungszeitraum erbrachten elterlichen Leistungen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 26 einerseits und Art. 1 Satz 2 bis 4 BayFamGG andererseits).\n\n19 Mit dieser Freibetragsregelung wollte der Bundesgesetzgeber sicherstellen, dass das Elterngeld dem Berechtigten in Höhe von mindestens 300 € unabhängig vom Vorliegen eines nachgeburtlichen Einkommensrückgangs als\nAusgleich für finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes belassen wird und der Anerkennung der Betreuungsleistung dient (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 26; Buchner/Becker MSchG und BEEG\n8. Aufl. § 10 BEEG Rn. 5; vgl. auch BVerwG NJW 2013, 2457, 2458). Dies\nspricht für eine Doppelfunktion des Elterngelds der Gestalt, dass es bis zum\nMindestbetrag von 300 € eine Zusatzleistung und erst im über diesen Betrag\nhinausgehenden Umfang eine Entgeltersatzleistung im engeren Sinn darstellt\n(vgl. Buchner/Becker MSchG und BEEG 8. Aufl. § 10 BEEG Rn. 8). An dieser\ngrundlegenden gesetzgeberischen Zielsetzung hat sich auch durch die mit Artikel 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1885) erfolgte Anfügung von § 10 Abs. 5 BEEG nichts geändert, wonach\n§ 10 Abs. 1 bis 4 BEEG bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6 a BKGG unanwendbar ist\nund für diese Leistungen eine Anrechnungsfreiheit nur nach Maßgabe des § 10\nAbs. 5 Satz 2 BEEG bei einem nachgeburtlichen Einkommensrückgang besteht.\n\n20 cc) Ob das Bayerische Familiengeld dem Elterngeld vergleichbar ist, bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls eine für die Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG ausreichende Vergleichbarkeit mit dem Betreuungsgeld gegeben ist.\n\n21 (1) Das Betreuungsgeld war nicht als Einkommensersatzleistung konzipiert und wurde unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit der Eltern nach\nGeburt des Kindes gewährt. Es war - anders als das Bayerische Familiengeld -\nan die Voraussetzung geknüpft, dass für das Kind keine Leistungen der Förde-\n\nrung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Sinne der §§ 22 ff.\nSGB VIII in Anspruch genommen wurden. Der regelmäßige Bezugszeitraum\ndes sich zuletzt auf monatlich 150 € belaufenden Betreuungsgelds erstreckte\nsich vom 15. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes. Der Gesetzgeber verband\nmit der Regelung den Zweck der Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern und wollte größere ökonomische Gestaltungsfreiräume für die familiäre Kinderbetreuung schaffen (vgl. BT-Drucks.\n17/9917 S. 1, 7 f.).\n\n22 (2) Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit des Bayerischen Familiengelds mit dem Betreuungsgeld ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die in §§ 4 a bis 4 d BEEG enthaltenen Regelungen zum Betreuungsgeld\nmit Urteil vom 21. Juli 2015 (BVerfGE 140, 65 = FamRZ 2015, 1459) mangels\nGesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers für mit Art. 72 Abs. 2 GG\nunvereinbar und nichtig erklärt hat. Denn § 10 Abs. 1 BEEG ist hiervon unberührt geblieben und führt das Betreuungsgeld weiterhin als Vergleichsmaßstab\nan.\n\n23 (3) Das Bayerische Familiengeld weist so weitgehende Parallelen zum\nBetreuungsgeld auf, dass eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 BEEG\nzu bejahen ist. Beide Leistungen sind gänzlich einkommensunabhängig, schließen zeitlich an das Elterngeld an und decken sich im Wesentlichen in dem mit\nihnen verfolgten gesetzgeberischen Zweck. Dass der Anspruch auf Bayerisches\nFamiliengeld unabhängig von der für das Kind gewählten Betreuungsform besteht, bedeutet einen demgegenüber für die Frage der Vergleichbarkeit nicht ins\nGewicht fallenden Unterschied.\n\n24 Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass mit dem Bayerischen Familiengeld das Landeserziehungsgeld und das Bayerische Betreuungsgeld - das der\nbayerische Gesetzgeber in der Folge der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts mit dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz vom 14. Juni 2016\n(GVBl. 2016 S. 94) rückwirkend zum 1. Januar 2015 mit im Ergebnis inhaltsgleichen Regelungen für den Freistaat Bayern eingeführt hatte - ersetzt wurden.\nDenn diese beiden Leistungen blieben nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 BEEG\nbzw. nach § 27 Abs. 2 BEEG iVm § 8 Abs. 1 BErzGG bei Sozialleistungen wie\nder Verfahrenskostenhilfe unberücksichtigt (vgl. für das Bayerische Betreuungsgeld: Götsche in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: April 2019] I 20 G Rn. 104 ff.; Knickrehm/Kreikebohm/\nWaltermann/von Koppenfels-Spies Kommentar zum Sozialrecht 6. Aufl. § 10\nBEEG Rn. 2; Rancke/Lenz Mutterschutz-Elterngeld-Elternzeit-Betreuungsgeld\n5. Aufl. § 10 BEEG Rn. 2).\n\n25 c) Auch in seinem Höchstsatz kann das Bayerische Familiengeld den\nvon § 10 Abs. 1 BEEG anrechnungsfrei gestellten Betrag nicht übersteigen.\nSoweit sich Überschneidungen von Elterngeld und Bayerischem Familiengeld\nergeben können, ist die Anrechnungsfreiheit durch § 10 Abs. 1 BEEG, der lediglich einen Betrag von insgesamt 300 € pro Kind anrechnungsfrei stellt, begrenzt.\n\n26 3. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht das von der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 600 € bezogene Bayerische Familiengeld zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt. Gemäß § 10 Abs. 4 BEEG vervielfachen sich\nnämlich die nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Beträge bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Mithin beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag des der Antragsgegnerin für die Zwillinge gewährten Bayerischen Familiengelds auf (300 € x 2 =) 600 €.\n\nIII.\n\n27 Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1\nZPO aufzuheben, soweit das Oberlandesgericht zu einem gemäß § 115 Abs. 2\nSatz 1 Halbsatz 1 ZPO einzusetzenden Einkommen der Antragsgegnerin und\ndarauf aufbauend zu einer Ratenzahlungsanordnung gelangt ist.\n\n28 Der Senat kann nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Ohne die vom\nOberlandesgericht zu Unrecht als Einkommen berücksichtigten 300 € Bayerisches Familiengeld verfügt die Antragsgegnerin nicht über einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, so dass keine Monatsraten festzusetzen sind. Dies gilt selbst ohne Berücksichtigung des Umstands, dass das Oberlandesgericht den Beteiligten-Freibetrag (§ 115 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 2 lit. a ZPO) und die Kinder-Freibeträge (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2\nlit. b ZPO) der durch die Zweite Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung vom 21. Februar 2019 (2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019\n- 2. PKHB 2019; BGBl. I S. 161) überholten Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2018 (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 - PKHB 2019; BGBl. I S. 2707) und zudem den Freibetrag für das\n\nälteste Kind zu Unrecht nicht Ziffer 3 lit. c der Bekanntmachung, sondern Ziffer 3 lit. d entnommen hat, so dass es zu insgesamt um 75 € zu niedrigen Freibeträgen gelangt ist.\n\nDose Schilling Günter\n\nBotur Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Würzburg, Entscheidung vom 29.08.2019 - 5 F 1451/19 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2019 - 7 WF 241/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/xii-zb-538-19","cited_norms":[{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":23},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":9},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BayFamGG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BayFamGG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"BayFamGG","ref":"Art 9a","ref_norm":"9a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/xii-zb-538-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:39.573638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-20/xii-zb-538-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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