{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB77.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"XIII ZB 77/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 28. Oktober 2020\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 77/19\n\nvom\n\n20. Mai 2020\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB77.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und\nDr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Januar 2019 und der\nBeschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom\n1. März 2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am\n8. Oktober 2015 unter Angabe falscher Personalien in das Bundesgebiet ein.\nNachdem ihm zunächst eine Duldung erteilt worden war, forderte die beteiligte\nBehörde den Betroffenen mit Verfügung vom 17. November 2016 zum Verlassen\ndes Bundesgebiets auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an. Zugleich leitete sie ein Verfahren zur Beschaffung von\nPassersatzpapieren sowohl für Algerien als auch für Marokko ein. Durch das\nmarokkanische Generalkonsulat wurde der Betroffene, der sich als Algerier ausgegeben hatte, als marokkanischer Staatsangehöriger mit den aus dem Rubrum\n\nersichtlichen Personalien identifiziert. Seit dem 20. Juni 2017 war der Betroffene\nuntergetaucht; am 14. September 2017 wurde er zwecks Aufenthaltsermittlung\nzur Fahndung ausgeschrieben und am 22. Januar 2019 in Köln vorläufig festgenommen, nachdem er ohne Ausweispapiere angetroffen worden war.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom gleichen Tag hat das Amtsgericht\nKöln mit Beschluss vom 23. Januar 2019 gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft bis längstens 22. April 2019 angeordnet. Seine Beschwerde hat das\nLandgericht mit Beschluss vom 1. März 2019 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der am 27. März 2019 aus der Haft entlassen\nwurde, weil die marokkanischen Behörden endgültig die Ausstellung eines Passersatzdokuments verweigert hatten, die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts ihn im Zeitraum vom 23. Januar\nbis 27. März 2019 in seinen Rechten verletzt haben. Die beteiligte Behörde\nbeantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.\n\n3 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n4 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen\nfür die Anordnung der Haft vor. Der Haftantrag genüge den Anforderungen des\n§ 417 FamFG. Er enthalte insbesondere hinreichende Angaben zur Identität und\nzur vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen sowie zur Durchführung der\nAbschiebung nach Marokko. Auch die erforderliche Haftdauer von 3 Monaten sei\nnachvollziehbar begründet worden und der erforderliche organisatorische Ablauf\nkonkret mit dem jeweiligen erforderlichen Zeitrahmen beschrieben. Die Formulierung, eine Abschiebung in Form eines begleiteten Flugs könne \"nicht vor April\"\nstattfinden, sei in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, da diese auf\neiner Auskunft der Bundespolizei beruht habe und aus ihr nicht folge, dass eine\nAbschiebung nicht innerhalb des Dreimonatszeitraums bis zum 22. April 2019\nerfolgen werde.\n\n5 2. Dies hält der Nachprüfung nicht stand. Für die Haftanordnung fehlte\nes an einem zulässigen Haftantrag der beteiligten Behörde. Dieser Mangel ist in\nder Beschwerdeinstanz nicht geheilt worden.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig\nist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen\nHaftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die\nfür die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen und zu diesen konkreten Sachverhalt vortragen. Fehlt es an solchen Darlegungen, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt\nBeschlüsse vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 7; vom 25. Januar 2018\n- V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3; vom 21. August 2019 - V ZB 97/17,\njuris Rn. 5, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8, jew. mwN).\n\n7 Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss dabei mit konkretem Bezug\nauf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden.\nAnzugeben ist insbesondere, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen\n(BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224\nRn. 3; vom 21. August 2019 - V ZB 97/17, juris Rn. 5, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8). Soll die Abschiebung mittels eines Fluges\nmit Sicherheitsbegleitung erfolgen, ist zwar eine nähere Erläuterung des erforderlichen Zeitaufwands in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde\nauf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu\n\nsechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es jedoch einer auf den konkreten\nFall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen\netwa zur Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen und zur Personalsituation enthält\n(BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23\nRn. 11; vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom 12. November 2019\n- XIII ZB 5/19, juris Rn. 12).\n\n8 b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 23. Januar 2019\nnicht.\n\n9 aa) Die Dauer der beantragten Haft von drei Monaten wird in dem Antrag damit begründet, dass die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die\nmarokkanischen Behörden, die den Betroffenen als marokkanischen Staatsbürger verifiziert hätten, erfahrungsgemäß 4 bis 6 Wochen dauern werde und dass\nein Flug mit Sicherheitsbegleitung, welche angesichts der Delinquenz des Betroffenen möglicherweise erforderlich sein werde, vor April nicht möglich sein\nwerde.\n\n10 bb) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf\ndie kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax\n2012, 225 Rn. 10). Es fehlt an auf den konkreten Fall bezogenen Angaben dazu,\nwelche konkreten Maßnahmen nach Vorliegen des Passersatzpapiers für den\nBetroffenen für die Durchführung der Abschiebung erforderlich sind und wieviel\nZeit diese jeweils in Anspruch nehmen. Insbesondere hat die beteiligte Behörde\nnicht dargelegt, ob sie die im Antrag offen gelassene Frage parallel zur Beschaffung des Passersatzpapiers oder erst nach dessen Vorliegen klären würde, ob\neine Sicherheitsbegleitung erforderlich ist oder nicht, in welchem zeitlichen Rahmen eine solche Klärung voraussichtlich erfolgen würde und welchen weiteren\nZeitraum sodann die Organisation eines begleiteten oder unbegleiteten Fluges\n\nkonkret erfordern würde. Die Ausführungen im Haftantrag sind daher nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Haftdauer von drei Monaten plausibel zu begründen.\n\n11 c) Dieser Mangel ist in der Beschwerdeinstanz nicht - was mit Wirkung\nfür die Zukunft möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom\n21. März 2019 - V ZB 171/18, InfAuslR 2019, 389, juris Rn. 6) - geheilt worden.\nDie beteiligte Behörde hat zwar mit Schreiben vom 14. Februar 2019 erklärt, dass\ndie Passersatzbeschaffung nach Auskunft der marokkanischen Behörden noch\netwa drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen werde und mit weiterem Schreiben vom 27. Februar 2019 mitgeteilt, dass nunmehr ein Flug für den 1. April 2019\ngebucht sei. Abgesehen davon, dass diese Umstände die vom Beschwerdegericht bestätigte Haftanordnung bis zum 23. April 2019 und damit deutlich über\nden 1. April 2019 hinaus nicht rechtfertigen konnten, ist der Betroffene zu diesen\nergänzenden Angaben jedoch nicht mehr angehört worden, was nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingende Voraussetzung für eine\nrechtmäßige Haftanordnung ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom\n25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8 mwN.).\n\n12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Köln, Entscheidung vom 23.01.2019 - 507e XIV (B) 19/19 -\nLG Köln, Entscheidung vom 01.03.2019 - 34 T 32/19 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 77/19\n\nvom\n\n28. Oktober 2020\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:281020BXIIIZB77.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und\nDr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDer Tenor des Senatsbeschlusses vom 20. Mai 2020 wird im\nzweiten Absatz gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass\ndie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen dem Land Hessen, nicht\nder Stadt Köln auferlegt werden.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Köln, Entscheidung vom 23.01.2019 - 507e XIV (B) 19/19 -\nLG Köln, Entscheidung vom 01.03.2019 - 34 T 32/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/xiii-zb-77-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/xiii-zb-77-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:41.216617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-20/xiii-zb-77-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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