{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB59.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"XIII ZB 59/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 59/19\n\nvom\n\n20. Mai 2020\n\nin der Überstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB59.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts\nLüneburg vom 1. November 2018 und der 6. Zivilkammer des\nLandgerichts Lüneburg vom 9. Dezember 2018 den Betroffenen\nbis zu der am 13. Dezember 2018 erfolgten Haftentlassung in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis\nLüchow-Dannenberg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste am\n16. März 2018 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 14. April 2018 wies\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als unzulässig\nab, weil der Betroffene bereits ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union eingeleitet habe. Zugleich wurde die Überstellung des\nBetroffenen nach Italien angeordnet.\n\n2 Ein Überstellungsversuch am 19. September 2018 scheiterte, da sich der\nBetroffene nicht in seiner Wohnung aufhielt. An dem sodann auf den\n10. Oktober 2018 festgelegten Überstellungstermin konnte der Betroffene entgegen einer ihm erteilten Auflage erneut nicht in seiner Unterkunft angetroffen\nwerden. Am 1. November 2018 wurde er festgenommen. Noch am selben Tag\nhat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen\nÜberstellungshaft bis einschließlich 14. Dezember 2018 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 9. Dezember 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.\n\n3 Der Betroffene wurde am 13. Dezember 2018 aus der Haft entlassen,\nnachdem eine von der beteiligten Behörde für diesen Tag vorgesehene Überstellung nach Italien nicht durchgeführt werden konnte, weil das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge sie nicht bei der zuständigen italienischen Behörde\nangemeldet hatte.\n\n4 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es liege ein zulässiger,\nausreichend begründeter Haftantrag gemäß § 417 Abs. 2 FamFG vor. Insbesondere sei die Überstellung nach Mitteilung des Landeskriminalamts Hannover\nbis zum Ablauf eines Zeitraums von sechs Wochen vollziehbar gewesen und\nhabe der entsprechende Flug innerhalb dieser Zeit gebucht werden können.\n\n6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Haftanordnung\nhat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen\nHaftantrag fehlte.\n\n7 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu\nder notwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG (vgl. BGH,\nBeschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 1/19, juris Rn. 10 mwN). Ohne solche Angaben ist es dem Richter und dem Betroffenen nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der beantragten Haft zu prüfen (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 -\nXIII ZB 28/19, juris Rn. 7).\n\n8 b) Der Haftantrag vom 1. November 2018 genügt diesen Anforderungen nicht, weil er keine den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4\nFamFG genügenden Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft enthält.\n\n9 aa) Die Dauer der beantragten Haft von sechs Wochen und einem\nTag wird in dem Antrag wie folgt begründet: Ein neuer Überstellungstermin\nkönne wegen des Feiertags am 1. November vom Landeskriminalamt (LKA)\nfrühestens am 2. November 2018 terminiert werden, wobei die Terminierung\neiner Überstellung nach Italien nach Rücksprache mit dem LKA nicht vor Ablauf\nvon sechs Wochen möglich sei. Die beantragte Haftdauer sei erforderlich, da\ndie Überstellung vom LKA mit einer Wartezeit von bis zu sechs Wochen\n(14. Dezember 2018) terminiert worden sei.\n\n10 bb) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die\nkürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1\nSatz 2 AufenthG, näher BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11,\n\nFGPrax 2012, 225 Rn. 10). Die Aussage, die Überstellung sei nicht vor Ablauf\nvon sechs Wochen möglich, steht schon im Widerspruch zu der gegen Ende\ndes Haftantrags getroffenen Aussage, die Überstellung sei vom LKA mit einer\nWartezeit von bis zu sechs Wochen terminiert worden. Die Angabe einer\nHöchstdauer kann die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag\nnicht begründen und rechtfertigt keine - vorsorgliche - Haftanordnung bis zu\ndiesem Zeitpunkt. Warum die Buchung eines - wie hier - ohne Sicherheitsbegleitung geplanten Fluges nach Italien und die Überstellung auf Grundlage der\nDublin-III-Verordnung im Fall des Betroffenen, der über ein gültiges Reisedokument (Laissez-Passer) verfügte, sechs Wochen in Anspruch nehmen soll,\nwird nicht erläutert. Die Haftdauer von über sechs Wochen ist auch nicht so\nkurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde (vgl. BGH, Beschluss\nvom 4. Juli 2019 - V ZB 190/18, juris Rn. 8).\n\n11 c) Der Fehler ist nicht geheilt worden.\n\n12 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG\nabgesehen.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 01.11.2018 - 101 XIV 224 B -\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 09.12.2018 - 6 T 114/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/xiii-zb-59-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/xiii-zb-59-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:41.127818+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-20/xiii-zb-59-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. Zivilsenat","date":"2020-05-20","dockets":["XIII ZB 59/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB59.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB59.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.05.2020 – XIII ZB 59/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/xiii-zb-59-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts\nLüneburg vom 1. November 2018 und der 6. Zivilkammer des\nLandgerichts Lüneburg vom 9. Dezember 2018 den Betroffenen\nbis zu der am 13. Dezember 2018 erfolgten Haftentlassung in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis\nLüchow-Dannenberg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:41.127818+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}