{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-05-20_4_StR_656_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR656.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"4 StR 656/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 656/19\n\nvom\n20. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR656.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Juli 2019 wird mit der\nMaßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.\n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten der Revision und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die\nden Nebenklägerinnen hinsichtlich beider Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen\nMissbrauch einer widerstandsunfähigen Person unter „Einbeziehung des Urteils\ndes Amtsgerichts Speyer vom 12. März 2015“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hierge-\n\ngen richtet sich die mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten und seine gegen die Kostenentscheidung erhobene sofortige Beschwerde. Die Revision führt lediglich\nzur Nachholung eines Teilfreispruchs des Angeklagten; die sofortige Kostenbeschwerde ist unbegründet.\n\n2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt entgegen\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Verwerfungsantrag\nauch für die unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nSpeyer vom 12. März 2015 vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB. Denn den Darlegungen der Strafkammer im\nRahmen der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass in dem Verfahren des\nAmtsgerichts Speyer am 9. Juni 2016 ein Berufungsurteil erging, in welchem\nFeststellungen zur Person des Angeklagten getroffen wurden. Da dieses Berufungsurteil zeitlich nach den hier abgeurteilten Taten erlassen wurde, ist das\nLandgericht nach der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB zu Recht von einer Zäsurwirkung der Verurteilung im Verfahren des Amtsgerichts Speyer ausgegangen.\n\n3 2. Dem Angeklagten war in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als materiell-rechtlich selbständige Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern angelastet worden, die Geschädigte der ersten Tat unmittelbar anschließend aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses dazu veranlasst zu haben, mit der Hand seinen Penis anzufassen (Anklagevorwurf 2). Von\ndiesem Vorwurf hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht. Unbeschadet des Umstands, dass die Strafkammer bei den Anklagevorwürfen 1\n\nund 2 von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen ist, wäre bei der\nNichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat zur Erschöpfung des\nEröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Urteil vom 24. September 1998 ‒ 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202;\nBeschluss vom 29. September 2017 ‒ 4 StR 256/17). Diesen holt der Senat mit\nder Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.\n\n4 3. Die hinsichtlich der Verurteilung ergangene Kostenentscheidung des\nLandgerichts entspricht dem Gesetz.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nFrankenthal, LG, 31.07.2019 ‒ 5221 Js 5826/16 jug KLs 3","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/4-str-656-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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