{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR539.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"4 StR 539/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 539/19\n\nvom\n20. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR539.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 12. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass die Einziehung der sichergestellten 14.185 € Bargeld sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\neines Betrages von 44.015 € angeordnet wird.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung eines Betrages in Höhe von 58.200 € angeordnet. Hiergegen richtet sich\ndie fristgerecht begründete Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der\nEinziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass von den vom Angeklagten aus den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten erzielten Erlösen, die sich insgesamt auf 58.200 € beliefen, bei der\nDurchsuchung der Räume des Angeklagten am 7. Dezember 2017 noch Bargeld in Höhe von 14.185 € vorhanden war und sichergestellt werden konnte. Da\ndas sichergestellte Bargeld als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas nach\nder zwingenden gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung\nunterliegt, scheidet insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich aus.\n\n3 Der Senat kann die Abänderung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Er ordnet\ndie Einziehung des sichergestellten Bargelds an und setzt den hinsichtlich der\nEinziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB festgesetzten Geldbetrag entsprechend herab. Der in der Hauptverhandlung erklärte Verzicht des\nAngeklagten auf die Rückgabe verschiedener sichergestellter Vermögensgegenstände steht der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen\nnicht entgegen. Denn angesichts der ungewissen Werthaltigkeit der Gegenstände liegt es fern, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Verzicht des Angeklagten an Erfüllungs statt angenommen und damit den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73c StGB zum Erlöschen gebracht hat (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 ‒ 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305\nRn. 34 ff.; vom 6. März 2019 ‒ 5 StR 546/18 Rn. 6). Ob der Angeklagte über die\nVermögensgegenstände hinaus auch auf die Rückgabe des sichergestellten\nBargelds verzichtet hat, ist ohne\n\nBedeutung, da ein solcher Verzicht eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB\nnicht hindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 ‒ 3 StR 67/19, JR\n2020, 187; vom 12. September 2019 ‒ 5 ARs 21/19).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Rommel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 12.06.2019 ‒ 71 Js 169/18 27 KLs 27/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/4-str-539-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/4-str-539-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:40.207800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-20/4-str-539-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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