{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR146.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"4 StR 146/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 146/20\n\nvom\n20. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR146.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. November 2019 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Totschlags unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017 und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli\n2017 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 28. Februar 2019 zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\n2 Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen\nRechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch richtet.\n\n3 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\n4 1. Die Strafkammer hat bei ihrer nachträglichen Gesamtstrafenbildung\ndie Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017\nübersehen. Die Tat, die der weiteren einbezogenen Geldstrafe in Höhe von\n30 Tagessätzen zu je 30 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum\nvom 28. Februar 2019 zugrunde liegt, hat die Angeklagte am 20. Oktober 2018\nund mithin nach Erlass des früheren Strafbefehls begangen. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB heranziehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 314/14).\n\n5 2. Bedenken begegnet die Gesamtstrafenbildung auch insoweit, als das\nLandgericht die Höhe der Einzelstrafen für die 19 Taten der Urkundenfälschung\naus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017 nicht mitgeteilt\nhat, sondern nur die dort ausgesprochene Gesamtgeldstrafe von\n150 Tagessätzen zu je 30 Euro.\n\n6 3. Einer Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe durch den Tatrichter bedarf es gleichwohl nicht. Der Senat setzt ‒ um alle\nNachteile für die Angeklagte zu vermeiden ‒ in entsprechender Anwendung von\n§ 354 Abs. 1 StPO unter Abzug der fehlerhaft einbezogenen Geldstrafe von\n30 Tagessätzen die Gesamtstrafe um einen Monat herab. Er schließt aus, dass\ndas Landgericht bei Einbeziehung der 19 Strafen wegen Urkundenfälschung\naus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017, die zu einer\nGesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen geführt haben, die Einsatzstrafe von\n\nsieben Jahren und zehn Monaten wegen Totschlags um weniger als einen Monat erhöht hätte.\n\n7 4. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und\ndie Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473\nAbs. 4 StPO nicht.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nBochum, LG, 21.11.2019 ‒ 30 Js 197/16 7 Ks 7/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/4-str-146-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/4-str-146-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:40.177147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-20/4-str-146-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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