{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-05-20_2_StR_62_20_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520B2STR62.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"2 StR 62/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 62/20\nvom\n20. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:200520B2STR62.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2019, soweit es ihn betrifft,\n\na) geändert\n\n– im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird;\n\n– im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass gegen den\nAngeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 42.000 € als Gesamtschuldner angeordnet\nwird.\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n– im Strafausspruch\n\n– soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei\nFällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner\nhat es die Einziehung des Geldbetrages von 42.000 € gegen den Angeklagten\nangeordnet, davon in Höhe von 2.000 € als Gesamtschuldner. Die Revision des\nAngeklagten, die er mit der „Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts“ begründet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen\nist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3 2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nSachrüge deckt zum Schuldspruch lediglich bei Fall 2 der Urteilsgründe einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Nach den Urteilsfeststellungen\nzu diesem Fall bestellte der Angeklagte zwar Kokain in den Niederlanden, dieses wurde aber – anders als in den anderen Fällen – von einem unbekannten\nKurier am Folgetag nach Deutschland geliefert. Damit wird – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargestellt hat – lediglich eine\n\nAnstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne\nvon § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB belegt, was zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung führt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4 3. Unabhängig von der auch den Einzelstrafausspruch zu Fall 2 der Urteilsgründe berührenden Schuldspruchänderung kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist die Wertung der Strafkammer zulasten des Angeklagten, er habe „mit dem gesondert Verfolgten\nX. gemeinschaftlich gehandelt“. Allein der Umstand mittäterschaftlichen\nHandelns besagt noch nichts über das Maß der Tatschuld des einzelnen Beteiligten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2015 – 2 StR 124/15, NStZ-RR\n2016, 74; BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15, NStZ 2016, 525;\nSSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 46 Rn. 80).\n\n5 4. Die Einziehungsentscheidung bedarf aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen der Korrektur. Die Feststellungen belegen, dass der\nAngeklagte einen Erlös aus den Drogengeschäften in Höhe von insgesamt\n42.000 € zusammen mit den Mittätern erlangt hat. Der Senat ordnet deshalb in\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB) und die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten an.\n\n6 5. Das Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlass bestand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, konsumierte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen seit seinem\n19. Lebensjahr bis zu seiner Festnahme in dieser Sache regelmäßig Betäu-\n\nbungsmittel, vornehmlich Kokain; er absolvierte Entzugstherapien und erlitt\nRückfälle. Die hier gegenständlichen Taten beging er nach den Urteilsfeststellungen zur Mitfinanzierung des eigenen Drogenkonsums.\n\n7 Die unterbliebene Prüfung stellt sich deshalb als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel dar. Erwägungen zu einer Anordnung nach § 64 StGB\nwaren auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Strafkammer – für sich genommen rechtsfehlerfrei – von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt hat. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die\nAnnahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht\nden Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 4 StR 26/07,\nNStZ-RR 2007, 193, 194 mwN).\n\n8 Die unterbliebene Prüfung wird der neue Tatrichter – unter Hinzuziehung\neines Sachverständigen (§ 246a StPO) – nachzuholen haben. Dass nur der\nAngeklagte Revision eingelegt hat, würde eine Unterbringungsanordnung im\nweiteren Verfahren nicht hindern (§ 358 Abs. 2 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff\nausgenommen. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die erforderliche konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) beim Angeklagten allerdings auch die Sprachkenntnisse und die Bleibeperspektive des Ange-\n\nklagten in den Blick zu nehmen haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März\n2014 – 2 StR 436/13 und vom 16. Juli 2019 – 2 StR 241/19 mwN).\n\nFranke Appl Krehl\n\nMeyberg RiBGH Dr. Grube ist\nurlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nFranke\n\nVorinstanz:\nKassel, LG, 28.10.2019 - 8881 Js 44000/18 11 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/2-str-62-20-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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