{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200520B2STR22.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"2 StR 22/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 22/20\nvom\n20. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:200520B2STR22.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 24. Oktober 2019 im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 1. In einem ersten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn deswegen unter Auflösung zweier Gesamtstrafen zu einer aus den mit Strafbefehl vom\n2. November 2015, mit Urteil vom 18. Februar 2016 und mit Urteil vom\n27. September 2016 (Einzelstrafen zu den dortigen Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe) gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier\nMonaten, gebildet aus der Einzelstrafe für die gegenständliche Tat und den mit\n\nUrteil vom 27. September 2016 zu den dortigen Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Es ordnete ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte, dass zehn Monate der\nerkannten Gesamtfreiheitsstrafen vorweg zu vollziehen sind.\n\n2 Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf Revision des Angeklagten\nmit Beschluss vom 17. April 2019 in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen sowie im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, weil eine weitere, in den Urteilsgründen mitgeteilte\nVerurteilung des Angeklagten (Urteil vom 17. Januar 2017) bei der Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt worden war.\n\n3 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt (gebildet aus den mit\nStrafbefehl vom 2. November 2015, mit Urteil vom 18. Februar 2016 und mit\nUrteil vom 27. September 2016 zu den dortigen Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe verhängten Strafen) sowie zu einer aus der für gegenständliche Tat rechtskräftig verhängten Einzelstrafe und den mit Urteil vom 27. September 2016 zu\nden dortigen Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen gebildeten weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten. Es hat\nferner einen Vorwegvollzug von sechs Monaten angeordnet.\n\n4 2. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt\nhat, ist die Bildung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe erneut durchgreifend\nrechtsfehlerhaft.\n\n5 Das Landgericht hat angenommen, das Urteil vom 17. Januar 2017 sei\nbei der Gesamtstrafenbildung nicht zu berücksichtigen, weil die der Verurteilung\n\nzugrundeliegende Tat im Juli 2016 begangen wurde und deswegen das Urteil\nvom 18. Februar 2016 Zäsurwirkung entfaltete. Das Urteil vom 18. Februar\n2016 konnte für die hier zu bildende Gesamtstrafe indes keine Zäsurwirkung\nentfalten, weil die darin verhängte Strafe bereits bei der gegen den Angeklagten\nausgesprochenen ersten Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt wurde und daher\ngesamtstrafenrechtlich verbraucht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September\n2007 – 4 StR 431/07).\n\n6 3. Die Aufhebung einer Gesamtstrafe zieht auch die Aufhebung des Ausspruchs über den Vorwegvollzug nach sich.\n\n7 4. Der Senat mach von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b\nStPO zu entscheiden, der die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 – 4 StR 494/17, Rn. 6; vom 12. September 2019 – 4 StR 40/19; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55\n\nRn. 63). Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.\n\nFranke Appl Krehl\n\nMeyberg RiBGH Dr. Grube\nist urlaubsbedingt\nan der Unterschrift\ngehindert.\nFranke\n\nVorinstanz:\nLimburg (Lahn), LG, 24.10.2019 - 4 Js 18156/16 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/2-str-22-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-20/2-str-22-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:32.993665+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-20/2-str-22-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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