{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-04-20_XIII_ZB_85_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200421BXIIIZB85.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"XIII ZB 85/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 85/20\n\nvom\n\n20. April 2021\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:200421BXIIIZB85.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den\nRichter Prof. Dr. Kirchhoff als Vorsitzenden sowie die Richterinnen\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer\ndes Landgerichts Essen vom 12. November 2020 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste erstmals\n2013 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des\nBundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Er wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen. Die Abschiebung nach Serbien wurde angedroht. Am 12. November 2019 wurde er abgeschoben. Am 13. Dezember 2019\nreiste er ohne Aufenthaltstitel erneut in das Bundesgebiet ein.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n7. Oktober 2020 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung\nbis zum 8. Dezember 2020 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. November 2020 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen auf Grund eines\nVerfahrensfehlers in dem Zeitraum vom 7. Oktober bis zum 12. November 2020\n\nin seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen und die Haftanordnung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die\nSicherungshaft mit Ablauf des 7. Dezember 2020 ende. Dagegen richtet sich der\nBetroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach Ablauf der Haftzeit die\nFeststellung begehrt, dass ihn die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts\nauch in dem Zeitraum vom 12. November bis zum 7. Dezember 2020 in seinen\nRechten verletzt hätten.\n\n3 II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei aufrecht zu\nerhalten. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft lägen vor. Die beteiligte Behörde habe das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die schnellste begleitete\nRückführungsmöglichkeit habe mit dem Sammelcharter vom 1. Dezember 2020\nbestanden. Dass kein Linienflug mit Sicherheitsbegleitung gewählt worden sei,\nunterliege dem organisatorischen Spielraum der beteiligten Behörde und sei insoweit nicht zu beanstanden. Als zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen\nseien allerdings nicht sieben, sondern nur sechs Tage angemessen, weswegen\ndie Haft nur bis zum 7. Dezember 2020 aufrecht zu erhalten sei.\n\n5 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht der\nRechtsbeschwerde verneint das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei einen Verstoß der beteiligten Behörde gegen das Beschleunigungsgebot.\n\n6 a) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt,\ndass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche\nMaß beschränkt wird. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft\naus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris\n\nRn. 16, vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 7, und vom 24. Juni 2020\n- XIII ZB 9/19, juris Rn. 12).\n\n7 b) Hiergegen hat die beteiligte Behörde nicht dadurch verstoßen, dass\ndie Abschiebung des Betroffenen von vornherein am 1. Dezember 2020 mittels\neines Sammelcharters erfolgen sollte. Die begleitete Abschiebung des Betroffenen mit einem Linienflug wäre nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts\nnicht vor dem 1. Dezember 2020 möglich gewesen.\n\n8 aa) Bereits unter normalen Umständen erschließt sich grundsätzlich\nohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges\nmit Sicherheitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die\nBegleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018\n- V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Im Streitfall kam hinzu, dass die Rückführung während der Coronapandemie organisiert werden musste. Auf Grund\ndieser besonderen Umstände hätten bei einer Rückführung mittels Linienflugs\ndie begleitenden Polizeibeamten im Zielland nicht übernachten können, weswegen nur Linienflugverbindungen mit direktem Rückflug in Betracht hätten gezogen werden können, was die Auswahl unter möglichen Flugverbindungen bereits\nerheblich eingeschränkt und eine längere Planungszeit erfordert hätte. Eine Umstellung der Praxis von Sammelabschiebungen auf Individualabschiebungen mittels Linienflügen in allen gleichgelagerten Fällen hätte zudem bedeutet, dass eine\nviel größere Anzahl an Polizeibeamten der 14-tägigen Quarantäne nach Rückkehr zu unterwerfen gewesen wäre, was die Verfügbarkeit von Personal stark\neingeschränkt und den organisatorischen Zeitaufwand jeder einzelnen Individualabschiebung erheblich vergrößert hätte; der Fall des Betroffenen kann insoweit\nalso nicht isoliert betrachtet werden. Die beteiligte Behörde durfte deshalb von\n\nvornherein davon ausgehen, dass die Organisation einer begleiteten Individualabschiebung deutlich mehr Zeit als die normalerweise zu veranschlagenden\nsechs Wochen in Anspruch nehmen würde und nicht vor dem 1. Dezember 2020,\nalso schneller als vor Ablauf von knapp acht Wochen, zu organisieren gewesen\nwäre. Sie musste daher, anders als die Rechtsbeschwerde meint, bereits keine\nOrganisationsversuche im Hinblick auf eine Individualabschiebung unternehmen\nund durfte für den Betroffenen sogleich die am 1. Dezember 2020 stattfindende\nSammelabschiebung vorsehen.\n\n9 bb) Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2012\n(V ZB 320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 16 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 11. Juli\n2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 8), wonach es der Ausländerbehörde nicht erlaubt\nist, wegen einer Überlastung der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen staatlichen Stelle den Ausländer länger als für eine Abschiebung unbedingt\nerforderlich in Haft zu halten. Denn in dem damaligen Fall war die Polizei auf\nGrund eines Großeinsatzes wegen eines Atommülltransports überlastet, was\nvorhersehbar war und durch Planung und Hinzuziehung von Kräften aus anderen\nTeilen des Bundesgebiets hätte verhindert werden können. Im Gegensatz dazu\nbetrifft die Coronapandemie das gesamte Bundesgebiet mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Polizeikräfte des Bundes und der Länder. Dadurch\nbedingte Verzögerungen sind unvermeidbar. Der Betroffene hat sie - in den\nGrenzen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - hinzunehmen.\n\n10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nKirchhoff Schmidt-Räntsch Roloff\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 07.10.2020 - 702 XIV (B) 16/20 -\nLG Essen, Entscheidung vom 12.11.2020 - 7 T 38/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/xiii-zb-85-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/xiii-zb-85-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.434265+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-20/xiii-zb-85-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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