{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200420BXIZR12.19.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-04-20","aktenzeichen":"XI ZR 12/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 12/19\n\nvom\n\n20. April 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:200420BXIZR12.19.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2020 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias,\ndie Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des\nStreitwerts in dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 21. Januar\n2020 gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3\nSatz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris\nRn. 2, vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1 und vom\n24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) erhoben worden.\n\n2 2. In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte\nWertfestsetzung auf bis zu 1,5 Mio. € zutreffend ist.\n\n3 a) Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages vom 7. März 2007 und einer begleitend abgeschlossenen Zins-Währungs-Swap-Vereinbarung. Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse im Wege einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft und Rechnungslegung, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der\nAuskunft sowie auf der letzten Stufe die Verurteilung zur Rückzahlung des nach\nAuskunftserteilung zu beziffernden Betrages, zur Zahlung von Schadensersatz\n\nund von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, zur Abgabe von Löschungsbewilligungen für die als Sicherheit dienenden Grundschulden, die\nFeststellung, dass der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, und weitere Feststellungen. Er hat diese Anträge bislang nicht gestellt, sondern eine Zwischenfeststellungsklage erhoben, die das Landgericht abgewiesen hat. Mit der Berufung hat der Kläger die Anträge der Zwischenfeststellungsklage neu formuliert\nund im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der Zins-Währungs-Swap-Vereinbarung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wegen Verletzung von Verbraucherschutzbestimmungen,\nhilfsweise wegen Widerrufs und äußerst hilfsweise wegen Kündigung begehrt.\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die Berufungsanträge mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt.\n\n4 b) Die Feststellungsbegehren des Klägers sind auf das einheitliche wirtschaftliche Ziel gerichtet, den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage erbrachter\nLeistungen auszuschließen. Demnach kann nach den Grundsätzen des § 45\nAbs. 1 Satz 2 und 3 GKG einheitlich vom höchsten Wert, hier dem Wert des auf\nWiderruf gestützten Feststellungsbegehrens, ausgegangen werden.\n\n5 Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in\nder hier maßgeblichen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß\n§§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs beendet ist, so\nsind für den Streitwert die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR\n366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016,\n204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Dies gilt für die\nvorliegende negative Feststellungsklage ohne Abschlag ebenso wie für positive\n\nFeststellungsklagen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18,\njuris Rn. 5).\n\n6 Der Wert dieser Zins- und Tilgungsleistungen ist anhand der vom Kläger\nim Laufe des Rechtsstreits dafür gelieferten Anhaltspunkte nach § 3 ZPO zu\nschätzen. Nach den Angaben im Schreiben des Klägers vom 22. Juni 2015 valutierte das ursprüngliche Darlehen über 3,1 Mio. € im Juni 2015 noch mit ca.\n2,45 Mio. €. Bei einem Zinssatz von 4,5% und einer jährlichen Tilgung von\n77.500 € ergibt sich für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ein Betrag von\nüber 1,5 Mio. €. Die Gegenvorstellung macht in diesem Zusammenhang ohne\nErfolg geltend, der Beklagte habe vor Erhebung der Zwischenfeststellungsklage\nden Darlehensablösungsbetrag entgegengenommen und die Sicherheiten freigegeben. Für den Streitwert sind, wie dargelegt, nur die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich. Höhere Zins- und Tilgungsleistungen würden zudem den Streitwert zum Nachteil des Klägers erhöhen.\n\n7 c) Entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung ist der Wert der Zwischenfeststellungsanträge nicht auf den Wert der vom Kläger im selben Verfahren angekündigten, bislang allerdings nicht gestellten Auskunfts-, Feststellungsund Zahlungsansprüche beschränkt. Denn eine Zwischenfeststellungsklage\nübersteigt den Wert der Hauptklage, wenn - wie hier - eine Entscheidung über\nsie eine über den Regelungsbereich dieser Hauptklage hinausgehende Bedeutung besitzt. Dies hat der Senat bereits in einem anderen, zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geführten Verfahren durch Beschluss vom\n21. November 2019 (XI ZR 500/18, juris Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom\n9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91, WM 1991, 2121, 2122) entschieden.\n\n8 d) Die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 21. Januar 2020 verletzt,\nanders als die Gegenvorstellung meint, nicht den Anspruch des Klägers auf\n\nrechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, zu der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung vom 23. Dezember\n2019, in der die Beklagte eine entsprechende Festsetzung angeregt hatte, Stellung zu nehmen.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2017 - 21 O 559/15 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 4 U 14/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-20/xi-zr-12-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-20/xi-zr-12-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:08.624031+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-20/xi-zr-12-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2020-04-20","dockets":["XI ZR 12/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200420BXIZR12.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200420BXIZR12.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – XI ZR 12/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-20/xi-zr-12-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des\nStreitwerts in dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020\nwird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/346","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"346","label":"§ 346 BGB","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/63","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"63","label":"§ 63 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:08.624031+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}