{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200220BANWZ.BRFG.65.19.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-02-20","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 65/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 65/19\nvom\n\n20. Februar 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2020:200220BANWZ.BRFG.65.19.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul, die\nRechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann\n\nam 20. Februar 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom\n26. Juni 2019 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist seit 1993 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft\nzugelassen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 verhängte das Anwaltsgericht\ngegen ihn wegen kontinuierlicher berufsrechtlicher Pflichtverletzungen ein Vertretungsverbot auf dem Gebot des Zivilrechts, ausgenommen das Arbeitsrecht\nund das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das bis zum 19. Januar 2020\ngelten sollte. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2017 widerrief die Beklagte die\nZulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers ge-\n\ngen den Widerruf ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\n2 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019, also nach Erlass des Urteils des\nAnwaltsgerichtshofs, verhängte das Anwaltsgericht unter Aufhebung des Vertretungsverbotes vom 20. Januar 2015 ein vorläufiges Vertretungsverbot gegen\nden Kläger. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2019 widerrief die Beklagte erneut\ndie Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige\nVollziehung des Widerrufs an. Über die Rechtsmittel des Klägers gegen den\nWiderrufsbescheid vom 15. Oktober 2019 und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs wurde noch nicht entschieden.\n\nII.\n\n3 Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft\nund auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.\n\n4 1. Der Kläger beanstandet den Tenor des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, in welchem es heißt, die Berufung werde nicht zugelassen. Er verweist auf\n§§ 112e BRAO, 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO, rügt Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4\nGG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und beruft sich auf die Zulassungsgründe\nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) und des mangelhaften Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5\nVwGO).\n\n5 Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO ist der Anwaltsgerichtshof zu einer Nichtzulassung der Berufung nicht befugt. Das Urteil\ndes Anwaltsgerichtshofs beruht jedoch nicht auf diesem Fehler, der das Verfahren nach Erlass dieses Urteils betrifft, nicht das Urteil selbst. Auf das weitere\nVerfahren wirkt sich die Nichtzulassung nicht aus. Der Senat behandelt sie als\nnicht geschrieben (ebenso etwa OVG Berlin, Beschluss vom 20. August 2002 -\n8 N 111.02, juris Rn. 2; Seibert, NVwZ 2002, 265, 266; Posser/Wolff/Roth,\nBeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 124a Rn. 15 mwN). Verfahrensgrundrechte\ndes Klägers wurden und werden nicht verletzt. Der Zulassungsantrag des Klägers wird unabhängig von der Nichtzulassungsentscheidung des Anwaltsgerichtshofs umfassend geprüft und beschieden.\n\n6 2. Der Kläger verweist auf den erneuten Widerrufsbescheid vom 15. Oktober 2019. Er meint, der genannte Bescheid stelle einen neuen Sachverhalt\ndar, dessen Bedeutung für den angefochtenen Bescheid nur in einem Berufungsverfahren, nicht aber im Zulassungsverfahren geklärt werden könne. Auch\ninsoweit beruft sich der Kläger auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der\nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO) und des mangelhaften Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und verweist auf Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n7 Der vom Kläger selbständig angefochtene, also bisher nicht bestandskräftige Widerrufsbescheid vom 15. Oktober 2019 stellt weder einen Zweitbescheid dar, welcher zu einer prozessualen Erledigung des Erstbescheides führen könnte, noch eine nur wiederholende Verfügung, die keine erneute Sachentscheidung enthält. Er stützt den Widerruf der bis zur Rechtskraft des ange-\n\nfochtenen Urteils noch bestehenden Anwaltszulassung des Klägers auf einen\nVermögensverfall am 15. Oktober 2019. Auf das vorliegende Verfahren, welches den Widerrufsbescheid vom 9. Dezember 2017 und das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt betrifft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.), hat\ner keinen Einfluss.\n\n8 3. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel erfordern sämtlich nicht\ndie Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5\nVwGO.\n\n9 a) Das schriftliche Urteil entspricht den Anforderungen des über § 112c\nAbs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 117 VwGO. Insbesondere sind die gestellten Anträge, wie § 117 Abs. 3 VwGO es verlangt, hervorgehoben mitgeteilt. Der\nKläger beanstandet insoweit, dass nur sein schriftsätzlich angekündigter, nicht\naber sein tatsächlich gestellter Antrag wiedergegeben worden sei. Inwieweit\ndieser von jenem abweicht, legt er jedoch nicht dar. Er hat den Antrag gestellt,\nden er angekündigt hat. Überdies hat der Anwaltsgerichtshof auf das Protokoll\nder mündlichen Verhandlung Bezug genommen, in welchem die von den Parteien gestellten Anträge vermerkt sind. Zweifel darüber, welche Anträge tatsächlich gestellt worden sind, bestehen nicht. Wie sich die gerügte mangelhafte\nWiedergabe seines Antrags auf das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ausgewirkt\nhaben kann, legt der Kläger überdies nicht dar.\n\n10 b) Gemäß § 103 VwGO, der über § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Anwaltssenat anwendbar ist, beginnt\ndie mündliche Verhandlung mit dem Aufruf zur Sache. Der Vorsitzende oder der\nBerichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die\n\nBeteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Ausweislich\ndes Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 hat der Anwaltsgerichtshof sich an die Vorschrift des § 103 VwGO gehalten. Der Vorsitzende hat in den Sach- und Streitstand eingeführt, die Berichterstatterin hat den\nSachbericht verlesen, danach haben die Parteien ihre Anträge gestellt. Der\nKläger beanstandet, dass die Sach- und Rechtslage erst nach Antragstellung\nerörtert worden sei. Dies trifft zu. Ein Verfahrensfehler liegt hierin jedoch nicht.\nDer Kläger legt überdies nicht dar, dass das Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruht.\n\n11 c) Der Kläger beanstandet, dass sein Antrag auf Schriftsatznachlass\nnicht im Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden worden sei. Zudem sei sein Antrag unzutreffend wiedergegeben worden. Er habe zum Bestand der Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vortragen wollen, nicht dazu, wie sich die hinsichtlich dieser\nForderungen geführten Prozesse später entwickelt hätten. Insoweit rügt der\nKläger auch einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs.\n1 VwGO. Der Anwaltsgerichtshof sei verpflichtet gewesen, Bestand und Höhe\nder gegen den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gerichteten Forderungen von Amts wegen aufzuklären.\n\n12 aa) Der Anwaltsgerichtshof durfte den Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass in den Urteilsgründen bescheiden. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schon\ndeshalb nicht vor, weil der vom Kläger gerügte Widerspruch zwischen dem im\nProtokoll wiedergegebenen Antrag auf Schriftsatznachlass und demjenigen in\nden Entscheidungsgründen nicht besteht. In welcher Höhe im maßgeblichen\nZeitpunkt des Widerrufsbescheides Forderungen gegen den Kläger bestanden,\n\nkann auch vom späteren Ausgang der Prozesse abhängen, welche die Gläubiger gegen den Kläger führten und welche der Kläger hinsichtlich seiner Steuerschulden selbst betrieb. Überdies hat der Kläger den Vortrag, an welchem er\ndurch die Ablehnung des Antrags auf Schriftsatznachlass gehindert worden sei,\nin der Begründung seines Zulassungsantrags nicht nachgeholt. Ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht oder nicht\nausreichend äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er\nbei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte\nund inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des Streitfalls beigetragen hätte\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 10 B 19/18, juris Rn. 7 mwN).\nDas ist hier nicht erfolgt.\n\n13 bb) Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht hinreichend ausgeführt.\n\n14 (1) Wird die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 112c\nAbs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO gerügt, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer\nfür ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof\nauf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem\nGericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten\naufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg)\n38/16, juris Rn. 6 mwN).\n\n15 (2) Nach der (allerdings unrichtigen, dazu sogleich) Rechtsauffassung\ndes Anwaltsgerichtshofs kam es auf die vom Kläger genannten Umstände nicht\nan. Der Kläger legt überdies nicht dar, was er gegebenenfalls vorgetragen und\nwelche abweichenden Feststellungen der Anwaltsgerichtshof dann getroffen\nhätte. Der schlichte Hinweis darauf, dass sich seine Vermögenssituation im\nZeitpunkt des Widerrufs besser dargestellt hätte, als der Anwaltsgerichtshof\nangenommen hat, reicht nicht aus.\n\n16 d) Die Frist, innerhalb welcher das vollständig abgefasste Urteil, hilfsweise das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln ist,\nbeträgt gemäß § 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO fünf Wochen. Dass diese Frist nicht\neingehalten worden ist, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Selbst\nwenn diese Frist im Übrigen nicht eingehalten worden sein sollte, wäre die Berufung deshalb nur dann zuzulassen, wenn das Urteil auf der Fristüberschreitung beruhen würden. Das ist hier nicht der Fall. Das Beruhen wird vermutet,\nwenn das Urteil nicht mit Gründen versehen ist (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO); nicht\nmit Gründen versehen ist ein Urteil auch dann, wenn es nicht innerhalb von fünf\nMonaten vollständig der Geschäftsstelle übergeben wird (BGH, Beschluss vom\n6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 69/13, juris Rn. 8 mwN). Dem eigenen Vorbringen des Klägers nach ist die Fünf-Monats-Frist gewahrt worden.\n\n17 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schließlich\nauch nicht deshalb, weil der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für unerheblich gehalten hat, ob sich die im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides titulierten, aber noch nicht rechtskräftig beschiedenen Forderungen von Gläubigern nachträglich als ganz oder teilweise\nals unberechtigt erwiesen haben.\n\n18 a) Allerdings ist die Begründung des angefochtenen Urteils in diesem\nPunkt unrichtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens an. Die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (grundlegend\nBGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9\nff.). Bei einem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sind also die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides zu prüfen. Davon zu\nunterscheiden ist die Frage danach, welcher Sachverhalt der Prüfung zugrunde\nzu legen ist. Das materielle Berufsrecht enthält insoweit keine Einschränkungen. Prozessual gelten die allgemeinen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Anwaltsgerichtshof ist bei\nder Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufstatbestandes\ndes § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden, nicht auf\ndie Erkenntnisse beschränkt, welche der Rechtsanwaltskammer bei ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Stellt sich nach dem Erlass des Widerrufsbescheides heraus, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Widerrufs nicht\nbestand, darf diese Verbindlichkeit nicht deshalb als bestehend angenommen\nwerden, weil die Anwaltskammer von ihrem Bestand ausgehen durfte. Das gilt\netwa dann, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs ein vorläufig vollstreckbares Urteil\n\nüber die Verbindlichkeit vorlag, das später zugunsten des Rechtsanwalts abgeändert wird. Ist die Klage eines Gläubigers nach Erlass des Widerrufsbescheides rechtskräftig abgewiesen worden, steht damit fest, dass die Forderung dieses Gläubigers im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand.\n\n19 b) Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass der genannte\nFehler des Anwaltsgerichtshofs Einfluss auf das Ergebnis hatte, zu welchem\ndas angefochtene Urteil gelangt ist.\n\n20 aa) Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen, wenn ernstliche\nZweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Bezugspunkt der Prüfung ist die\nRichtigkeit des Ergebnisses, nicht die Richtigkeit der Begründung (BVerwG,\nNVwZ-RR 2004, 542; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 2 A\n263/18, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124 Rn. 7a;\nBrandt/Domgörgen/\nDehoust, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl.\nRn. 50 mwN). Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss (OVG Saarbrücken,\naaO).\n\n21 bb) Die Begründung des Zulassungsantrags des Klägers erfüllt insoweit\nnicht die Mindestvoraussetzungen an eine ordnungsgemäße Darlegung des\nZulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat den Begründungsfehler benannt, welcher dem Anwaltsgerichtshof unterlaufen ist. Er hat\njedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und wie sich dieser Fehler auf das\nErgebnis ausgewirkt hat. Auf die einzelnen Prozesse einzugehen, welche hin-\n\nsichtlich der gegen ihn gerichteten Forderungen geführt worden sind und noch\ngeführt werden, hat er ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten.\n\n22 Dies trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass das Zulassungsverfahren das\nBerufungsverfahren nicht vorwegnehmen darf (BVerfG, NVwZ 2007, 805, 806;\nNVwZ 2016, 1243 Rn. 14 ff.; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Der Kläger\nhat aber in der Begründung des Zulassungsantrags keinerlei brauchbaren Vortrag dazu gehalten, welche Entwicklungen die Prozesse hinsichtlich der vom\nAnwaltsgerichtshof für maßgeblich gehaltenen Forderungen Nr. 40, 41, 42, 55,\n58, 59, 64, 67, 77, 78, 79, 81, 82, 84, 86, 87, 91 und 92 nach dem Erlass des\nWiderrufsbescheides genommen haben. Er hat auch nicht auf früheren Vortrag\nim Verwaltungsverfahren vor Erlass des Widerrufsbescheides oder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Bezug genommen.\n\n23 Die nicht mit Tatsachen unterlegte Behauptung des Klägers, dass \"aufgrund der jeweiligen Urteile und Vergleiche vor dem OLG N. ein Betrag\nvon 0,00 € zu Lasten des Klägers\" verblieben sei, \"bei mehreren Tausend Euro\nKostenerstattungsansprüchen aus den jeweiligen Verfahren\", kann so nicht zutreffen. Im Rechtsstreit über die Forderung Nr. 59 ist der Kläger zur Zahlung\nvon 49.093,39 € nebst Zinsen verurteilt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember\n2017 (Az.: IX ZR ) zurückgewiesen worden. Der eigenen Darstellung des\nKlägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof\nnach liegt die Sache nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vor. Im Rechtsstreit über die Forderung Nr. 55 ist der Kläger zur Zahlung von 35.700 € nebst\nZinsen verurteilt worden. Seiner eigenen Darstellung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nach hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Diese ist zwischenzeitlich mit Beschluss vom 23. Ok-\n\ntober 2019 zurückgewiesen worden (Az.: I ZR ). Im Rechtsstreit über die\nForderung Nr. 84 ist der Kläger zur Zahlung von 26.275,22 € (richtig wohl:\n25.303,23 € nebst Zinsen) verurteilt worden. Den eigenen Angaben des Klägers\nim Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zufolge hat er Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Diese ist mit Beschluss vom 4. Juli\n2019 zurückgewiesen worden (Az.: IX ZR ). Hinzu kommen die Steuerforderungen (Forderung Nr. 64), über deren Bestand und Höhe nicht vom OLG\nN. entschieden worden ist oder entschieden werden wird. Sind die vom\nAnwaltsgerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen gegen den Kläger gerichteten Forderungen nach Erlass des Widerrufsbescheides\nnicht aberkannt oder insgesamt wesentlich herabgesetzt worden, hat sich der\nBegründungsfehler im Ergebnis nicht ausgewirkt. Zweifel an der Richtigkeit des\nangegriffenen Urteils bestehen nicht.\n\n24 c) Die weiteren vom Kläger auf die eingangs genannte Rechtsfrage bezogenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2\nBRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, §\n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen mangels Entscheidungserheblichkeit gleichfalls\nnicht vor.\n\nIII.\n\n25 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2\nVwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.\n\nKayser Lohmann Paul\n\nSchäfer Schmittmann\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 26.06.2019 - BayAGH I - 5 - 1/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-20/anwz-brfg-65-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":12},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-20/anwz-brfg-65-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:19.110014+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-20/anwz-brfg-65-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-02-20","dockets":["AnwZ (Brfg) 65/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200220BANWZ.BRFG.65.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200220BANWZ.BRFG.65.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – AnwZ (Brfg) 65/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-20/anwz-brfg-65-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 5. 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