{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-02-20_5_StR_613_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:200220B5STR613.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-02-20","aktenzeichen":"5 StR 613/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 613/19\n\nvom\n20. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2020:200220B5STR613.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2019 im Gesamtstrafenausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Ö. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten E.\n\nhat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in 40 Fällen – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Februar 2018 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. November 2018 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie dessen\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des\nAngeklagten Ö.\nist unbegründet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten E. führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen bleibt sein Rechtsmittel erfolglos.\n\n2 Die Gesamtstrafenbildung hat keinen Bestand, weil das Landgericht die\nStrafe aus einem gesamtstrafenrechtlich verbrauchten Urteil einbezogen hat.\n\n3 Der Angeklagte E. wurde am 9. Februar 2018 vom Amtsgericht\nTiergarten wegen einer am 2. Mai 2016 begangenen Tat zu einer (unbedingten)\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hin verhängte das Rechtsmittelgericht am 16.\nNovember 2018 gegen ihn – unter Strafaussetzung zur Bewährung – eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wobei es die im angefochtenen Urteil\nverhängte Strafe auf sieben Monate herabgesetzt und eine vom Amtsgericht\nTiergarten am 19. Mai 2017 wegen einer Tat vom 29. Mai 2016 verhängte Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen hat. Die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Kammergericht am 14. Mai 2019 auf die hierauf beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und das Verfahren insofern an\neine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Eine neue\nEntscheidung über die Bewährungsfrage ist bis zum angefochtenen Urteil im\nvorliegenden Verfahren nicht ergangen.\n\n4 Das vom Landgericht für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach\n§ 55 StGB herangezogene Berufungsurteil vom 16. November 2018 hat danach\nfür die abgeurteilten Taten gesamtstrafenrechtlich gesehen keine eigenständige\nBedeutung. Denn die diesem Urteil zugrundliegende Straftat vom 2. Mai 2016\nhätte bereits durch das Urteil vom 19. Mai 2017 geahndet werden können,\nweshalb das Berufungsgericht die Strafe aus diesem Urteil zu Recht gemäß §\n55 StGB einbezogen hat. Das Urteil vom 16. November 2018 ist deshalb gesamtstrafenrechtlich als auf das Urteil vom 19. Mai 2017 „zurückprojiziert“ zu\nbehandeln (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44,\n179, 181; Beschluss vom 20. September 2007 – 4 StR 431/07). Damit stellt es\naber keine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB dar.\n\n5 Es kann daher offenbleiben, ob angesichts des Wortlauts des § 55 StGB\n(„rechtskräftig Verurteilter“) eine Strafe aus einem Urteil einbeziehungsfähig ist,\ndas wie hier zwar im Schuldspruch und in der Strafhöhe, nicht aber hinsichtlich\nder Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und damit nicht in vollem Umfang rechtskräftig ist (so noch BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 – 3 StR 127/56,\nNJW 1956, 1567, 1568, zu dem insofern von § 55 StGB abweichenden § 79\nStGB in der Fassung vom 1. Oktober 1953 [BGBl. I, S. 1083]; dem folgend\nLK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 4; MüKo-StGB/von\nHeintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 55 Rn. 21; SK-StGB/Jäger, 9. Aufl., § 55 Rn. 29;\n\nNK-StGB/Frister, 5. Aufl., § 55 Rn. 20; dagegen zur Zäsurwirkung eines Urteils\nbei einer auf die Frage der Strafaussetzung beschränkten Berufung BGH,\nBeschlüsse vom 30. April 2008 – 2 StR 51/08; vom 3. November 2015\n– 4 StR 407/15, NStZ-RR 2016, 75, und vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16).\n\nMutzbauer Cirener Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 01.07.2019 - 273 Js 3457/18 (511 KLs) (14/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-20/5-str-613-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-20/5-str-613-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:36.191977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-20/5-str-613-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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