{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:191120B2STR318.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-11-19","aktenzeichen":"2 StR 318/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 318/20\nvom\n19. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:191120B2STR318.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschwerdeführers wird das Urteil des\nLandgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\neine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n3 1. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung maßgeblich wie folgt begründet:\n\n„Anhaltspunkte für das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen einem Hang des Angeklagten und der festgestellten Taten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zum Tatzeitpunkt lebte der Angeklagte von Sozialhilfe und verfügte nicht über\nein regelmäßiges Einkommen. Die festgestellten Taten dienten\ndem Angeklagten […] nicht der Drogenfinanzierung, sondern allgemein der Verbesserung seiner finanziellen Situation. So ließ sich\nder Angeklagte […] dahingehend ein, dass er nach seiner Haftentlassung nur konsumierte, wenn ihm Geld zur Beschaffung zur Verfügung stand. Die Beute aus Fall 1 habe er in erster Linie an Spielautomaten „verzockt“ und den Rest für Drogen ausgegeben. Die\nVerwendung der Tatbeute diente damit zwar auch der Finanzierung\ndes Rauschmittelkonsums, war allerdings nicht handlungsleitend,\nsondern lediglich Folge der neuen finanziellen Möglichkeiten des\nAngeklagten“.\n\n4 2. Die Ablehnung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen einem (möglichen) Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den festgestellten Taten\nbegegnet im Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Der Symptomwert der festgestellten Tat für den Hang des Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 – 2 StR\n174/13, BeckRS 2013, 15926 mwN, und vom 16. Oktober 2019\n– 2 StR 306/19, BeckRS 2019, 30971) liegt ebenfalls nahe. Vor\ndem Hintergrund, dass sich der Angeklagte nach eigener Einlassung Betäubungsmittel beschafft, sobald er dafür die finanziellen\nMittel hat (UA S. 39), er wegen zahlreicher Vermögensstraftaten\nvorbelastet ist, nicht über ein reguläres Einkommen verfügt und das\nErlangte der Tat zu Fall II.1 auch für Betäubungsmittel aufwandte,\nist es sehr wahrscheinlich, dass der Betäubungsmittelkonsum für\ndie Begehung der Straftaten jedenfalls mitursächlich war. Eine Mitursächlichkeit wäre ausreichend; § 64 StGB setzt nicht voraus,\ndass der Suchtmittelgebrauch „handlungsleitend“ ist, wovon das\nangefochtene Urteil auszugehen scheint (vgl. UA S. 40; vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13, BeckRS 2013,\n15926 mwN, und 15. März 2000 – 2 StR 46/00, BeckRS 2000,\n3833)“.\n\n5 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Weil das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen gemäß § 64 StGB nicht von vornherein\nausscheidet, insbesondere die Annahme eines Hangs mit Blick auf den festgestellten langjährigen Betäubungsmittelkonsum sowie die Verurteilungen des Angeklagten wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz jedenfalls möglich erscheint, muss über die Maßregelanordnung neu\nverhandelt werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine\nNachholung der Unterbringungsanordnung nicht; er hat deren fehlende Anordnung nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;\n\nst. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19, NStZ-RR\n2020, 37, 38).\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nWiesbaden, LG, 13.02.2020 - 6290 Js 32945/19 6 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/2-str-318-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/2-str-318-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:35.564058+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-19/2-str-318-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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