{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190820BIVZR122.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-08-19","aktenzeichen":"IV ZR 122/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 122/20\nvom\n19. August 2020\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:190820BIVZR122.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter\nLehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 19. August 2020\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Flensburg vom 24. März 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\nDer Senat beabsichtigt daher, die vorgenannte Revision\nals unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit\nzur Stellungnahme oder gegebenenfalls Rücknahme\nder Revision binnen drei Wochen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der klagende Versicherer nimmt den Beklagten aus einer\nKfz-Haftpflichtversicherung wegen von ihm erbrachter Leistungen an\neinen Geschädigten in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Regress, weil dieser bei dem zugrundeliegenden\nUnfall nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei.\n\n2 Beim Amtsgericht ist die Klage bis auf einen Teil der Zinsen\nund Kosten erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat die Berufung\ndes Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.\n\n3 Das Berufungsurteil ist den vorinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 3. April 2020 zugestellt worden.\nDiese haben daraufhin am 14. April 2020 die Revision beim örtlich\nzuständigen Oberlandesgericht eingelegt, diese mit Schriftsatz vom\n4. Mai 2020 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 13. Mai\n2020 - begründet und mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 - eingegangen\nbeim Oberlandesgericht am 7. Mai 2020 - wieder zurückgenommen.\n\n4 Am 18. Mai 2020 hat der Beklagte durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten die Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt\nund gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt er vor:\n\n5 Zwar liege ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vor, der die Revision selbst und beim unzuständigen\nOberlandesgericht eingelegt habe; dieses Verschulden habe aber die\nFristversäumung nicht verursacht. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs wirke sich\ndas Verschulden der Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten\nnicht mehr aus, wenn es wegen Verletzung des Anspruchs des\nRechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) zur Fristversäumung gekommen sei. Das sei hier der Fall, weil das Oberlandesgericht weder die\n\nRevisionsschrift an den Bundesgerichtshof weitergeleitet noch den\nzweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten telefonisch oder in kurzer Form schriftlich auf seinen Fehler aufmerksam gemacht habe.\nWäre dies geschehen, so wäre die Revision noch rechtzeitig durch\neinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt worden.\n\n6 II. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zurückzuweisen, da die\nFristversäumung auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO\nzuzurechnenden Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht und ein Verstoß des Oberlandesgerichts gegen\nden Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vorliegt.\n\n7 1. Die Frist zur Einlegung der Revision lief gemäß § 548 ZPO\neinen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils, mithin mit\nAblauf des 4. Mai 2020 ab. Die Nichtwahrung dieser Frist beruht darauf, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte binnen dieser Frist keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit der\nEinlegung des Rechtsmittels beauftragt, sondern dieses lediglich\nselbst beim unzuständigen Oberlandesgericht eingelegt hat.\n\n8 Dies stellt der Beklagte mit seinem Wiedereinsetzungsantrag\nzu Recht nicht in Abrede.\n\n9 2. Entgegen seiner Auffassung hat das Oberlandesgericht aber\nauch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Vielmehr ist den Gerichtsakten zu entnehmen, dass der Senatsvorsitzende am Oberlandesgericht am 20. April 2020 - und damit lange vor\n\nAblauf der Revisionsfrist - ein Telefaxschreiben mit dem Hinweis,\ndass die dort eingelegte Revision unzulässig und diese beim Bundesgerichtshof durch eine dort zugelassene Rechtsanwältin oder einen\ndort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen sei, sowie einen nachfolgenden telefonischen Hinweis auf dieses Telefax an den Beklagtenvertreter veranlasst hat. Des Weiteren befinden sich bei den Gerichtsakten ein entsprechender Sendebericht vom selben Tage und\nein Telefonvermerk der Geschäftsstelle über einen Anruf in d er Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ebenfalls vom selben Tage. Nach\ndem Inhalt dieses Telefonvermerks wurde dabei nochmals nachgefragt, ob das Fax angekommen sei, und auf die Unzuständigkeit des\nOberlandesgerichts und die demnächst ablaufende Revisionsf rist\nhingewiesen. Als Antwort sei gegeben worden, es könne sein, dass\neine Kollegin das Fax mitgenommen habe, da sie am nächsten Tage\nvon zu Hause aus arbeite.\n\n10 Mit diesem doppelten Hinweis ist das Oberlandesgericht allen\netwaigen prozessualen Fürsorgepflichten nachgekommen. Aus seiner Sicht bestand kein Grund für die Annahme, dass die Hinweise\ndurch das Faxschreiben und den Telefonanruf den Prozessbevollmächtigten nicht erreichen würden. Eine zusätzliche Weitersendung\nder Revisionsschrift an den Bundesgerichtshof war nicht veranlasst,\nda die Revision unabhängig von der Einhaltung der Frist durch den\ndort nicht postulationsfähigen Anwalt in keinem Fall wirksam eingelegt werden konnte.\n\n11 3. Sofern dem Prozessbevollmächtigten durch sein Personal\nweder das Faxschreiben vorgelegt noch der telefonische Hinweis mit-\n\ngeteilt worden sein sollte, deutet das zudem auf ein Organisationsverschulden hin, welches ebenfalls eine Wiedereinsetzung ausschließt. Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass\ndie Vorlage an ihn gerichteter gerichtlicher Mitteilungen auch dann\ngesichert ist, wenn deren Bearbeitung durch angestellte Mitarbeiter\naußerhalb der Kanzleiräume erfolgt und eingehende Schreiben deshalb - wie es hier möglich erscheint - mit nach Hause genommen werden.\n\n12 Zu einem insoweit fehlenden Verschulden verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Niebüll, Entscheidung vom 09.11.2017 - 8 C 176/17 -\nLG Flensburg, Entscheidung vom 24.03.2020 - 1 S 19/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-19/iv-zr-122-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-19/iv-zr-122-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:50.623211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-19/iv-zr-122-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2020-08-19","dockets":["IV ZR 122/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190820BIVZR122.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190820BIVZR122.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.08.2020 – IV ZR 122/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-19/iv-zr-122-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Flensburg vom 24. März 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\nDer Senat beabsichtigt daher, die vorgenannte Revision\nals unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit\nzur Stellungnahme oder gegebenenfalls Rücknahme\nder Revision binnen drei Wochen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/548","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"548","label":"§ 548 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:50.623211+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}