{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2020-08-19_6_BGs_95_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190820B6BGS95.20.0","court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2020-08-19","aktenzeichen":"6 BGs 95/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\nErmittlungsrichter\n6 BGs 95/20\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n19. August 2020\n\nbetreffend staatsanwaltschaftliche Vorermittlungen\n\nDer Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof\nvom 13. August 2020 wird\n\nabgelehnt.\n\nECLI:DE:BGH:2020:190820B6BGS95.20.0\n\nGründe:\n\nI.\n1 Am 4. August 2020 hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragt, die Beschlagnahme des in dem gegen anderweitig Verfolgten J.\nP. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (PKK/YPG/YBS) geführten Ermittlungsverfahren (2 BJs )\nvorläufig zum Zwecke der Durchsicht sichergestellten Mobiltelefons Samsung\nSM-G800F für das beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführte\n„(Struktur-) Verfahren“ 2 BJs ... anzuordnen. Der Antrag war\nzunächst mit dem Hinweis, dass hier die Ermittlungsakten in dem offenbar gegen\nUnbekannt geführten Verfahren unbekannt seien, und der Bitte, diese dem Vorgang beizuschließen, zurückübersandt worden.\n\n2 Am 13. August 2020 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof diesen Antrag zurückgenommen und unter dem nunmehr korrigierten Aktenzeichen 2 ARP ... den nämlichen Antrag erneut gestellt. Dieses ARP-Verfahren erweise sich als ein „(Struktur-)Verfahren“ und betreffe die rechtliche Bewertung der Teilnahme an Kampfhandlungen auf Seiten der „Volksverteidigungseinheiten - YPG“ im Rahmen des syrischen und irakischen Bürgerkriegs.\n\nII.\n\n3 Für die Anordnung der begehrten Zwangsmaßnahme ist hier kein Raum.\n\n4 1. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO erwirkt die Strafverfolgungsbehörde die\nVornahme richterlicher Untersuchungshandlungen durch ihren Antrag; erforderlich hierfür ist – nicht zuletzt aus regelungssystematischer Sicht – die jedenfalls\nmit dem Antrag zugleich erfolgte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152\n\nAbs. 2 StPO). Jenseits dessen fehlt der Staatsanwaltschaft die notwendige Antragsbefugnis. Dies gilt auch für sogenannte Vorermittlungen, die zu dem Zwecke\nder Abklärung geführt werden, ob ein bekannter Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht bereits ausreicht, um einen Anfangsverdacht zu bejahen (§ 152 Abs. 2\nStPO; KK/StPO-Griesbaum, 8. Aufl., § 160 Rn. 7). Solche Vorermittlungen erweisen sich nicht als Teil des gesetzlichen Ermittlungsverfahrens, so dass hier keine\nrichterlichen Untersuchungshandlungen – gar mit Zwangs- oder Eingriffscharakter – statthaft sind (vgl. nur Senge in FS Hamm [2008], S. 702, 709 f.; Diemer,\nNStZ 2005, 666; Hilger in FG Hilger [2003], S. 11, 13; LR/Erb, 27. Aufl., Vor § 158\nRn. 17).\n\n5 2. Ein Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bislang gegen unbekannte Personen, die der Mitgliedschaft in den\n„Volksverteidigungseinheiten (YPG)“ im Rahmen des syrischen und irakischen\nBürgerkriegs verdächtig sind, noch nicht eingeleitet. Dies belegt hier bereits die\nErfassung des Vorgangs im ARP-Register.\n\n6 a) Zwar ist die registerrechtliche Sachbehandlung für die Bewertung, ob\ndie ermittelnde Staatsanwaltschaft bereits zureichende Anhaltspunkte im Sinne\nvon § 152 StPO besitzt, für sich grundsätzlich ohne Aussagekraft für die Abgrenzung von Vorermittlungen und bereits eingeleitetem Ermittlungsverfahren (vgl.\nHilger a.a.O.). Anderes muss allerdings dann gelten, wenn die Anklagebehörde\nihren Antrag ausdrücklich als Vorermittlungsverfahren deklariert und damit kundgibt, aus ihrer Sicht kein Ermittlungsverfahren zu betreiben. In diesen Fällen steht\nes dem Ermittlungsrichter – unabhängig von der Tatverdachtsbewertung (§ 152\nAbs. 2 StPO) – nicht zu, seinerseits das Verfahren formal als Ermittlungsverfahren zu betreiben und damit die notwendigen Voraussetzungen für die Untersuchungshandlungen nach § 162 StPO erst zu schaffen.\n\n7 b) So liegt es hier. Die Erfassung des Verfahrens im Allgemeinen Register\nfür Staatsschutzstrafsachen belegt zureichend, dass bislang nur Vorermittlungen\n\ngeführt werden sollen (vgl. Diemer, NStZ 2005 666; LR/Mavany 27. Aufl., § 152\nRn. 43; ferner Senge in Hamm FS [2008], S. 702; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n63. Aufl., § 152 Rn. 4b). In das ARP-Register werden entsprechend der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Rechtssachen bei der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshofes und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Aktenordnung Bundesgerichtshof vom 31. Januar 2012 und vom 13. Februar\n2012) sonstige Sachen eingetragen; hingegen werden Ermittlungsverfahren im\nBJs-Register geführt. Eine irrtümliche Bezeichnung ist hier auszuschließen, weil\ndas ursprüngliche BJs-Registerzeichen auf gerichtliche Bitte um Nachsendung\nder Ermittlungsakten ausdrücklich in das ARP-Registerzeichen geändert wurde.\nDie Bezeichnung des Vorgangs als Strukturermittlungsverfahren ändert an dieser\neindeutigen Einordnung des Vorgangs als Vorermittlung nichts (vgl. LR/Erb,\n27. Aufl., Vor § 158 Rn. 20).\n\n8 3. Vor diesem Hintergrund kann hier dahin stehen, ob – was sich eingedenk der wegen Mitgliedschaft in den „Volksverteidigungseinheiten - YPG“ gegen\ndie Beschuldigten P. und G. ( ; vgl. hierzu ferner\nBGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – StB 13/18) bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren und mit Blick auf den Hinweis auf „zureichende Tatsachen“ in der\nAntragsschrift aufdrängt – sich das hier als ARP-Vorgang geführte Verfahren bereits als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Mitglieder der „Volksverteidigungseinheiten“ und damit als BJs-Vorgang erweisen muss.\n\nWenske\nRichter am Bundesgerichtshof","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-19/6-bgs-95-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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