{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190820B2STR80.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-08-19","aktenzeichen":"2 StR 80/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 80/20\nvom\n19. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2020:190820B2STR80.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019\n\na) aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, und\n\nb) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von „achtzehn (18) Monaten“ verurteilt und ferner\nausgesprochen, dass vier Monate hiervon wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf eine Ver-\n\nletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der\nStrafausspruch hält hingegen einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit die\nBildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist.\n\n3 a) Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 7. Juli 2014\nund damit nach der verfahrensgegenständlichen Tat (Tatzeit: 13. Mai 2014)\nvom Amtsgericht Melsungen rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nzu einer Geldstrafe verurteilt (UA S. 4, 30). Da diese Strafe im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung vollstreckt war (UA S. 31), hat das Landgericht – im Ausgangspunkt zutreffend – insoweit von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB abgesehen und einen Härteausgleich erörtert. Die\nUrteilsgründe lassen allerdings besorgen, dass die Strafkammer dieser erledigten Strafe rechtsfehlerhaft gleichwohl eine Zäsurwirkung beigemessen (UA\nS. 31; vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 55 Rn. 10; LK/Rissing-van Saan/Scholze,\n13. Aufl., § 55 Rn. 15 jeweils mwN) und sich dadurch den Blick auf die sich\nnach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit Verurteilungen aus den Jahren 2016 bis 2018 durch die\nAmtsgerichte Kassel, Hersbrück, Höxter und Passau verstellt hat.\n\n4 b) Da die Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung insoweit\nunterblieben ist und die Vollstreckungsstände jeweils nicht festgestellt sind, ist\ndas angefochtene Urteil in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang\naufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.\n\n5 2. Der Senat hat schließlich den Ausspruch über die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe den gesetzlichen Maßgaben entsprechend (§ 39 StGB) klargestellt.\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nMeyberg Wenske\n\nVorinstanz:\nKassel, LG, 03.12.2019 - 4733 Js 18398/14 5 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-19/2-str-80-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-19/2-str-80-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:34.291539+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-19/2-str-80-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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