{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-05-19_X_ZR_111_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190520UXZR111.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-05-19","aktenzeichen":"X ZR 111/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 111/18\nVerkündet am:\n19. Mai 2020\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:190520UXZR111.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. Mai 2020 durch die Richter Dr. Bacher und Hoffmann, die Richterinnen\nDr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 8. Februar 2018 wird auf Kosten\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 2 132 528 (Streitpatents), das am\n15. April 2003 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 5. April\n2007 angemeldet wurde und einen Drehratensensor betrifft. Patentanspruch 1,\nauf den 16 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:\n\nDrehratensensor zur Detektion einer Drehung Ω, um die der Sensor gedreht\nwird,\nwobei der Sensor ein Substrat und eine Antriebs- und Detektionsanordnung\naufweist, die sich im Wesentlichen flächig in einer x-y-Ebene oberhalb der Substratoberfläche befindet,\nwobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse (4) und eine\nDetektionsmasse (3) aufweist, die in unterschiedlichen Abständen von einem\nZentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum\nangeordnet sind und\nderen Schwingungsmoden teilweise aufeinander übertragen werden können\nund teilweise entkoppelt sind,\nwobei die Drehung Ω dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Flächenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird,\nwobei diejenige der beiden Massen (3, 4), die einen größeren Abstand zu dem\ngenannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Flächenebene heraus verkippen kann,\ndadurch gekennzeichnet, dass\ndie genannte verkippbare Masse (3, 4) über symmetrisch angeordnete Außenanker (7) mit dem Substrat derart verbunden ist, dass die Rückstellung der genannten Verkippung durch die Außenanker (7) unterstützt wird.\n\n2 Die Klägerin hat das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung, mangelnder Ausführbarkeit und fehlender Patentfähigkeit angegriffen. Der Beklagte\nhat das Schutzrecht in der erteilten Fassung verteidigt.\n\n3\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang seines Anspruchs 9 für\nnichtig erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die\nBerufung der Klägerin, mit der sie das Ziel der Nichtigerklärung wegen fehlender Patentfähigkeit weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen mikromechanischen Inertialsensor\nzur Messung von Drehraten (Vibrationsgyroskop).\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift beruhen mikromechanische Drehratensensoren zur Ermittlung der Drehrate bzw. Rotationsgeschwindigkeit eines Objekts häufig auf dem Prinzip, dass die Corioliskraft\nBewegungsenergie von einer Primärschwingung (primäre Schwingungsmode)\nin eine Sekundärschwingung (sekundäre Schwingungsmode) einkoppelt. Die\nAmplitude dieser Sekundärschwingung sei proportional zur Drehrate des Gesamtsystems (Abs. 2).\n\n7 Im Stand der Technik seien verschiedene Ausführungsformen auf der\nGrundlage dieses Prinzips bekannt gewesen. Bei einem mechanisch entkoppelten Sensor werde eine Antriebsmasse zu einer oszillierenden Primärschwingung in einer x-y-Ebene angeregt. Die Antriebsmasse sei über Verbindungsglieder mit einer Detektionsmasse verbunden. Eine durch Drehung induzierte\nCorioliskraft führe zu einer Auslenkung in einem zweiten Freiheitsgrad. Die Entkopplung könne dadurch bewirkt werden, dass die Detektionsmasse nur einen\neinzigen Bewegungsgrad besitze. Alternativ könne die Antriebsmasse so aufgehängt werden, dass sie nicht aus der x-y-Ebene verkippt oder ausgelenkt\n\nwerden könne (Abs. 8). Die Schwingungsmoden könnten in allen Varianten\nTranslations- und Rotationsbewegungen sein (Abs. 10).\n\n8 Während der Fertigung oder der Lebensdauer solcher Sensorelemente\nkönne es zu einem unbeabsichtigten Kontakt zwischen den beweglichen und\nfeststehenden Elementen kommen, etwa durch mechanische Stöße oder Vibrationseinwirkungen. Wenn die Rückstellkräfte zu klein seien, könne aufgrund von\nAdhäsionskräften die Auslenkung zeitweise oder dauerhaft aufrechterhalten\nwerden (sticking). Dem könne durch Erhöhung der Rückstellkräfte entgegengewirkt werden. Dadurch werde jedoch auch das Nutzsignal reduziert (Abs. 27).\n\n9 2. Der Erfindung liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, einen Drehratensensor zur Verfügung zu stellen, der bei möglichst hoher Sensitivität eine verbesserte Robustheit gegenüber Umgebungseinwirkungen aufweist.\n\n10 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent einen\nDrehratensensor vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1 Der Drehratensensor dient der Detektion einer Drehung Ω, um die der Sensor gedreht wird.\n\n2 Der Sensor weist ein Substrat und eine Antriebs- und\nDetektionsanordnung auf, die sich im Wesentlichen\nflächig in einer x-y-Ebene oberhalb der Substratoberfläche befindet.\n\n2.1 Die Antriebs- und Detektionsanordnung weist eine\nAntriebsmasse (4) und eine Detektionsmasse (3)\nauf, die in unterschiedlichen Abständen von einem\nZentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch\num dieses Zentrum herum angeordnet sind.\n\n2.2 Die Schwingungsmoden der Antriebs- und Detektionsanordnung können teilweise aufeinander übertragen werden und sind teilweise entkoppelt.\n\n3 Die Drehung Ω wird dadurch detektiert, dass eine\nVerkippung der Detektionsmasse aus der Flächenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird.\n\n4 Diejenige der beiden Massen (3, 4), die einen größeren Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist,\nkann unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der\ngenannten Flächenebene heraus verkippen.\n\n5 Die verkippbare Masse (3, 4) ist über symmetrisch\nangeordnete Außenanker (7) mit dem Substrat derart\nverbunden, dass die Rückstellung der genannten\nVerkippung durch die Außenanker (7) unterstützt\nwird.\n\n11 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.\n\n12 a) Merkmal 2.2 sieht eine teilweise Entkopplung der beiden Massen\nvor, wie sie in der Beschreibung als eines der aus dem Stand der Technik bekannten Funktionsprinzipien dargestellt ist. Die beiden Massen müssen danach\nso miteinander verbunden sein, dass nicht alle Schwingungsmoden vollständig\nübertragen werden.\n\n13 Das zugrunde liegende Prinzip wird in der Beschreibung anhand der\nschematischen Darstellung in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 erläutert.\n\n14 Die Antriebsmasse 4 und die Detektionsmasse 3 sind mit zwei Transferfedern 6 miteinander verbunden (Abs. 40). Diese sind so ausgelegt, dass die\nDetektionsmasse 3 nur der Bewegung folgt, die durch die Corioliskraft induziert\nwird. Der oszillatorischen Primärbewegung der Antriebsmasse 4 kann sie im\nIdealfall hingegen nicht folgen. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass die\nFeder 6 in den entsprechenden (lateralen) Freiheitsgraden nicht eingeschränkt\nist, oder dadurch, dass die Aufhängung 5, mit der die Detektionsmasse 3 am\nSubstrat befestigt ist, um die z-Achse oder Biegebewegungen aus der z-Achse\nheraus starr ist (Abs. 40). Die lateralen Freiheitsgrade können zum Beispiel mittels einer Biegefeder eingeschränkt werden, die rotatorischen Freiheitsgrade\ndurch eine Anordnung aus mehreren Biegefedern (Abs. 41).\n\n15 Bei dem Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen\nFigur 2 dargestellt ist, sind die Antriebsmasse 4 und die Detektionsmasse 3 mit\nzwei Transferfedern 6 miteinander verbunden.\n\n16 Die Federn 6 sorgen für einen Transfer des Detektions-Bewegungsmoments auf die Detektionsmasse 3 (Abs. 45). Sie sind zugleich so\nausgelegt, dass die Antriebsschwingung zumindest zum Teil entkoppelt ist.\nNach der Beschreibung ist es dennoch vorteilhaft, wenn ein Rückstellmoment\nauf die innere Masse einwirkt, so dass ein übertragenes Kraftmoment der Ringschwingung unterdrückt oder kompensiert wird. Dies kann dadurch geschehen,\ndass die innere Masse an einem zentralen Anker 5 befestigt wird (Abs. 54).\n\n17 b) Von zentraler Bedeutung für die Erreichung der angestrebten Ziele\nsind die in Merkmal 5 vorgesehenen Außenanker 7, die so mit dem Substrat\nverbunden sind, dass sie die Rückstellung einer aufgrund der Corioliskraft eingetretenen Verkippung unterstützen.\n\n18 Die Funktion dieser Außenanker ist in Figur 1 ebenfalls schematisch dargestellt. Dort verbindet das Außenfederelement 7 die Antriebsmasse 4 mit einem im Substrat ausgebildeten Ankerpunkt 2.\n\n19 Bei dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel ist die Antriebsmasse 4 mit symmetrisch angeordneten Außenankern 7 mit dem Substrat verbunden, wie dies Merkmal 5 vorsieht. Diese äußeren Federn erhöhen die Rückstellkräfte in den kritischen Außenbereichen und gleichen Prozessinhomogenitäten aus (Abs. 43 und 48). Außerdem wird die Neigung zum Festkleben nach\neinem Schock oder aufgrund von Vibrationseinwirkung beseitigt oder stark reduziert, da die Rückstellkräfte der Außenanker ihre Angriffspunkte in der Nähe\nder AufschlagsteIlen haben und deshalb ein Festkleben dort unterbinden. Zudem wird die Störanfälligkeit bei Schock- oder Vibrationseinwirkung erheblich\nverringert, so dass ein kleineres Fehlsignal ausgegeben wird (Abs. 49).\n\n20 c) Als Verkippen im Sinne der Merkmale 3 und 4 hat das Patentgericht zu Recht eine Winkelbewegung um eine Drehachse angesehen.\n\n21 Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts\nentspricht dieses Verständnis dem üblichen technischen Sprachgebrauch. Entgegen der Auffassung der Berufung verwendet das Streitpatent den Begriff in\ndiesem Sinne. Ausgeschlossen sind damit Bewegungen, bei denen die Masse\naus ihrer Ruheebene heraus lediglich senkrecht angehoben oder abgesenkt\nwird.\n\n22\n\nIn den allgemeinen Ausführungen der Beschreibung wird zwar an zahlreichen Stellen der allgemeinere Begriff \"Auslenkung\" verwendet, der neben\neinem Verkippen auch ein senkrechtes Anheben oder Absenken umfasst\n(Abs. 7, 8, 9, 13, 19, 21, 22, 27, 39). Bei der Darstellung der Erfindung (Abs. 29,\n33, 34) und bei der Schilderung der Ausführungsbeispiele (Abs. 48, 50) wird\nhingegen lediglich ein Verkippen aufgezeigt. Dies gilt auch für die von der Berufung angeführten Darlegungen in Absatz 39 der Beschreibung. Diese beziehen\nsich auf die Darstellung des allgemeinen Funktionsprinzips in Figur 1. Die Erläuterungen zu dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel beginnen erst\nin Absatz 42.\n\n23 Bei dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel erzeugt die Corioliskraft ebenfalls eine Kippbewegung. Dasselbe gilt für die in den Figuren 7 und\n8 dargestellten Beispiele. Diese unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der\nAusgestaltung der inneren Masse bzw. der Art und Weise, in der diese befestigt\nist. Diese Differenzierung spricht dafür, dass von den verschiedenen in Betracht\nkommenden Arten der Auslenkung nur zum Gegenstand des Streitpatents gehört, nämlich ein Verkippen im Sinne des üblichen technischen Sprachgebrauchs.\n\n24 Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die vom Streitpatent\nangestrebten Ziele unter Umständen auch mit einem Anheben oder Absenken\nerreicht werden können, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ein solchermaßen weites Verständnis käme zwar in Betracht, wenn der Streitpatentschrift\nzu entnehmen wäre, dass sie die Begriffe \"Auslenken\" und \"Verkippen\" als Synonyme verwendet. Gegen ein solches Verständnis spricht aber der Umstand,\ndass die Patentschrift die beiden Begriffe gerade nicht in beliebigem Wechsel\nverwendet, sondern den nach dem üblichen Sprachgebrauch allgemeineren\nBegriff nur bei der Darlegung allgemeiner Funktionsprinzipien gebraucht, und\n\nden engeren Begriff bei der Darstellung der Erfindung sowie - damit korrespondierend - in Patentanspruch 1.\n\n25 Entgegen der Auffassung der Berufung führt der Grundsatz, dass eine\nZweckangabe nur zur Folge hat, dass eine Vorrichtung in einer zur Verwirklichung des Zwecks geeigneten Weise ausgestaltet sein muss, nicht zu einer\nabweichenden Beurteilung. Selbst wenn ein Verkippen nach dem Streitpatent\nallein die Funktion hätte, eine für die Messung der Rotationsgeschwindigkeit\ngeeignete Auslenkung zu erhalten, könnte daraus nicht gefolgert werden, dass\nzur Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 jede Ausgestaltung ausreicht, die eine\nsolche Auslenkung ermöglicht. Angesichts des differenzierten Sprachgebrauchs\nin der Beschreibung ist vielmehr auch aus funktioneller Sicht erforderlich, dass\ndie Vorrichtung ein Verkippen im Sinne des üblichen technischen Sprachgebrauchs ermöglicht.\n\n26 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n27 Bei dem in der europäischen Patentschrift 767 915 (D1) offenbarten\nSensor werde ein Verkippen nicht durch die Corioliskraft bewirkt, sondern durch\nden Grundsatz der Drehimpulserhaltung beim Kreisel. Gleichsam fehle es an\nvier symmetrisch angeordneten Außenankern.\n\n28 Der in der US-Patentschrift 6 928 872 (D2) in Figur 1 dargestellte Sensor\nmesse die Drehrate durch Anheben und Absenken der Detektionsmasse in ihrer Gesamtheit. Diese Bewegung sei nicht mit einem Verkippen der Detektionsmasse gleichzusetzen. Bei dem in Figur 5 dargestellten Sensor werde die\nDetektionsmasse zwar verkippt. Jedoch fehle es an Außenankern im Sinne von\nMerkmal 5. Die dort vorgesehenen Ankerfedern hätten keine unterstützende\nWirkung bei der Rückstellung der Detektionsmasse aus ihrer verkippten Lage.\nHierfür wäre eine Anordnung direkt an den Seiten der Detektionsmasse erforderlich.\n\n29\n\nDie US-Patentschrift 6 009 751 (D3) offenbare einen Drehratensensor,\nbei dem lediglich die näher am Zentrum angeordnete Detektionsmasse verkippt\nwerde, nicht aber die Antriebsmasse. Die Detektionsmasse, die Antriebsmasse\nund die Koppelelemente der Antriebsmasse zu den äußeren Halterungen wiesen unterschiedliche Resonanzfrequenzen bezüglich der Drehachse auf. Dieser\nAusgestaltung entnehme der Fachmann, dass die beiden Massen hinsichtlich\nihrer Trägheit weitestgehend entkoppelt seien und die durch die Corioliskraft\nbewirkte Verkippung der Detektionsmasse zu einer entgegensetzten Bewegung\nder Antriebsmasse führe. Ferner seien die in D3 offenbarten Außenanker nicht\nderart mit dem Substrat verbunden, dass sie die Rückstellung der Verkippung\nder Detektionsmasse unterstützten.\n\n30 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch auf erfinderischer\nTätigkeit. Die europäische Patentschrift 906 557 (D4) offenbare einen Sensor,\nder zwar die Merkmale 1 bis 4 aufweise, nicht aber symmetrisch angeordnete\nAußenanker im Sinne von Merkmal 5. D4 gebe dem Fachmann keine Anregung, die Detektionsmasse mittels Außenanker am Substrat zu verbinden. Eine\nsolche erhalte er auch nicht aus der Veröffentlichung von Juneau et al. (Dual\nAxis Operation of a Micromachined Rate Gyroscope, Tagungsband zu Transducers ‘97, 1997 International Conference on Solid-state Sensors and Actuators, S. 883 f., D7). Dort sei zwar ein Sensor mit einer Verankerung im Sinne\nvon Merkmal 5 offenbart. Angesichts des prinzipiell anderen Aufbaus dieses mit\nnur einer einzigen Masse ausgestatteten Sensors hätte der Fachmann ausgehend von D4 aber nicht auf diese Veröffentlichung zurückgegriffen. Aus den\ngleichen Erwägungen lege auch eine Gesamtschau der Entgegenhaltungen\nden Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahe.\n\n31\n\nIII. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n32 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu.\n\n33 a) Der geschützte Gegenstand ist in D2 nicht vollständig offenbart.\n\n34 aa) D2 offenbart einen Drehratensensor, der auf der Messung der Corioliskraft beruht (Sp. 1 Z. 19-35). Ein erstes Ausführungsbeispiel ist in der\nnachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n35 Der Sensor 23 besteht aus zwei Teilen 2a und 2b, die symmetrisch um\neine Achse A angeordnet und mit zwei Federn 3 miteinander verbunden sind.\nBeide Teile enthalten ein Antriebselement 5, das die Form des Buchstabens C\naufweist und eine rechteckig ausgebildete Detektionsmasse 6 an drei Seiten\numgibt. Die beiden Arme des Antriebselements bilden Schwingungsarme 7, 8,\ndie auf den Außenseiten mittels Ankerfedern 10 mit einem festen Substrat verbunden sind. Eine Antriebsvorrichtung 16, die aus beweglichen Antriebsarmen\n12 und festen Antriebsarmen 14 [in Figur 1 nicht mit Bezugszeichen versehen]\n\nbesteht, kann die Schwingungsarme 7, 8 in eine oszillierende Schwingung in\nRichtung der x-Achse versetzen. Diese Bewegung wird über Koppelfedern 24\nauf die Detektionsmasse 6 übertragen. Die Koppelfedern verbinden die Detektionsmasse 6 in x-Richtung starr mit dem Antriebselement 5. Sie erlauben eine\nbegrenzte Bewegung in y-Richtung sowie ein Anheben und Absenken der Detektionsmasse 6 in z-Richtung.\n\n36 Bei einer Rotation der Anordnung um die y-Achse wird die Detektionsmasse 6 aufgrund der Corioliskraft in ihrer Gesamtheit in Richtung der z-Achse\nangehoben oder abgesenkt. Dadurch verändert sich die Kapazität eines Kondensators, der durch die Detektionsmasse 6 und eine Messelektrode 20 gebildet wird (Sp. 6 Z. 1-12).\n\n37 (1) Damit sind in Figur 1, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, die Merkmale 1, 2, 2.1 und 2.2 unmittelbar und eindeutig offenbart.\n\n38 (2) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass die\nMerkmale 3 und 4 nicht offenbart sind.\n\n39 Wie bereits oben ausgeführt wurde, erfordert ein Verkippen im Sinne der\nMerkmale 3 und 4 eine Winkelbewegung um eine Drehachse. Eine solche Bewegung führen die Detektionsmassen 6 nicht aus. Sie werden vielmehr in Richtung der z-Achse angehoben oder abgesenkt. Dies ist nach dem Sprachgebrauch der Streitpatentschrift zwar eine Auslenkung, nicht aber ein Verkippen\nim Sinne von Merkmal 3.\n\n40 Ob die in D2 offenbarte Auslenkung zu denselben technischen Wirkungen führt wie ein Verkippen, ist unerheblich. Die Offenbarung eines Mittels, das\ndie gleiche Wirkung entfaltet wie ein im Patentanspruch vorgesehenes Mittel,\nreicht zur Verneinung der Neuheit nicht aus.\n\n41 Ein Verkippen im Sinne von Merkmal 3 tritt bei der in Figur 1 offenbarten\nAusführungsform auch dann nicht auf, wenn die beiden Antriebselemente 5 gegenläufig (nach Art eines Boxermotors) betrieben werden und die Detektionsmassen deshalb jeweils in entgegengesetzter Richtung angehoben oder abgesenkt werden. Auch in diesem Fall findet keine Winkelbewegung statt, sondern\nlediglich eine translatorische Bewegung. Ob dies zu demselben technischen\nEffekt führt wie ein Verkippen der Antriebselemente und Detektionsmassen insgesamt, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Gleichwirkung stünde auch in\ndiesem Zusammenhang der Neuheit der vom Streitpatent geschützten Ausführung nicht entgegen.\n\n42 (3) Darüber hinaus ist auch Merkmal 5 nicht offenbart.\n\n43 Als Außenanker im Sinne dieses Merkmals kommen bei der in D2 offenbarten Vorrichtung zwar die Faltfedern 24 in Betracht. Diese sind auch symmetrisch an der Detektionsmasse 6 angeordnet. Allerdings sind die Faltfedern nicht\nmit dem Substrat verbunden, sondern mit dem Antriebselement 5.\n\n44 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund eines Zusammenwirkens mit den Ankerfedern 10. Diese sind zwar mit dem Substrat verbunden. Sie können das von der Klägerin als Verkippen gedeutete Anheben oder\nAbsenken der Detektionsmasse 6 gegenüber dem Antriebselement 5 jedoch\nnicht beeinflussen, weil sie nicht direkt mit der Detektionsmasse 6 verbunden\nsind. D2 offenbart auch nicht, dass die Ankerfedern 10 zur Rückstellung der\nDetektionsmasse 6 beitragen.\n\n45 bb) Eine abgewandelte Ausführungsform ist in D2 in der nachfolgend\nwiedergegebenen Figur 5 dargestellt.\n\n46 Bei dieser Ausführungsform haben die Antriebselemente 5 die Form des\nBuchstabens E. Jedes Antriebselement umgibt zwei Detektionsmassen 42a,\n42b, die jeweils mit zwei Stützarmen 46a bzw. 46b mit dem Antriebselement\nverbunden sind. Die Corioliskraft bewirkt eine Drehung der Detektionsmassen\num die durch die Stützarme gebildeten Achsen.\n\n47 (1) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die\nMerkmale 1, 2, 2.1, 2.2, 3 und 4 offenbart.\n\n48 (2) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass\nMerkmal 5 nicht offenbart ist.\n\n49 Die Torsionsfedern 46a, 46b sind nicht mit dem Substrat verbunden,\nsondern verbinden die Detektionsmassen 42a, 42b mit der Antriebseinheit 5.\nAuch bei dieser Ausführungsform können die Ankerfedern 10 einer Bewegung\nder Detektionsmassen 42a, 42b relativ zu der Antriebseinheit 5 nicht entgegenwirken, weil sie nicht direkt mit den Detektionsmassen verbunden sind. Zur\nRückstellung einer Verkippung könnten die Ankerfedern deshalb allenfalls dann\nbeitragen, wenn es unter dem Einfluss der Corioliskraft auch zu einem Verkippen der Antriebselemente 5 käme. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen\nnoch sonst ersichtlich.\n\n50 b) D1 nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht\nvorweg.\n\n51 aa) D1 offenbart einen Drehgeschwindigkeitskreiselsensor mit einem\näußeren Rahmen 101 und einem inneren Rahmen 105. Ein als bevorzugt bezeichnetes Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur\n1 dargestellt.\n\n52 Die beiden Rahmen sind mittels eines in y-Richtung verlaufenden Drehgelenkpaars 103 miteinander verbunden. Der innere Rahmen 105 ist mit einem\nsich in x-Richtung erstreckenden Drehgelenkpaar 107 mit einem feststehenden\nInnenpfosten 109 verbunden. Der äußere Rahmen 101 kann in eine oszillierende Drehung um das Gelenkpaar 103 versetzt werden (S. 7 Mitte). Bei einer\nDrehung des Sensors um die z-Achse werden die Masse 101 und der innere\nRahmen 105 aufgrund der Corioliskräfte in Schwingung bei der Außenfrequenz\num die inneren Drehgelenke 107 versetzt, wodurch diese Drehgelenke periodisch verdreht werden (S. 7 unten).\n\n53 Ein alternatives Ausführungsbeispiel ist in D1 in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8a dargestellt.\n\n54 Bei dieser Ausführungsform wird die im Zentrum angeordnete Masse 171\nin eine Schwingbewegung um das Drehgelenk 175 versetzt. Eine Drehung des\nSensors um die z-Achse führt zu periodischen Schwingungen um das Drehgelenk 177 (S. 17 Abs. 4 bis S. 18 Abs. 1).\n\n55 bb) Damit fehlt es an einer Offenbarung von Merkmal 4.\n\n56 Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts\nwird die bei Drehung des Sensors um die z-Achse entstehende Schwingbewegung nicht durch die Corioliskraft verursacht, sondern durch das Prinzip der\nErhaltung des Drehimpulses. Zwar tritt auch bei der in D1 offenbarten Vorrichtung eine Corioliskraft auf. Diese kann aber kein Verkippen bewirken, weil ihre\nRichtung senkrecht zu der Achse verläuft, um die ein Verkippen möglich ist.\n\n57 Dass die Corioliskraft bei einer abweichenden Bewegungsrichtung auch\nbei der in D1 offenbarten Vorrichtung ein Verkippen bewirken könnte, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\nFür eine solche Bewegungsrichtung ist die in D1 offenbarte Vorrichtung nicht\nausgelegt. Zwar reicht es, wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht,\nfür eine Offenbarung von Merkmal 4 aus, wenn die Vorrichtung räumlich und\nkörperlich so ausgestaltet ist, dass sie auch in anderer Weise betrieben werden\nkönnte. Um einen solchen Betrieb zu ermöglichen, genügt jedoch nicht die\nAusbildung der beiden Rahmen, der Drehgelenke und der im Zentrum angeordneten Masse. Vielmehr bedarf es eines Antriebs, der unterschiedliche Bewegungsrichtungen erzeugen kann. Ein solcher ist in D1 nicht unmittelbar und\neindeutig offenbart.\n\n58 c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch in D3 nicht vollständig offenbart.\n\n59 aa) D3 offenbart einen Drehratensensor mit einer Antriebsmasse\n(counter-inertia) 13 und einer innenliegenden Detektionsmasse (inertia member) 10. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n60 Die Antriebsmasse 13 kann in eine Vibrations-Rotationsbewegung um\ndie z-Achse (3') versetzt werden und regt die Detektionsmasse 10 zur gleichen\nBewegung an. Kraftkomponenten, die in Richtung der z-Achse (3‘) wirken, haben keinen direkten Einfluss auf die Detektionsmasse 10 (Sp. 6 Z. 12-18). Damit sind die Merkmale 1.1 bis 3 eindeutig und unmittelbar offenbart. Eine Drehung um die x-Achse (1‘) oder die y-Achse (2‘) führt aufgrund der Corioliskraft\nzu einem Verkippen der Detektionsmasse 10 (Sp. 3 Z. 19-23).\n\n61 bb) Damit sind die Merkmale 1, 2, 2.1 und 3 offenbart.\n\n62 cc) Nicht offenbart ist Merkmal 4.\n\n63 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in D3 lediglich ein\nVerkippen der Detektionsmasse 10 offenbart, nicht aber ein Verkippen der weiter vom Zentrum entfernt angeordneten Antriebsmasse 13.\n\n64 Entgegen der Auffassung der Berufung führt der Umstand, dass auch die\nAntriebsmasse 13 einer Corioliskraft unterworfen ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Kraft kann nur dann zu einem Verkippen führen, wenn\ndie Antriebsmasse in hierzu geeigneter Weise mit dem Substrat verbunden ist.\nLetzteres ist in D3 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Dass D3 keine Mittel beschreibt, die die Corioliskraft vollständig unterdrücken, rechtfertigt nicht die\nSchlussfolgerung, dass diese Kraft ein Verkippen bewirken kann.\n\n65 dd) Daraus ergibt sich, dass auch Merkmal 5 nicht offenbart ist.\n\n66 Mangels Angaben dazu, dass die Antriebsmasse 13 eine Kippbewegung\nausführen kann, ist D3 auch nicht zu entnehmen, auf welche Weise eine solche\nBewegung gegebenenfalls zurückgestellt wird.\n\n67 d) D4 nimmt den geschützten Gegenstand ebenfalls nicht vorweg.\n\n68 aa) D4 offenbart einen Drehratensensor mit teilweise entkoppelten\northogonalen Primär- und Sekundärschwingungen. Ein Ausführungsbeispiel ist\nin der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1a dargestellt.\n\n69 Der Sensor weist einen Primärschwinger 106 und einen Sekundärschwinger 114 auf. Diese sind mittels Torsionsfedern 112 miteinander verbunden (Abs. 21). Der Primärschwinger 106 kann zu einer Drehschwingung in der\nx-y-Ebene angeregt werden (Abs. 24). Diese wird mittels der Torsionsfedern\n112 auf den Sekundärschwinger übertragen. Wenn der Sensor um eine zur y-Achse parallele Achse gedreht wird, führt die auftretende Corioliskraft zu einer\nDrehschwingung des Sekundärschwingers 114 um die x-Achse. Eine entsprechende Verkippung des Primärschwingers 106 wird durch die Geometrie der\n\ndiesen tragenden Federbalken 104b und die Ausgestaltung der Torsionsfedern\n112 verhindert (Abs. 25).\n\n70 bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, die\nMerkmale 1 bis 4 offenbart. Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, fehlt\nes hingegen an einer Offenbarung von Merkmal 5.\n\n71 2. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.\n\n72 a) Aus D2 ergab sich für den Fachmann, den die Berufung unbeanstandet als Diplomphysiker oder Diplomingenieur mit dem Ausbildungsschwerpunkt Halbleitertechnologie und mehrjähriger Berufserfahrung zu mikromechanischen Sensorelementen spezifiziert, keine Anregung zu einer Ausgestaltung\nnach den Vorgaben des Streitpatents.\n\n73 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann Anlass hatte, die in\ndem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 auftretende translatorische Auslenkung ähnlich wie bei dem in Figur 5 dargestellten Beispiel durch eine Kippbewegung zu ersetzen. Auch hieraus ergab sich jedenfalls nicht die Anregung, die\nAntriebselemente 5 in diese Kippbewegung einzubeziehen und zur Rückstellung dieser Bewegung zumindest unterstützend die Ankerfedern 10 einzusetzen.\n\n74 b) Aus D1 ergab sich für den Fachmann ebenfalls keine Anregung zu\neiner Abwandlung in Richtung auf die Lehre des Streitpatents.\n\n75 Zwar war dem Fachmann bekannt, dass er die zur Detektion einer Drehbewegung erforderliche Auslenkung auch mittels der Corioliskraft erzielen kann.\nDie Anordnung der Rahmen 101 und 105 sowie der Drehgelenksätze 103 und\n107 bildet aber ein zentrales Element der in D1 offenbarten Lösung. Vor diesem\n\nHintergrund gab D1 dem Fachmann keine Veranlassung, dieses Lösungsprinzip grundlegend zu ändern und die Drehachsen so auszurichten, dass die Corioliskraft Wirkung entfalten kann.\n\n76 c) Allein aus D4 ergab sich, wie auch die Berufung nicht in Zweifel\nzieht, keine Anregung, zusätzliche Außenanker vorzusehen, um die Rückstellung der Verkippung zu unterstützen.\n\n77 Allerdings wird die Gefahr, dass das mechanische System eine zu große\nSchwingungsamplitude erfährt, in D4 ausdrücklich erwähnt. Als Mittel, um dem\nentgegenzuwirken, wird dort jedoch vorgeschlagen, an die Erfassungselektroden 116a und 116b oder an zwei zusätzliche Elektroden 118a und 118b eine\ngeeignete Spannung anzulegen, die der Schwingung des Sekundärschwingers\nbis zu einem bestimmten Grad entgegenwirkt (Abs. 27). Hinweise darauf, dass\nder genannten Gefahr auch durch Außenanker im Sinne von Merkmal 5 begegnet werden kann, ergeben sich weder daraus noch aus dem weiteren Inhalt von\nD4.\n\n78 d) Weitergehende Anregungen ergaben sich auch nicht aus D7.\n\n79 aa) D7 offenbart ein mikromechanisches Gyroskop, das eine Coriolis-Winkelbeschleunigung detektiert. Der Aufbau ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n80 Der Sensor weist eine einteilige Antriebs- und Detektionsmasse auf, die\nmit vier symmetrisch angeordneten Trägern (beams) am Substrat befestigt ist.\nIm Betrieb wird die Masse in einem Resonanzkreis um die z-Achse bewegt.\nEine Drehung des Sensors um die x-Achse führt zu einer zusätzlichen Schwingung des Rotors um die y-Achse, eine Drehung um die y-Achse zu einer entsprechenden Schwingung um die x-Achse (S. 883 rechts).\n\n81 Als Vorteil der Träger wird hervorgehoben, diese sorgten für eine Torsionsspannung, die eine ordnungsgemäße Rotation um alle drei Achsen ermögliche (S. 883 rechts). Die Entscheidung zugunsten einer externen Aufhängung\nanstelle einer internen Speichenrad-Aufhängung sei getroffen worden, um Verwerfungen aufgrund eines Spannungsgefälles Rechnung zu tragen (S. 884\nlinks).\n\n82 bb) Daraus ergab sich für den Fachmann keine Veranlassung, eine\nexterne Aufhängung nach dem Vorbild von D7 auch für die in D4 offenbarte\nVorrichtung in Betracht zu ziehen.\n\n83 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann ausgehend von D4\nAnlass hatte, nach weiteren Mitteln zu suchen, um der Gefahr einer mechanischen Beschädigung entgegenzuwirken, und ob er hierbei D7 herangezogen\nhätte, obwohl diese Entgegenhaltung einen Sensor mit einteiliger Antriebs- und\nDetektionsmasse offenbart. Den Ausführungen in D7 zur Funktion der externen\nAufhängung lassen sich jedenfalls keine hinreichend deutlichen Hinweise darauf entnehmen, dass diese Art der Befestigung auch in anderem Kontext einsetzbar ist.\n\n84 Zwar wird in D7, wie auch das von der Berufung vorgelegte Privatgutachten zutreffend darlegt, die dort vorgeschlagene externe Aufhängung einer internen Speichenrad-Aufhängung gegenübergestellt, wie sie auch in D4 zum Einsatz kommt. Ein Verzicht auf eine interne Aufhängung zugunsten einer externen\nVerankerung war, wie auch die Berufung nicht verkennt, ausgehend von D4\nindes nicht ohne weiteres möglich, weil die dort offenbarte Vorrichtung zwei\nMassen aufweist.\n\n85 Entgegen der Auffassung der Berufung gab diese Ausgangslage dem\nFachmann keine Veranlassung, eine interne Aufhängung nach dem Vorbild von\nD4 und eine externe Aufhängung nach dem Vorbild von D7 zu kombinieren. In\nD7 wird nur die Ersetzung der einen durch die andere Art der Aufhängung als\nvorteilhaft bezeichnet. Daraus ergaben sich für den Fachmann keine Hinweise\ndarauf, dass auch eine Kombination beider Maßnahmen vorteilhaft sein könnte.\nEine solche Ausgestaltung ist, wie das Streitpatent belegt, zwar möglich. Die\neher allgemein gehaltenen Hinweise in D7 ließen dies aber nicht hinreichend\ndeutlich erkennen.\n\n86 Zudem wird in D4 ausgeführt, dass gerade die besondere Geometrie der\nFederbalken 104b und damit der Primärschwingeraufhängung 104 von ausschlaggebender Bedeutung sei, insbesondere um eine Verkippung des Primärschwingers 106 um die x-Achse zu verhindern (Abs. 25). Dies steht, wie die\nBerufungserwiderung zutreffend darlegt, in Widerspruch zu dem in D7 als Vorteil einer externen Aufhängung hervorgehobenen Umstand, dass diese eine\nRotation um alle drei Achsen ermögliche. Zwar kann, wie das Streitpatent belegt, eine externe Aufhängung auch so ausgestaltet werden, dass sie den in D4\nformulierten Anforderungen entspricht. Aus einer Zusammenschau von D4 und\nD7 ergaben sich für den Fachmann aber keine hinreichenden Hinweise in diese\nRichtung.\n\n87 Soweit der von der Berufung beauftragte Privatgutachter zu einer abweichenden Auffassung gelangt, beruht dies nicht auf abweichenden tatsächlichen\nAnnahmen, sondern auf einer abweichenden Beurteilung der Frage, welche\nVeranlassung sich für den Fachmann aus D7 ergab. Dies ist eine Rechtsfrage,\ndie nicht der Entscheidung durch einen Sachverständigen unterliegt.\n\n88 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Hoffmann Kober-Dehm\n\nMarx Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.02.2018 - 2 Ni 45/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-19/x-zr-111-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-19/x-zr-111-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.240275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-19/x-zr-111-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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