{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190520B6STR85.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-05-19","aktenzeichen":"6 StR 85/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 85/20\n\nvom\n19. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:190520B6STR85.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Dezember 2019, soweit es ihn betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nbesonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter\nbesonders schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer Jugendstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den zu der räuberischen Erpressung getroffenen Feststellungen\ndes Landgerichts verlangte der Angeklagte von dem Zeugen R. , am Automaten Geld abzuheben. Hierzu drohte ihm der Angeklagte mit einer Schreckschusspistole. Das Abheben von Geld gelang dem Zeugen jedoch mangels\nausreichender Deckung des Kontos nicht. Daraufhin zwang der Angeklagte ihn\nunter Drohung mit der Waffe, die EC-Karte auszuhändigen und die PIN zu nennen.\n\n3 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vollendeter\nErpressung nicht.\n\n4 Zwar ist der Nachteil für das Vermögen i.S. des § 253 StGB gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug, so dass auch schon eine\nbloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellt. Dabei kommt\nes aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 622/97, NStZ-RR\n1998, 233). Durch die Kenntnis der geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto ist das Vermögen des Opfers grundsätzlich beeinträchtigt, wenn sich der\nTäter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die\njederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten\ngegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil\nvom 17. August 2004 – 5 StR 197/04, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 12). Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist\njedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit\nwirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 – 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212, 213; vom 17. August 2004, aaO;\n\nBeschluss vom 18. Januar 2000 – 4 StR 599/99, NStZ-RR 2000, 234, 235).\nNach den Feststellungen war indessen nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte auf das Vermögen des Zeugen würde zugreifen können. Denn das Konto\nwar an diesem Tag nicht gedeckt, so dass bereits die erste Auszahlung am\nGeldautomaten gescheitert war.\n\n5 3. Da ergänzende Feststellungen im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch\nauf die nach den Feststellungen vorliegende versuchte besonders schwere\nräuberische Erpressung (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil\nvom 2. Oktober 1963 – 3 StR 34/63, NJW 1964, 210, 212; KK-StPO/Gericke, 8.\nAufl., § 354 Rn. 15). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Senat ausschließt, dass der geständige Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\n6 4. Der Strafausspruch kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen\nbleiben. Der Senat kann ausschließen, dass die verhängte – moderate – Jugendstrafe auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.\n\nSander Feilcke Tiemann\n\nvon Schmettau Fritsche\n\nVorinstanz:\nStade, LG, 04.12.2019 - 121 Js 14279/18 1306 KLs (4/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-19/6-str-85-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-19/6-str-85-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:47.998756+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-19/6-str-85-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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