{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190520B2STR448.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-05-19","aktenzeichen":"2 StR 448/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 448/19\nvom\n19. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:190520B2STR448.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. Juni 2019 aufgehoben, soweit die Einziehung des (sichergestellten) Notebooks „ “ angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer – Jugendschutzkammer –\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten bei teilweiser Freisprechung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, auf die die\nbereits erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Zugleich hat es Führungsaufsicht angeordnet und ein sichergestelltes Notebook eingezogen. Die\nauf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat\nin dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie\noffensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils\nhat lediglich hinsichtlich der auf § 184b Abs. 6 StGB gestützten Einziehungsentscheidung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„1. Nach §184b Abs. 6 Satz 1 StGB sind zwar die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen und die rechtsfehlerfreien Feststellungen belegen, dass das Notebook zum Speichern der inkriminierten\nBilder verwendet wurde (UA S. 7-9, 15).\n\nBeziehungsgegenstand im Sinne der Einziehungsvorschrift ist indes nicht\nder gesamte Laptop, sondern nur die in ihm verbaute und zur Bildspeicherung genutzte Festplatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018\n– 5 StR 65/18; BeckRS 2018, 11919 mwN).\n\n2. Außerdem fehlen Feststellungen dazu, ob es technisch möglich ist, die\nDateien in einer Weise zu löschen, dass sie nicht mehr wiederhergestellt\nwerden können. Diese wären aber zu treffen gewesen, weil für Anordnungen gemäß § 184b Abs. 6 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\n\ngilt (§ 74f StGB) und gegebenenfalls von den Möglichkeiten des § 74f\nAbs. 2 StGB Gebrauch gemacht werden muss (vgl. BGH aaO mwN).“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nMarburg (Lahn), LG, 05.06.2019 - 1 Js 1468/18 3 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-19/2-str-448-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-19/2-str-448-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:32.939781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-19/2-str-448-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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