{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:190520B2STR107.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-05-19","aktenzeichen":"2 StR 107/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 107/20\nvom\n19. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:190520B2STR107.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. August 2019, soweit es ihn betrifft, dahin\nabgeändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren und\nvier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vier Jahre und drei Monate Einzelfreiheitsstrafe) und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n(Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €) zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, führt mit der Sachrüge\nzu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensbeanstandung hat aus den vom Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg.\n\n3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat lediglich zum Konkurrenzverhältnis einen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\n4 a) Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte erhebliche Mengen Betäubungsmittel, darunter ca. 450 g Kokain, 12 kg Haschisch und 1,6 kg\nAmphetamin in einer Scheune auf, um sie gewinnbringend zu veräußern. Bei\nseiner Festnahme und Durchsuchung war er im Besitz von 6,05 g eines Amphetamingemisches mit 0,62 g Amphetaminbase.\n\n5 b) Die Annahme des Landgerichts, der Besitz von Betäubungsmitteln am\nFestnahmetag stehe zum Handeltreiben in Tatmehrheit begegnet auf der\nGrundlage der getroffenen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n6 Teilakte des Handeltreibens, die sich auf denselben Güterumsatz beziehen, werden beim Täter durch den gesetzlichen Tatbestand des Handeltreibens\nzu einer Bewertungseinheit verbunden; die einzelnen Akte – wie etwa der Besitz des Täters zum Zwecke der Veräußerung – sind dabei keine mehrfache\nVerwirklichung des Tatbestandes, sondern stets nur als eine Tat (des Handeltreibens) anzusehen (Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29\nTeil 4 Rn. 338; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 845). Dies hat die Strafkammer\nnicht erkennbar bedacht, obgleich nach den Umständen des Falles konkrete\nAnhaltspunkte dafür vorlagen, dass auch das am Festnahmetag sichergestellte\nAmphetamingemisch aus einer einheitlich erworbenen, nämlich der in der\nScheune gelagerten Gesamtmenge herrührt. Die Kammer hat lediglich nicht\n\nsicher festzustellen vermocht, ob das jeweils sichergestellte Amphetamin aus\neiner Quelle stammt.\n\n7 c) Da der Senat ausschließt, dass ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen werden könnten, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, ändert er den Schuldspruch entsprechend. § 265\nStPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n8 d) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für den Besitz\nvon Betäubungsmitteln verhängten Einzelgeldstrafe. Die von der Strafkammer\nfestgesetzte Gesamtstrafe kann dagegen in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben. Es erscheint auf der Grundlage der ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ausgeschlossen, dass es bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt der\nvon dem Angeklagten begangenen Tat unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 9. März 2010 – 4 StR 592/09), eine geringere Einzelstrafe als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte. Bei einer solchen Fallgestaltung\nist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, dass die Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. z.B. Senat, Beschluss\nvom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09; BGH, Beschluss vom 4. November 2010\n\n– 4 StR 374/10; vgl. hierzu auch LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl.,\n§ 53 Rn. 25 mwN).\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nGießen, LG, 23.08.2019 - 503 Js 25094/17 9 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-19/2-str-107-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-19/2-str-107-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:32.909842+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-19/2-str-107-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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