{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:181220UVZR194.19.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2020-12-18","aktenzeichen":"V ZR 194/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 194/19 Verkündet am:\n18. Dezember 2020\nWeschenfelder\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:181220UVZR194.19.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 30. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die\nRichterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel\nund die Richterin Haberkamp\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer\ndes Landgerichts Gera vom 3. Juli 2019 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin bewirtschaftete in einem aus zwei Einheiten bestehenden Gebäude einen Gastronomiebetrieb. In der anderen Einheit befand sich eine Zahnarztpraxis. Das Gebäude\nstand zunächst im gemeinschaftlichen Eigentum des Vaters der Insolvenzschuldnerin und des Beklagten. Im Jahr 2002 wurde es in Wohnungseigentum aufgeteilt. Der Vater der Insolvenzschuldnerin erhielt die Einheit mit dem Gastronomiebetrieb, während der Beklagte seine Einheit zum Betrieb einer Zahnarztpraxis\n(weiterhin) an die Nebenintervenientin vermietete. In der Nacht vom 20. zum\n21. Dezember 2009 brach in der Zahnarztpraxis bei Außentemperaturen von\n\n-20°C eine Kaltwasserleitung, die noch von den früheren Bruchteilseigentümern\nin einem nachträglich eingebauten Podest lose verlegt worden war und - von dem\nLeitungssystem durch eine Absperreinrichtung getrennt - zu einem Zahnarztstuhl\nführte. Es entstanden Wasserschäden in der gastronomisch genutzten Einheit.\nIm Jahr 2011 übertrug der Vater das Eigentum an seiner Einheit auf die Insolvenzschuldnerin. Im Jahr 2013 trat er mögliche Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht auf den Versicherer übergegangen sind, an die Insolvenzschuldnerin ab.\n\n2 Der Kläger macht - soweit von Interesse - einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 17.597,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Dies betrifft die nicht von der Versicherung regulierten Ansprüche (zu den auf die Versicherung übergegangenen Ansprüchen vgl. das in\ndem Parallelverfahren ergangene Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19,\nz.V.b.). Das Amtsgericht hat der Klage stattgeben. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von dem\nLandgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Insolvenzschuldnerin aufgrund\nder erfolgten Abtretung Inhaberin des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs\nihres Vaters (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog), den der Kläger als Partei kraft\nAmtes geltend machen könne. Ein solcher Anspruch stehe auch einem Sondereigentümer zu, der von einem anderen Sondereigentum ausgehende und an sich\n\nabwehrfähige Einwirkungen - wie Wasser - nicht rechtzeitig unterbinden könne.\nDie Wasserleitung habe nicht im gemeinschaftlichen Eigentum, sondern im Sondereigentum des Beklagten gestanden. In wertender Betrachtung sei der Beklagte als Störer anzusehen. Die Verlegung der Leitung durch die frühere Bruchteilsgemeinschaft müsse er sich auch im Verhältnis zu seinem früheren Miteigentümer zurechnen lassen; er habe den Nutzen aus der Vermietung als Zahnarztpraxis gezogen und habe die Gefahr als Vermieter auch beherrschen können.\n\nII.\n\n4 Die Revision, die zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982\n- VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f. mwN) beschränkt auf den Grund der Haftung\nzugelassen und auch nur insoweit eingelegt worden ist, hat in der Sache Erfolg.\n\n5 1. Im Ausgangspunkt umfasst die Zulassungsentscheidung - anders als\ndie Revisionserwiderung meint - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch die\nAktivlegitimation des Klägers; eine darauf bezogene Beschränkung wäre im Übrigen auch nicht zulässig, weil der Grund der Haftung und die Aktivlegitimation\nkeine abtrennbaren Teile des Prozessstoffs betreffen (vgl. dazu MüKoZPO/\nKrüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 39). In der Sache ist es nicht zu beanstanden, dass\ndas Berufungsgericht die Insolvenzschuldnerin aufgrund der Abtretungserklärung ihres Vaters vom 6. Dezember 2012 als Inhaberin der zugesprochenen Ansprüche ansieht und annimmt, dass die hier in Rede stehenden Ansprüche - anders als diejenigen in dem Parallelverfahren V ZR 193/19 - nicht an die Gebäudeversicherung abgetreten worden sind. Das Berufungsgericht führt zur Begründung zwar nur die Aussage der Insolvenzschuldnerin an, wonach die in Rede\nstehenden Aufwendungen von der Versicherung nicht reguliert worden sind, weil\n\ninsoweit kein Versicherungsschutz bestand. Demnach versteht das Berufungsgericht die vorangegangene Abtretungserklärung des Vaters der Insolvenzschuldnerin zugunsten der Gebäudeversicherung aber so, dass diese Abtretung\ntrotz der Bezugnahme auf „sämtliche Schadensersatzansprüche“ nur den gesetzlich angeordneten Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG verstärken, also davon abhängen sollte, dass die Schäden versichert sind und von\nder Versicherung reguliert werden. Diese Auslegung ist angesichts der in der Abtretungserklärung geschilderten Interessenlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass ein Schaden dem Versicherten als dem damaligen Eigentümer entstanden ist; entgegen der Ansicht\nder Revision ist es unerheblich, dass die Rechnungen an die Insolvenzschuldnerin gerichtet sind.\n\n6 2. In der Sache lässt sich ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch mit\nder von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejahen.\n\n7 a) Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch\nist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen\nauf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht\ngemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch\nNachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar\n2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 5 mwN). Über den Wortlaut des § 906\nAbs. 2 Satz 2 BGB hinaus erfasst werden auch Störungen durch sogenannte\nGrobimmissionen wie etwa Wasser (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013\n- V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 7). Insoweit kommt es auch nicht darauf an,\n\nob und inwieweit der Anwendungsbereich der Haftung für Rohrleitungsanlagen\ngemäß § 2 HPflG eröffnet ist. Denn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch\nund die Haftung gemäß § 2 HPflG schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern\nsind unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003\n- V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 107 ff.).\n\n8 b) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter zugrunde, dass der Anspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann\nin Betracht kommt, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige\nEinwirkungen beeinträchtigt wird, die von im Sondereigentum eines anderen\nWohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen (vgl. Senat, Urteil vom\n25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 12 ff.). Weiter nimmt es in\nden Blick, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ausscheidet, wenn\ndie Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10,\nBGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.). Eine solche Fallkonstellation liegt nach Auffassung\ndes Berufungsgerichts aber deshalb nicht vor, weil die zu dem Zahnarztstuhl führende Wasserleitung nicht dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sei. Diese\nrechtliche Einordnung ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegen die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen des § 5\nAbs. 2 WEG nicht vor, weil die durch die früheren Bruchteilseigentümer eingebaute Leitung ausschließlich die zweckentsprechende Nutzung des Sondereigentums als Zahnarztpraxis ermöglichte; weder war sie für den Bestand oder die\nSicherheit des Gebäudes erforderlich noch diente sie dem gemeinschaftlichen\nGebrauch der Wohnungseigentümer. Nach der Aufteilung des Hauses stand sie\nvielmehr - entweder als Sondereigentum oder als Zubehör (§ 97 BGB) - im Eigentum des Beklagten und war Teil der von ihm vermieteten Sache.\n\n9 c) Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Einwirkung durch Wasser nicht von dem Gemeinschaftseigentum, sondern von den im Sondereigentum\nstehenden Räumen des Beklagten ausging. Entscheidend ist deshalb, ob der\nBeklagte als Störer für die entstandenen Schäden verantwortlich ist. Entgegen\nder Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich dies auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.\n\n10 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung aus, wonach die Störereigenschaft nicht allein aus dem\nEigentum oder Besitz an dem Grundstück folgt, von dem die Einwirkung ausgeht.\nErforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob\ndies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von\nFall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt,\ndem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung\ndes Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also\neine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Damit ist\nkeine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinn gemeint, die, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu begründen, von dem Grundstückseigentümer\noder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der\nGrundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (eingehend zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018\n- V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 7 f. mwN).\n\n11 Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer\nzu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003\n- V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.) oder ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom\n11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008\n- V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Hierdurch verursachte Störungen stellen\nkein allgemeines Risiko dar, das sich - wie etwa ein Blitzschlag - ebenso gut bei\ndem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen\nvon dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf\nUmständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer,\nund nur dieser, Einfluss nehmen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999\n- V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70).\n\n12 bb) Nicht in den Blick genommen hat das Berufungsgericht aber die eingeschränkte Verantwortlichkeit des Eigentümers für Handlungen seines Mieters.\nSollte der Schaden, wie es die Revision unter Bezugnahme auf den in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag geltend macht, ausschließlich auf ein fehlendes Beheizen der Räumlichkeiten zurückzuführen sein, wäre der Beklagte dafür nicht verantwortlich.\n\n13 (1) Ein solcher Geschehensablauf ist deshalb nicht ausgeschlossen, weil\ndas Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt\nhat, dass (auch) bauliche Mängel der Leitung Ursache des Schadenseintritts ge-\n\nwesen sein können. Allein der Umstand, dass eine innenliegende Leitung eingefroren ist, erlaubt nicht den Rückschluss auf eine mangelhafte Isolierung. Soweit\ndie Erwiderung darauf verweist, dass das Amtsgericht einen solchen Rückschluss vorgenommen hat, ist schon zweifelhaft, ob sich das Berufungsgericht\ndies zu eigen gemacht hat; jedenfalls ist die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde nicht dargelegt worden. Auch stehen bauliche Mängel nicht\ndeshalb fest, weil der Beklagte in der Vergangenheit auf die Gefahr des Einfrierens der Leitung hingewiesen worden sein soll, wie es das Berufungsgericht gestützt auf die Aussage des Zeugen S. annimmt. Auf die darauf bezogene\nVerfahrensrüge kommt es nicht an, weil nicht feststeht, dass der Hinweis objektiv\nzutreffend war.\n\n14 (2) Sollte der Schaden allein auf ein fehlendes Beheizen der Räumlichkeiten zurückzuführen sein, haftete der Beklagte nicht als mittelbarer Handlungsstörer. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache\nmit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt,\nihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (vgl.\nSenat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 13 mwN).\nDavon, dass ein Mieter die Räume auch bei strengem Frost nicht beheizt, muss\nder Vermieter ohne besondere Anhaltspunkte nicht ausgehen; solche Anhaltspunkte stellt das Berufungsgericht nicht fest.\n\n15 (3) Ebenso wenig wäre der Beklagte als Zustandsstörer verantwortlich.\nDer vermietende Eigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden\nzwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber\n\nallein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts\nnicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich\ngewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2020\n- V ZR 193/19, z.V.b.). Denn nur dann kann ein primärer Abwehranspruch (auch)\ngegen den Eigentümer bestanden haben, der nicht durchgesetzt werden konnte\nund dessen Kompensation der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch dient (vgl.\nSenat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 103). Sind die Verursachungsanteile von Eigentümer und Mieter nicht, auch nicht unter\nZuhilfenahme von § 287 ZPO, voneinander abgrenzbar, kann § 830 Abs. 1\nSatz 2 BGB entsprechend angewendet werden (vgl. Senat, Urteil vom\n27. Mai 1987 - V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111 ff. mwN).\n\n16 3. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig\n(§ 561 ZPO). Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung\ndes Beklagten gemäß § 2 HPflG anzunehmen. Zwar ist die Klage anfänglich auch\ndarauf gestützt worden, und es kommt in Betracht, dass die Leitung als Rohrleitungsanlage im Sinne der Norm einzuordnen ist. Es ist aber zweifelhaft, ob der\nBeklagte trotz der Vermietung als Inhaber der Anlage anzusehen ist. Inhaber einer Anlage im Sinne von § 2 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren\nBetrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (vgl. BGH,\nUrteil vom 11. September 2014 - III ZR 490/13, BGHZ 202, 217 Rn. 9). Bei üblicher Vertragsgestaltung haftet daher nicht der Vermieter, sondern der Mieter; nur\nausnahmsweise kann sich aus den mietvertraglichen Vereinbarungen ergeben,\ndass der Vermieter Inhaber der Anlage ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999\n- III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 234 f.; Kayser in Filthaut/Piontek/Kayser, HPflG,\n10. Aufl., § 2 Rn. 46 f.; Staudinger/Herrler, BGB [2017], § 2 HPflG Rn. 15). Von\n\nder Zurechnung des Schadens im Rahmen der Zustandsstörerhaftung gemäß\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist dies zu unterscheiden, weil es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen handelt, die jeweils eigenen Regeln unterliegen (vgl. oben Rn. 7). Zu den für die Anwendung von § 2 HPflG maßgeblichen\nvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und seiner Mieterin sowie zu den weiteren Voraussetzungen dieser Norm hat das Berufungsgericht -\nvon seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.\n\nIII.\n\n17 Infolgedessen ist die Sache zurückzuverweisen, damit die für die Prüfung\nder in Betracht kommenden Ansprüche erforderlichen Feststellungen getroffen\nwerden können. Im Hinblick auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch\nweist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich erweisen, dass die Beschaffenheit\nder Leitung insbesondere wegen einer unzureichenden Isolierung nicht ordnungsgemäß war, und kann sie deshalb den Schaden (mit-)verursacht haben,\nhaftete der Beklagte als Zustandsstörer, und zwar ggf. neben der Mieterin (im\nFalle abgrenzbarer Verursachungsanteile) anteilig oder (gemäß § 830 Abs. 1\nSatz 2, § 840 Abs. 1 BGB analog) als Gesamtschuldner (vgl. oben Rn. 15). Sachgründe dafür, die Verantwortung ihm als dem Eigentümer aufzuerlegen, ließen\nsich dann zunächst aus dem Rechtsgedanken des § 836 BGB ableiten, weil ein\nLeitungs- oder Rohrbruch als „Ablösung von Teilen“ eines mit dem Grundstück\nverbundenen Werks im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (vgl. Senat,\nUrteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.). Auch die wesentlichen Zurechnungskriterien, u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung\noder die Vorteilsziehung, wären im Grundsatz erfüllt. Selbst wenn der Beklagte\nden Einbau der Leitung ursprünglich nicht selbst veranlasst haben sollte, hat er\n\ndie Einheit seit der Aufteilung in Teileigentum mitsamt der Wasserleitung als\nZahnarztpraxis vermietet und daraus wirtschaftliche Vorteile gezogen; die aus\ndem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Leitung herrührende Gefahr konnte er\nals Eigentümer beherrschen. Der Fall ist insofern atypisch gelagert, als die Leitung zwar im Eigentum des vermietenden Beklagten stand, aber dem speziellen\nNutzungszweck der Mieterin diente. Wäre die zu dem Zahnarztstuhl führende\nLeitung von der Mieterin angebracht worden, hätte von vornherein nur diese gehaftet (zu einer solchen Fallkonstellation vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013\n- V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 8).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 08.08.2016 - 26 C 844/13 -\nLG Gera, Entscheidung vom 03.07.2019 - 5 S 294/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-18/v-zr-194-19","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-18/v-zr-194-19","retrieved":"2026-10-24 07:59:27.802513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-18/v-zr-194-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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