{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:181120B2STR563.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-11-18","aktenzeichen":"2 StR 563/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 563/19\nvom\n18. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:181120B2STR563.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Beschwerdeführer wird das Urteil des\nLandgerichts Meiningen vom 7. Juni 2019 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz\nder den Adhäsionsklägern entstandenen materiellen Schäden\nentfällt; insoweit wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Bildung bewaffneter\nGruppen zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten\nführen lediglich zu einer Korrektur der Adhäsionsentscheidungen; im Übrigen\n\nsind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Adhäsionsentscheidungen haben keinen Bestand, soweit das Landgericht die Angeklagten dem Grunde nach verurteilt hat, die aus der verfahrensgegenständlichen Tat entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen. Denn der\nErlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruches voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020\n– 3 StR 280/20, BeckRS 2020, 29375 Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl.,\n§ 304, Rn. 3 f.). Dies aber haben die Adhäsionskläger sämtlich versäumt, die hinsichtlich der aus den urteilsgegenständlichen Tat entstandenen materiellen\nSchäden lediglich einen Feststellungsantrag geltend gemacht haben, über den\nnicht durch Grundurteil, sondern allenfalls durch Feststellungsurteil im Wege eines (Teil-)Endurteils entschieden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli\n2009 – XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, 2815).\n\n3 2. Eine Änderung in einen Feststellungsausspruch durch den Senat\nkommt nicht in Betracht. Die Adhäsionskläger haben nicht dargetan, aus welchem Grund es ihnen nicht möglich ist, diese Schäden zu beziffern und im Wege\nder Leistungsklage geltend zu machen. Es fehlt deshalb an dem für einen Feststellungsausspruch erforderlichen Feststellungsinteresse.\n\n4 3. Der Ausspruch über die Leistungspflicht der Angeklagten dem Grunde\nnach ist daher im Hinblick auf bereits entstandene Schäden aufzuheben; diesbezüglich ist von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nMeiningen, LG, 07.06.2019 - 450 Js 17738/18 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-18/2-str-563-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-18/2-str-563-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:35.527167+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-18/2-str-563-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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