{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR220.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-08-18","aktenzeichen":"3 StR 220/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 220/20\n\nvom\n18. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen\nVereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR220.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1.a) mit dessen Zustimmung, zu 2.\nauf dessen Antrag - am 18. August 2020 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nAbs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren in Ziffer I.E.2 der Urteilsgründe auf den\nVorwurf der Beihilfe zum Mord beschränkt;\n\nb) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der\nAngeklagte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer\nterroristischen Vereinigung im Ausland und der Beihilfe\nzum Mord schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher\nBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet\nsich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel\nführt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im\nFall I.E.2 der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Mord.\n\n3 2. Es ist auszuschließen, dass sich die Verfahrensbeschränkung auf die\nim Fall I.E.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Jahren und\ndamit auf die Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt. Das Oberlandesgericht hat den\nnach seiner Auffassung tateinheitlich abzuurteilenden Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ausdrücklich nicht strafschärfend gewürdigt (UA S. 92).\n\n4 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten\n\nteilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen\nfreizustellen.\n\nSchäfer Wimmer Berg\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nStuttgart, OLG, 20.01.2020 - 7 - 2 StE 9/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-18/3-str-220-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-18/3-str-220-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.657735+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-18/3-str-220-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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