{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR206.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-08-18","aktenzeichen":"3 StR 206/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 206/20\n\nvom\n18. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Verkaufs von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen\neine vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR206.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2019 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Italien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Fällen des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Verkaufs, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen\neine vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nhiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Der Schuld- und der Straf-\n\nausspruch halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich versäumt, die in den Urteilsgründen (UA S. 30) dargelegte\nAnrechnung der in Italien erlittenen Auslieferungshaft in den Tenor aufzunehmen. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nnachgeholt.\n\n3 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend ergibt, dass der Angeklagte betreffend alle sieben Geschäftsvorgänge eigene Tatbeiträge leistete. Insbesondere war der Vater des Angeklagten, der weder die deutsche noch die englische Sprache beherrschte, zur Geschäftskorrespondenz durchgängig auf die\nDolmetscherleistungen des Angeklagten angewiesen.\n\n4 Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Paul\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nDarmstadt, LG, 09.12.2019 - 642 Js 50732/08 18 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-18/3-str-206-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-18/3-str-206-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.626050+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-18/3-str-206-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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